§§ 880a, 914 ABGB
§ 405 ZPO
Das Inkrafttreten einer Haftrücklassgarantie darf davon abhängig gemacht werden, dass der Haftrücklass auf das Geschäftskonto des Werkauftragnehmers (und Garantieauftraggebers) zurückgezahlt wird.
§§ 880a, 914 ABGB
§ 405 ZPO
Das Inkrafttreten einer Haftrücklassgarantie darf davon abhängig gemacht werden, dass der Haftrücklass auf das Geschäftskonto des Werkauftragnehmers (und Garantieauftraggebers) zurückgezahlt wird.