Mit dem AbgÄG 2004 wurde bekanntlich die in § 24 Abs 6 EStG geregelte Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgabe wesentlich verbessert. Nach der grundsätzlich für Betriebsaufgaben ab 2005 geltenden Neuregelung löst auch die Vermietung oder sonstige Verwendung zur Einkünfteerzielung eines begünstigten gemischt genutzten Gebäudes im Anschluss an die Betriebsaufgabe keine Besteuerung der stillen Reserven aus (sondern nur die Veräußerung innerhalb von 5 Jahren nach der Betriebsaufgabe).