EStG 1988: §§ 25, 98
Verlegt ein österr Notar nach Eintritt in den Ruhestand seinen Wohnsitz in das Ausland und wechselt er damit aus der unbeschränkten in die beschränkte Einkommensteuerpflicht, erlischt damit die inländische Steuerpflicht in Bezug auf die von der Versicherungsanstalt des österr Notariates bezogenen Pensionszahlungen. Wohl sind die Pensionsleistungen der Versorgungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen weitgehend den Sozialversicherungspensionen gleichgestellt; doch unterliegen in das Ausland fließende Sozialversicherungspensionen nur dann der inländischen beschränkten Steuerpflicht, wenn sie für eine frühere nichtselbstständige Arbeit geleistet werden. Durch die bloße Einbeziehung der Kammerpensionen in den Begriff der lohnsteuerabzugspflichtigen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erfolgt allerdings keine gleichgerichtete gesetzliche Umqualifizierung der zum Pensionsanspruch führenden freiberuflichen Arbeit in nichtselbstständige Arbeit.