§ 9 VStG
§ 13 Z 1 WAG idF BGBl 1996/753 (WAG 1997)
Die Beurteilung des Verhaltens eines Wertpapierdienstleisters unter dem Gesichtspunkt des § 13 Z 1 WAG 1997 hat(te) auf Grund einer ex ante-Betrachtung zu erfolgen. Es ist somit nicht maßgeblich, ob sich bestimmte Risiken in der Folge tatsächlich verwirklichten oder nicht. Auch die Einstufung in eine Risikoklasse bzw die nachträgliche Beurteilung der Richtigkeit einer Einstufung hat(te) unabhängig davon zu erfolgen, ob sich ein bestimmtes Risiko in der Folge auch tatsächlich verwirklicht hat.