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§ 3 Vermögensvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1958

§ 3

(1) Die Prüfstelle hat über die Anmeldungen von Wertpapieren im Bereinigungs- und Nachzüglerverfahren durch oder für deutsche physische Personen ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag zu entscheiden; im Bescheid ist festzustellen, ob die Person, durch oder für die angemeldet wurde, eine deutsche physische Person ist. Daß die physische Person eine deutsche ist, wird vermutet, wenn der Prüfstelle im Wege der Anmeldestelle die deutsche Staatsangehörigkeit der physischen Person gemäß § 7 Abs. 2 glaubhaft gemacht wurde.

(2) Wird durch oder für eine deutsche juristische Person angemeldet, so hat die Prüfstelle die Wertpapiere zu Gunsten der Republik Österreich zu bereinigen.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Anmelder, der Person, für die angemeldet wurde, und, wenn festgestellt wird, daß durch oder für eine deutsche juristische Person angemeldet wurde, auch dem Bundesministerium für Finanzen zuzustellen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und § 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind anzuwenden.

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