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§ 4 Vermögensvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1958

§ 4

(1) Die vor dem 8. Mai 1945 in Österreich ausgegebenen Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen, die ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher physischer Personen stünden, sind von diesen binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Prüfstelle anzumelden. Auf die Anmeldung ist § 2 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Anmeldung von Verluststücken ohne Nummernangabe (§ 4 Abs. 1 Z 6 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) und Girosammelstücken (§ 4 Abs. 1 Z 7 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) ist unzulässig.

(3) Die Prüfstelle entscheidet über die Anmeldungen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4, § 5 Abs. 1, 6 und 7, § 6, § 9 Abs. 1, § 11, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1 erster Satz, §§ 20, 22, 23, 26, 27, 29 bis 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, soweit sich diese Bestimmungen nicht auf Stücke der 6. und 7. Gruppe beziehen. Der Bescheid ist dem Anmelder, der Person, für die angemeldet wurde, und, wenn festgestellt wird, daß durch oder für eine deutsche juristische Person angemeldet wurde, auch dem Bundesministerium für Finanzen zuzustellen.

(4) Der Prüfstelle steht die den Anmeldestellen gemäß § 28 des Wertpapierbereinigungsgesetzes zustehende Vergütung nach den Bestimmungen für Teilschuldverschreibungen zu.

(5) Die Oesterreichische Nationalbank hat binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Prüfstelle die Nummern der Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen, die zwischen dem 31. März 1945 und 31. Juli 1953 aus dem Ausland nach Österreich rückgeführt und der Oesterreichischen Nationalbank in Verwahrung gegeben worden sind, schriftlich bekanntzugeben.

(6) Verluststücke mit Nummernangabe (§ 4 Abs. 1 Z 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) bedürfen überdies der Kraftloserklärung im gerichtlichen Verfahren, soweit es sich nicht um Stücke gemäß Abs. 5 handelt.

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