gerade noch RECHTzeitig
- Mitteilung der jeweils anzuwendenden Höhe der Zinssätze für Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO, für Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO und für Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) gemäß § 205 Abs 2 BAO (BMF 7. 3. 2005)
- Antrag auf Anwendung des § 24 Abs 6 EStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 2004 für Betriebsaufgaben des Jahres 2004 (§ 124b Z 110 EStG 1988 idF des AbgÄG 2004)
- Beiser, § 295a BAO - Ereignisse mit Wirkung für die Vergangenheit
- Ehrke, Ist ein Vertrauensschutz bei Erlässen de lege ferenda gänzlich unmöglich
- Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Körperschaften in einer Unternehmensgruppe sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (UnternehmensgruppenV), BGBl II 2005/50
Judikatur
- Pauschalbesteuerung ausländischer „schwarzer“ Investmentfonds
- Diskriminierende Besteuerung von Auslandsdividenden inländischer Investmentfonds
- Angemessenheitsprüfung (Pkw), Valorisierung
- Herstellungsaufwand, einheitliche Baumaßnahme
- Außergewöhnliche Belastung - Auswärtige Schulausbildung, Spiel- und Lernwerkstatt (Montessori-Methode)
- Umsatzsteuer, Gegenleistung (Entgelt), Gemeindesubvention (Arztpraxis)
- Grundstückslieferung (Umsatzsteuerbefreiung), Time-Sharing, Nutzungsrechte („Teilzeiteigentum“)
- Vorsteuerabzug, Gebäudeerrichtung (Miteigentümergemeinschaft), Privatnutzung
- Vorsteuerberichtigung, Fehlinvestition, Weiterverkauf
- Einheitsbewertung, Schuldenabzug, Umweltschutzanlagen
- Rechtsmissbrauch, internationale Schachtelbegünstigung, Zwischenschaltung einer irischen Gesellschaft (Kapitalveranlagung)
- Bescheidadressat, Gesamtrechtsnachfolge (Umgründung, Missbrauch)
- Verspätungszuschlag, Folgeänderung
Internationales Steuerrecht
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- Abkommensrecht, Außensteuerrecht, EU-Recht
- Kofler, EFTA-Gerichtshof: Besteuerung von „Auswärtsausschüttungen“ unter der EWR-Kapitalverkehrsfreiheit
- Wiedermann-Ondrej, Neue Rechtslage in den USA - Beteiligungsertragsbefreiung für ausländische Dividenden