Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist wegen Kompetenzüberschreitung nichtig, wenn er keine Verwaltungsangelegenheit zum Gegenstand hat. Die Nichtigkeit erstreckt sich auf den gesamten, als Einheit gefassten Beschluss, auch wenn isoliert betrachtet einzelne Aspekte Verwaltungsmaßnahmen betreffen.
Zur Klarstellung der Rechtslage kann der nichtige Beschluss unbefristet angefochten und vom Gericht beseitigt werden.
Die Durchsetzung von petitorischen Ansprüchen (hier: Rückbau eines nicht konsensmäßigen Dachgeschossausbaus), von deliktischen Schadenersatzansprüchen (hier: wegen Schäden am Gebäude) sowie von vertraglichen Schadenersatzansprüchen aus von Wohnungseigentümern geschlossenen Verträgen fällt nicht in die Kompetenz der Eigentümergemeinschaft, sofern nicht im Rahmen des § 18 Abs 2 WEG eine Abtretung des Anspruchs durch einen Wohnungseigentümer erfolgt ist. Ein Beschluss über die Durchsetzung ist daher nichtig.
Anmerkung: Entscheidungen, welche die Geltendmachung deliktischer Schadenersatzansprüche für Allgemeinteile als Verwaltungsangelegenheit qualifizierten (zB 5 Ob 41/05y = wobl 2006/10; 1 Ob 163/03g = wobl 2004/4), sind nach Ansicht des erkennenden Senats seit der Neuregelung der Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft im Rahmen der WRN 2006 überholt. Auch für solche Ansprüche sei eine Zession erforderlich.
Zur Nichtigkeit von Beschlüssen wegen Kompetenzüberschreitung siehe auch 5 Ob 44/17g = Zak 2017/614, 357 und 5 Ob 216/15y = Zak 2016/437, 236.