vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Mehrheitsbeschluss über im Individualinteresse liegende Änderung an Allgemeinfläche nichtig

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/614Zak 2017, 357 Heft 18 v. 10.10.2017

WEG: § 16 Abs 2, §§ 18, 24 Abs 6

ABGB: §§ 523, 828 Abs 1

Eine Änderung an einem allgemeinen Teil der Wohnungseigentumsliegenschaft, die dem Individualinteresse eines Wohnungseigentümers dient (hier: Errichtung einer Steinschlichtung auf einer Böschung), bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, unabhängig davon, ob es sich um eine Substanzveränderung (Verfügung) iSd § 828 Abs 1 ABGB oder bloß um eine Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG handelt. Gegen eine eigenmächtig vorgenommene Änderung kann jeder Wohnungseigentümer mit Eigentumsfreiheitsklage vorgehen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte