vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Siebentes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1949

§ 1.

(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Ansprüche aus Privatdienstverhältnissen, die während der deutschen Besetzung Österreichs im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entweder dem Berechtigten auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen entzogen oder nicht erfüllt worden sind.

(2) Die Entziehung oder Nichterfüllung eines Anspruches nach Abs.ist insbesondere anzunehmen, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der Entziehung oder Nichterfüllung politischer Verfolgung unterworfen war und der Dienstgeber nicht nachweist, daß der behauptete Anspruch auch unabhängig von der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus erloschen oder nicht erfüllt worden wäre.

(3) Berechtigte im Sinne des Abs.sind Personen, denen

  1. a) Gehalts(Lohn)- oder sonstige Entgeltansprüche bei Fortdauer des Dienstverhältnisses,
  2. b) Ansprüche aus dem Dienstverhältnis im Zusammenhang mit dessen Auflösung,
  3. c) auf Grund eines Dienstvertrages, einer Dienst- oder Pensionsordnung zustehende Ruhe- oder Versorgungsgenußansprüche

Schlagworte

Gehaltsanspruch, Lohnanspruch, Dienstordnung, Ruhegenußanspruch, Rente, § 1 Abs. 1, Abfertigung, Anspruchsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023

Gesetzesnummer

10000221

Dokumentnummer

NOR12003750

alte Dokumentnummer

N1194910877Q

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte