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Teilbemessung des Schmerzengeldes - bereits absehbare künftige Schmerzen sind nicht zu berücksichtigen

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/615Zak 2017, 357 Heft 18 v. 10.10.2017

ABGB: § 1325

Wenn aufgrund der zum Teil fehlenden Vorhersehbarkeit künftiger Schmerzen eine (weitere) Teilbemessung des Schmerzengeldes erfolgt, dürfen nur die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgetretenen Schmerzen berücksichtigt werden; bereits vorhersehbare künftige Schmerzen sind nicht in die Bemessung einzubeziehen.

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