Wird ein Mitarbeiter einer österr Kapitalgesellschaft von März 2001 bis Mitte Mai 2003 zu einer italienischen Konzerngesellschaft entsandt und wird vom österr Arbeitgeber während dieser Zeit eine monatliche „housing allowance“ zuerkannt, hins derer der österr Arbeitgeber die Einkommensteuerlast übernimmt, und findet sonach in Österreich im Jahr 2001 eine „Hochrechnung“ der Nettovergütung statt, während in Italien dieser Hochrechnungsbetrag erst 2002 in die italienische Steuerbemessungsgrundlage einbezogen wird, dann ist für Belange der Steueranrechnung in Österreich die italienische Einkommensteuer zu splitten: Jener Teil der italienischen Einkommensteuer des Jahres 2002, der die in Österreich bereits 2001 erfassten Hochrechnungsbeträge belastet, ist auf die österr Einkommensteuer des Jahres 2001 anzurechnen. (SWI 2004, 611)