WEG: § 16 Abs 2, §§ 18, 24 Abs 6
ABGB: §§ 523, 828 Abs 1
Eine Änderung an einem allgemeinen Teil der Wohnungseigentumsliegenschaft, die dem Individualinteresse eines Wohnungseigentümers dient (hier: Errichtung einer Steinschlichtung auf einer Böschung), bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, unabhängig davon, ob es sich um eine Substanzveränderung (Verfügung) iSd § 828 Abs 1 ABGB oder bloß um eine Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG handelt. Gegen eine eigenmächtig vorgenommene Änderung kann jeder Wohnungseigentümer mit Eigentumsfreiheitsklage vorgehen.