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§ 22 Wertpapierbereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1954

§ 22

(1) Bei Anmeldung der Wertpapiere gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind die dazugehörigen Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine vorzulegen und wie die Haupturkunde zu behandeln. Nicht vorgelegte Nebenurkunden werden mit dem Ende der Anmeldefrist kraftlos; die darin verkörperten Ansprüche gehen unter.

(2) Stehen Haupturkunden und Nebenurkunden nicht im Eigentum derselben Person, so können die Nebenurkunden selbständig angemeldet werden; die Bestimmungen über die Anmeldung und Bereinigung für Haupturkunden gelten sinngemäß für Nebenurkunden.

(3) Bei einer Bereinigung gemäß § 14 werden Nebenurkunden gemäß den für die Bereinigung der Haupturkunden geltenden Bestimmungen bereinigt.

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