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§ 5 Siebentes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.1949

§ 5.

(1) War das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen, beschränkt kündbar oder unkündbar, so stehen in den Fällen des § 1, Abs., lit. a, die Ansprüche auf das vertragsmäßige Entgelt für die vertragsmäßige Dauer, höchstens jedoch für die Dauer von achtzehn Monaten zu; hiebei bleibt jener Teil des monatlichen Entgeltes, der 1000 S im Sinne des Schillingrechnungsgesetzes vom 20. Dezember 1924, B. G. Bl. Nr. 461 (666.67 RM) überstiegen hat, außer Betracht.

(2) Auf bestimmte Zeit abgeschlossene, beschränkt kündbare und unkündbare Dienstverhältnisse gelten in den Fällen des § 1, Abs., lit. b, als vom Dienstgeber zu dem Zeitpunkt beendet, in dem das Dienstverhältnis durch Ablauf der Vertragsdauer geendet hätte, jedenfalls aber mit Ablauf von achtzehn Monaten, gerechnet vom Zeitpunkte der Auflösung an.

(3) Ein Anspruch auf Abfertigung, der dem Berechtigten im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses [Abs.] zugestanden wäre, steht in den Fällen des § 1, Abs., lit. b, im gesetzlichen oder günstigeren vertragsmäßigen Ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß des vierundzwanzigfachen Monatsentgeltes zu; der Berechnung der Abfertigung ist der Anspruch auf das vertragsmäßige Entgelt mit der aus Abs.sich ergebenden Einschränkung zugrunde zu legen. Die Bestimmungen des § 4, Abs., letzter Satz, finden Anwendung.

(4) Die Bestimmungen des Abs.finden auf Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen oder unkündbar waren, mit folgender Maßgabe Anwendung:

1. Bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit ist der Feststellung des Abfertigungsanspruches außer der aus Abs. (2) sich ergebenden Dienstzeit auch die Hälfte der restlichen, vereinbarten Dienstzeit zugrunde zu legen.

2. bei unkündbaren Dienstverhältnissen,

  1. a) bei denen auf Grund des Dienstvertrages (Dienst- oder Pensionsordnung) der Ruhegenuß nach Erreichung eines bestimmten Dienstalters angefallen wäre, ist der Feststellung des Abfertigungsanspruches außer der aus Abs. (2) sich ergebenden Dienstzeit auch die Hälfte der Dienstzeit zugrunde zu legen, die vom Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses [Abs. (2)] bis zur Erreichung des Dienstalters verstrichen wäre, in dem der Dienstnehmer nach dem Dienstvertrag (Dienst- oder Pensionsordnung) in den Ruhestand versetzt hätte werden können,
  2. b) bei denen auf Grund des Dienstvertrages (Dienst- oder Pensionsordnung) der Ruhegenuß nach Erreichung eines bestimmten Lebensalters angefallen wäre, gelten die Bestimmungen der lit. a mit der Maßgabe, daß die Hälfte der Dienstzeit zuzurechnen ist, die vom Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses [Abs. (2)] bis zur Erreichung dieses Lebensalters verstrichen wäre.

Schlagworte

§ 1 Abs. 3 lit. a, BGBl. Nr. 461/1924, § 1 Abs. 3 lit. b, § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 2, Dienstordnung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023

Gesetzesnummer

10000221

Dokumentnummer

NOR12003754

alte Dokumentnummer

N1194910881Q

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