Vorwort
„Ereignisse mit Wirkung für die Vergangenheit“ sind die Grundlage einer Rechtskraftdurchbrechung nach § 295a BAO. Der Anwendungsbereich des § 295a BAO reicht so weit wie die Grundnorm der Steuerschuldentstehung in § 4 BAO. Eine systematische Aufbereitung der Reichweite und Grenzen dieser vielseitig anwendbaren Bestimmung ist das Ziel des folgenden Beitrages.