vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Siebentes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1949

§ 4.

(1) War das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so stehen in den Fällen des § 1, Abs., lit. a, die Ansprüche auf das vertragsmäßige Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu, in dem das Dienstverhältnis geendet hätte, wenn es im Zeitpunkte, von dem an der Gehalts(Lohn)- oder sonstige Entgeltanspruch entzogen oder nicht erfüllt worden ist, durch den Dienstgeber unter Einhaltung der gesetzlichen oder günstigeren vertragsmäßigen Kündigungsfrist gekündigt worden wäre, höchstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten; hiebei bleibt jener Teil des monatlichen Entgeltes, der 1000 S im Sinne des Schillingrechnungsgesetzes vom 20. Dezember 1924, B. G. Bl. Nr. 461 (666.67 RM) überstiegen hat, außer Betracht.

(2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis gilt in den Fällen des § 1, Abs., lit. b, als durch den Dienstgeber zu dem Zeitpunkt beendet, in dem es geendet hätte, wenn bei der seinerzeitigen Auflösung die für eine Kündigung durch den Dienstgeber geltenden gesetzlichen oder günstigeren vertragsmäßigen Kündigungsfristen eingehalten worden wären, jedenfalls aber mit Ablauf von zwölf Monaten, vom Zeitpunkt der Auflösung an gerechnet.

(3) Ein Anspruch auf Abfertigung, der dem Berechtigten im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses [Abs.] zugestanden wäre, steht in den Fällen des § 1, Abs., lit. b, im gesetzlichen oder günstigeren vertragsmäßigen Ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß des vierundzwanzigfachen Monatsentgeltes zu; der Berechnung der Abfertigung ist der Anspruch auf das vertragsmäßige Entgelt mit der aus Abs.sich ergebenden Einschränkung zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Abfertigung entfällt, wenn der Berechtigte gemäß den Bestimmungen des Wiedereinstellungsgesetzes vom 4. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 160, in einer der vor dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesgesetzes in Geltung gestandenen Fassungen wiedereingestellt worden ist oder wenn ihm gemäß § 6, Abs.und, ein Ruhegenußanspruch zusteht.

Schlagworte

Gehaltsanspruch, Lohnanspruch, BGBl. Nr. 160/1947, § 1 Abs. 3 lit. a, § 1 Abs. 3 lit. b, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, Rente, Pension, BGBl. Nr. 461/1924

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

10000221

Dokumentnummer

NOR12003753

alte Dokumentnummer

N1194910880Q

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte