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§ 3 Siebentes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1949

§ 3

Entziehungen im Sinne des § 1 sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 6 nichtig; mit der gleichen Maßgabe können auch nicht erfüllte Ansprüche (§ 1) geltend gemacht werden.

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