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- Zivilrechtliche und strafrechtliche Entscheidungen
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- »OGH-Entscheidungen
- Apathy, (Keine) Dritthaftung einer Wirtschaftsauskunftei für "unsolicited" Ratings?
- Bollenberger, Kellner, Vergleich mit vorgeschaltetem WPDLU wirkt nicht zugunsten der nachgeschalteten Bank
- Bollenberger, Kellner, Zur Zuweisung des Meistbots an den Ersteher wegen eines eigenen, vorrangigen Pfandrechts
- Bollenberger, Kellner, Zur Auslegung und rechtsmissbräuchlichem Abruf von Garantien
- Bollenberger, Kellner, Zur Haftrücklassgarantie
- Bollenberger, Kellner, Neue MEL-Judikatur
- Bollenberger, Kellner, Zur Abgrenzungen zwischen Wertpapieren und Veranlagungen iS von § 1 KMG
- Bollenberger, Kellner, Prospekthaftung für ein "Fact-Sheet"
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- Öffentlich-rechtliche Entscheidungen
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- »Erkenntnisse des VwGH
- Stöger, Beitragstäterschaft zu einer Marktmanipulation
- Stöger, Unzureichende Auseinandersetzung mit einem Privatgutachten zur Frage der Marktmanipulation durch 1-Stück-Orders
- Stöger, Marktmanipulation durch Crossing-Geschäfte
- Stöger, Marktmanipulation durch eine Ad-hoc-Meldung bei verschwiegenen absehbaren Finanzierungsproblemen durch die mögliche Kündigung eines Avalkredits
- Stöger, Zum Verhalten eines Wertpapierdienstleisters gem § 13 Z 1 WAG 1997 (Erbringung der Dienstleistungen mit erforderlicher Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner Kunden)
- Stöger, Pflicht zur unverzüglichen Abwicklung von Kundenaufträgen nach WAG
- Stöger, Irrige Heranziehung einer "jüngeren" Rechtslage betreffend die Durchschau durch Veranlagungsvehikel in Hinblick auf die (damaligen) Großveranlagungsregelung des BWG bei einem älteren Sachverhalt
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- »Erkenntnisse des VfGH
- Stöger, VfGH hat gegen die Nichtabzugsfähigkeit hoher Gehälter als Betriebsausgabe ("Managergehälter") keine gleichheitsrechtlichen Bedenken
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- Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)
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- »EuGH-Entscheidungen
- Lurger, Eine Klausel in einem Ausfallversicherungsvertrag, die die Übernahme der Zahlungsverpflichtung im Fall der vollständigen Arbeitsunfähigkeit festlegt, ist nur dann klar und verständlich abgefasst, wenn sie so formuliert ist, dass der Verbraucher, die sich für ihn aus der Klausel ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einschätzen kann und kann damit unter die Ausnahme des Art 4 Abs 3 Klausel-RL fallen
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