§ 871 ABGB
§ 502 ZPO
Der Irrtum über das Risiko der gezeichneten Anlage ist – anders als jener über den Kursverlauf – grundsätzlich ein Geschäftsirrtum. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist eine nicht revisible Einzelfallsfrage.
§ 871 ABGB
§ 502 ZPO
Der Irrtum über das Risiko der gezeichneten Anlage ist – anders als jener über den Kursverlauf – grundsätzlich ein Geschäftsirrtum. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist eine nicht revisible Einzelfallsfrage.