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§ 6 Siebentes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1949

§ 6

(1) In den Fällen des § 1, Abs., lit. c, steht dem Berechtigten der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß vom Tage der Entziehung (Nichterfüllung) an zu.

(2) Berechtigte, die in dem aus der Anwendung der Bestimmungen der §§ 4, Abs., oder 5, Abs., sich ergebenden Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Dienstvertrag (Dienst- oder Pensionsordnung) einen Ruhegenußanspruch erworben hätten, steht dieser Anspruch nach Maßgabe der Bestimmungen des Dienstvertrages (Dienst- oder Pensionsordnung) zu.

(3) Hätte ein Berechtigter gemäß Abs.einen Ruhegenußanspruch erworben, so steht seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenußanspruch nur nach Maßgabe des Dienstvertrages (Dienst- oder Pensionsordnung) zu.

(4) Abschlagzahlungen auf die gemäß Abs.biszustehenden Ruhe(Versorgungs)genüsse oder Zahlungen, die dem Berechtigten an Stelle des Ruhe(Versorgungs)genusses nach dem Zeitpunkt geleistet wurden, von dem an der Anspruch nach Abs.,oderzusteht, sind auf den Anspruch nach Abs.bisanzurechnen.

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