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§ 9 Vermögensvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1958

§ 9

Deutsche physische Personen, denen Wertpapiere, die im Zeitpunkt der Verstaatlichung gemäß dem Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, und dem 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, über verstaatlichte Anteilsrechte ausgestellt gewesen sind, gemäß Art. 43 des Vermögensvertrages, übertragen worden sind, haben Ansprüche auf die gesetzlich geregelte Entschädigung, soweit nicht die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 2 lit. d des Vermögensvertrages entgegenstehen; auf diese Entschädigungsansprüche sind § 2 Abs. 1 und § 9 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, nicht anzuwenden.