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§ 11 Vermögensvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 11.

(1) Über Wertpapiere, über die gemäß §§ 1, 3, 4, 5, 6 und 9 entschieden wurde, kann erst nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen verfügt werden.

(2) Voraussetzung für die Übertragung von solchen Wertpapieren gemäß Art. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen ist,

  1. a) daß ein Wertpapier bereinigt oder seine Anmeldung im Nachzüglerverfahren anerkannt ist und, wenn es sich um ein in § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 bezeichnetes Wertpapier handelt, auch seine Anmeldung im Verfahren gemäß §§ 1 und 5 anerkannt worden ist oder
  2. b) die Anmeldung eines Wertpapieres gemäß § 4 Abs. 1 anerkannt und das Wertpapier, wenn es sich um ein solches gemäß § 4 Abs. 6 handelt, rechtskräftig kraftlos erklärt worden ist oder
  3. c) die Anmeldung eines Wertpapieres im Verfahren gemäß § 6 anerkannt worden ist oder
  4. d) eine Anmeldung gemäß § 9 anerkannt worden ist.

(3) Die Frist des Art. 18 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen beginnt, wenn die Voraussetzung des Abs. 2 nach Inkrafttreten dieses Vertrages eintritt, erst mit dem Eintritt dieser Voraussetzung. Für die in §§ 4 bis 6 bezeichneten Wertpapiere beginnt die Frist des Art. 18 Abs. 1, falls der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes nicht beantragt hat, sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides der Prüfstelle, andernfalls mit der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung.

(4) Die in Abs. 2 bezeichneten Wertpapiere, die zu Gunsten einer deutschen physischen Person bereinigt worden sind oder deren Anmeldung nach §§ 1 und 4 bis 6 anerkannt worden ist, sind erst nach Ablauf der in Abs. 3 bezeichneten Frist von den verwahrenden inländischen Kreditinstituten auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen an dieses abzuliefern, wenn innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist kein Begehren gemäß Art. 18 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen gestellt oder dieses Begehren abgelehnt worden ist. Wertpapiere, die zu Gunsten einer deutschen juristischen Person bereinigt worden sind oder hinsichtlich welcher eine Anmeldung einer deutschen physischen Person gemäß §§ 1, 4 bis 6 nicht anerkannt worden ist, sind, falls die Entscheidung des Gerichtes nicht beantragt wurde, sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides der Prüfstelle, andernfalls nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen an dieses abzuliefern.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß für sonstige Inländer, die Wertpapiere verwahren, die auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind.

Schlagworte

Kraftloserklärung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10000307

Dokumentnummer

NOR40220800

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