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§ 2 Vermögensvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 2.

(1) In der Anmeldung von Wertpapieren, die nach dem 31. Juli 1956 gemäß § 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes zur Bereinigung aufgerufen wurden oder werden, ist auch dann, wenn nach den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes an Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers die Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 anzugeben.

(2) Sind inländische Kreditinstitute zur Anmeldung verpflichtet (§ 5 Abs. 2 und 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes), so haben sie Wertpapiere, die nach den ihnen bekannten Umständen auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, lediglich mit dem Hinweis auf den Namen und den Wohnsitz (Sitz) des vermutlichen ehemaligen deutschen Eigentümers (§ 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes) anzumelden. Bestehen Zweifel über die Staatsangehörigkeit, so ist darauf in der Anmeldung unter Bekanntgabe der Umstände hinzuweisen.

(3) Die Anmeldestellen haben der Prüfstelle Anmeldungen gemäß Abs. 2 sowie jene Anmeldungen vorzulegen, die durch deutsche physische oder juristische Personen (§ 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes) vorgenommen wurden. Zweifelt die Anmeldestelle, ob diese Voraussetzungen vorliegen, so hat sie darauf unter Bekanntgabe der Umstände bei Vorlage der Anmeldungen hinzuweisen.

(4) Wertpapiere, die auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, können auch durch die Finanzprokuratur angemeldet werden. Dem steht eine öffentliche Verwaltung der Wertpapiere nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10000307

Dokumentnummer

NOR40220798