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§ 9 Wertpapierbereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 9. Prüfung durch die Prüfstelle.

(1) Auf Verlangen der Prüfstelle haben ihr die Anmeldestellen bestimmte Anmeldungen, die Anmeldungen einzelner Gruppen oder sämtliche Anmeldungen einer Wertpapierart samt allen beigebrachten Urkunden vorzulegen. Die Prüfstelle kann jede Anmeldung auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben überprüfen und von den Anmeldestellen, den Anmeldern, den angemeldeten Eigentümern und den Kreditinstituten, deren Bestätigungen im Anmeldeverfahren vorgelegt worden sind, alle hiezu notwendigen Auskünfte verlangen.

(2) Findet die Prüfstelle hiebei eine Anmeldung als verspätet oder eine Anmeldung als den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entsprechend, so hat sie dies festzustellen, sofern das Wertpapier nicht bereinigt ist (§ 16); eine verspätete Anmeldung ist gemäß § 19 Abs. 1 zu behandeln. Der Bescheid der Prüfstelle ist dem Anmelder zuzustellen und hievon die Anmeldestelle durch Übermittlung einer Ausfertigung zu verständigen. Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der Anmelder binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragt. Entscheidet die Prüfstelle nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende der Anmdeldefrist, so kann der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR40220788