vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Wertpapierbereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 4. Gruppen der Wertpapiere.

(1) Die anzumeldenden Wertpapiere werden in folgende Gruppen eingeteilt:

  1. 1. Gruppe (bestätigte Stücke).
  1. a) die nach den hiebei vorgelegten Bestätigungen inländischer Kreditinstitute seit dem 31. März 1945 ununterbrochen von inländischen Kreditinstituten in Sonderverwahrung aufbewahrt werden (Depotstücke) oder
  2. b) über die nach den hiebei vorgelegten Bestätigungen inländischer Kreditinstitute der Eigentümer oder einer seiner Rechtsvorgänger vor dem 31. März 1945 verfügungsberechtigt war (Dauerstücke) oder
  3. c) die nach den hiebei vorgelegten Bestätigungen inländischer Kreditinstitute vom Eigentümer oder einem seiner Rechtsvorgänger seit dem 31. März 1945 bis zur Kundmachung (§ 1 Abs. 1) bei Wertpapieren, deren Lieferbarkeit im Börsenhandel nach Anordnung der Wiener Börse an eine Lieferbarkeitsbescheinigung gebunden ist, bis zu dieser Anordnung im bankgeschäftlichen Verkehr im Inland erworben worden sind (erworbene Stücke) oder
  4. d) die mit einer Lieferbarkeitsbescheinigung der Wiener Börse ausgestattet sind (bescheinigte Stücke).
  1. 2. Gruppe (rückgeführte Stücke).
  1. 3. Gruppe (unbestätigte Stücke).
  1. 4. Gruppe (Ediktalstücke).
  1. 5. Gruppe (Verluststücke mit Nummernangabe).
  1. 6. Gruppe (Verluststücke ohne Nummernangabe).
  1. 7. Gruppe (Girosammelstücke).

(2) Wertpapiere, bei denen die Voraussetzungen für die 1. und 4. Gruppe zutreffen, gehören in die 1. Gruppe.

(3) Die für die 1. Gruppe (lit. a bis c) vorgesehenen Bestätigungen dürfen von inländischen Kreditinstituten nur auf den vom Bundesministerium für Finanzen ausgegebenen Vordrucken ausgestellt werden; die Kreditinstitute haben diese Vordrucke mit besonderer Sorgfalt zu verwahren und zu verwenden.

(4) Namensaktien und Zwischenscheine, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, werden auch dann, wenn diese Zustimmung fehlt, in der Gruppe bereinigt, in die sie gehören würden, wenn die Zustimmung der Gesellschaft zum Erwerb nicht mangelte.

Schlagworte

Vinkulierte Aktien

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR40220778

Stichworte