Fällt daher eine deutsche Investment-GmbH unter den Begriff des „Immobilienfonds“, bilden die Immobilienerträge (ermittelt nach den Vorschriften des Immobilien-Investmentfondsgesetzes) bei den privaten österr Anlegern Einkünfte aus Kapitalvermögen, die als Sondereinkünfte nach § 37 Abs 8 Z 3 bzw 5 EStG 1988 zu erfassen sind, vorausgesetzt, dass dieser Besteuerung nicht ein DBA entgegensteht. Von gewissen Besonderheiten des Investmentfondsrechts abgesehen, wird daher für steuerliche Belange im Fall der deutschen GmbH genauso von der Einkunftsquelle unmittelbar auf die Gesellschafter „durchgegriffen“ wie im Fall einer deutschen Personengesellschaft. Fließen die US-Immobilieneinkünfte hierbei einer deutschen Betriebsstätte der deutschen GmbH zu, dann stellt sich - selbst wenn nach österr Recht durch diese GmbH hindurchzugreifen ist - das DBA-Deutschland einer Besteuerung solcher deutscher Betriebsstätteneinkünfte entgegen.