§ 1295 ABGB
§ 11 KMG
Der allgemeinzivilrechtliche Prospektbegriff ist im umfassenden Sinn zu verstehen. Maßgeblich ist, ob der Werbeprospekt des freien Kapitalmarktes dem Vertrieb der Anlage dient und dabei als Schriftstück generell geeignet ist, den Anlageentschluss eines potentiellen Anlegers zu beeinflussen, indem er den Anschein ausreichender und objektiver Anlageinformation erweckt.