Der deutsche BFH hat in U 17. 12. 1997, BStBl III 1999/13, entschieden, dass ein Beamter seine Tätigkeit nicht „in der Verwaltung“ ausübt, wenn er seine Dienste aufgrund einer Dienstleistungsüberlassung tatsächlich in einem privatwirtschaftlich strukturierten Unternehmen erbringt. Auf deutscher Seite werden daher die dem Beamten zufließenden Bezüge nicht als Bezüge aus öffentlichen Kassen dem Art 19 DBA-Deutschland, sondern der allgemeinen Zuteilungsregel für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Art 15 DBA-Deutschland) zugeordnet (s auch Verfügung der OFD Frankfurt vom 31. 8. 1999 - S 2102 A 28 II B 2a in RIW, Heft 10/1999). Für die Anwendung der Kassenstaatsregel des Art 19 DBA-Deutschland reicht es nämlich nicht aus, wenn dem Staat oder einer seiner Gebietskörperschaften die formale Arbeitgeberstellung verbleibt, im Übrigen jedoch die gesamten Dienste des Beamten dem privaten Unternehmer zur Verfügung gestellt und auch die wesentlichen Rechte des Dienstherren aus dem Dienstverhältnis dem privaten Unternehmen zur Ausübung überlassen werden. Zur Vermeidung grenzüberschreitender Konfliktsituationen wird auf österr Seite korrespondierend vorgegangen.