§ 10
Das Bundesministerium für Finanzen kann gemäß § 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes die Durchführung der nach dem vorliegenden Bundesgesetz der Prüfstelle obliegenden Aufgaben der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen.
§ 10
Das Bundesministerium für Finanzen kann gemäß § 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes die Durchführung der nach dem vorliegenden Bundesgesetz der Prüfstelle obliegenden Aufgaben der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen.