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§ 1 Vermögensvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 1.

(1) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Vermögensvertrages BGBl. Nr. 119/1958 sind der Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 188/1954) die bereinigten Wertpapiere, die durch oder für deutsche Personen (§ 2 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956) angemeldet wurden, sowie auf deutsche Personen im Bereinigungs- oder Nachzüglerverfahren entfallende Erlöse unter Angabe, ob sie ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag, BGBl. Nr. 152/1955, Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person wären, durch das verwahrende österreichische Kreditinstitut schriftlich bekanntzugeben; Name, Anschrift, Bevollmächtigte der Person, durch oder für die angemeldet wurde, sind anzugeben.

(2) Bestehen bei dem Kreditinstitut Zweifel, ob die Anmeldung, auf Grund deren die Wertpapiere bereinigt wurden, durch oder für eine deutsche Person vorgenommen wurde, so sind die bereinigten Wertpapiere und ihre Erlöse unter Angabe der hiefür maßgebenden Umstände der Prüfstelle bekanntzugeben.

(3) Im Zweifelsfall hat die Prüfstelle auf Grund der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 und 2 darüber zu entscheiden, ob durch oder für eine deutsche physische oder juristische Person angemeldet wurde. Ein solcher Zweifelsfall liegt nicht vor, wenn der Prüfstelle im Wege des verwahrenden österreichischen Kreditinstituts die deutsche Staatsangehörigkeit einer physischen Person gemäß § 7 Abs. 2 glaubhaft gemacht wurde.

(4) Der Bescheid ist der Person, durch oder für die angemeldet wurde, zuzustellen; wenn festgestellt wird, daß durch oder für eine deutsche juristische Person angemeldet wurde, ist der Bescheid auch dem Bundesministerium für Finanzen zuzustellen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und § 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden

  1. a) auf Wertpapiere, die nach dem Inkrafttreten des Vermögensvertrages bereinigt wurden oder werden,
  2. b) auf bereinigte rückgeführte Stücke (§ 5),
  3. c) wenn die Anmeldung durch oder für deutsche Personen, ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag, BGBl. Nr. 152/1955, nicht anerkannt wurde.

Schlagworte

Bereinigungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10000307

Dokumentnummer

NOR40220796

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