§ 5. Anmelder.
(1) Der Eigentümer hat die aufgerufenen Wertpapiere anzumelden.
(2) Befindet sich jedoch ein aufgerufenes Wertpapier im Zeitpunkt der Anmeldung bei einem inländischen Kreditinstitut in Sonderverwahrung, so hat es nur das Kreditinstitut anzumelden; im Falle der Drittverwahrung von in Sonderverwahrung gegebenen Wertpapieren, kann, wenn ein inländisches Kreditinstitut erster Zwischenverwahrer ist, nur diese, sonst nur der Eigentümer anmelden.
(3) Den Anteil am Sammelbestand von Wertpapiersammelbanken aufgerufener Wertpapiere (Girosammelstücke) hat, wenn der erste Zwischenverwahrer ein inländisches Kreditinstitut ist, diese, sonst nur der Eigentümer anzumelden.
(4) Kreditinstitute dürfen jedoch Wertpapiere nach Abs. 2 und 3 nicht anmelden, wenn sie diese für andere – inländische oder ausländische – Kreditinstitute verwahren.
(5) Namensaktien und Zwischenscheine, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, sind durch oder für den Anmelder anzumelden, der Eigentümer wäre, wenn er die Zustimmung der Gesellschaft zum Erwerb hätte.
(6) Steht ein Wertpapier oder ein Anteil am Sammelbestand im Miteigentum, so wirkt die Anmeldung durch oder für einen Miteigentümer auch für die anderen:
(7) Verpfändete Wertpapiere kann auch der Pfandgläubiger anmelden, sofern nicht ein inländisches Kreditinstitut anzumelden hat (Abs. 2 und 3).
Schlagworte
Vinkulierte Aktien
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024
Gesetzesnummer
10001922
Dokumentnummer
NOR40220780
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