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§ 295a BAO - Ereignisse mit Wirkung für die Vergangenheit

Univ.-Prof. Dr. Reinhold BeiserÖStZ 2005/263ÖStZ 2005, 130 Heft 7 v. 1.4.2005

Vorwort

Ereignisse mit Wirkung für die Vergangenheit“ sind die Grundlage einer Rechtskraftdurchbrechung nach § 295a BAO. Der Anwendungsbereich des § 295a BAO reicht so weit wie die Grundnorm der Steuerschuldentstehung in § 4 BAO. Eine systematische Aufbereitung der Reichweite und Grenzen dieser vielseitig anwendbaren Bestimmung ist das Ziel des folgenden Beitrages.

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