Wird ein E-Werk, das von einem in Österreich ansässigen Unternehmer betrieben wird und an dem vier in Deutschland ansässige Familienangehörige als unechte stille Gesellschafter beteiligt sind, verkauft, ist gem Art 13 Abs 1 und 3 DBA-Deutschland das gesamte Besteuerungsrecht Österreich zugewiesen. Der Umstand, dass in der Vergangenheit österr Verlustanteile in Deutschland die Steuerlast auf den übrigen deutschen Einkünften der stillen Gesellschafter gekürzt haben, kann auf deutscher Seite zu einer Nachversteuerung führen, die aber bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinnes auf österr Seite ohne Relevanz bleibt. Die Nachversteuerung im Veräußerungsjahr in Deutschland und die gleichzeitige Besteuerung in Österreich mag von den Betroffenen als eine Form der Doppelbesteuerung empfunden werden, sie ist es aber nicht; denn sie macht - angesichts der Gewinnerzielung im Veräußerungsjahr - lediglich die in der Vergangenheit gewährte deutsche Steuerermäßigung auf den nicht-österr Einkünften der deutschen Gesellschafter rückgängig; dies wird durch das DBA nicht behindert. (SWI 2005, 23)