vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 - Wartungserlass 2024

BMF2024-0.450.49219.6.20242024Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 - Wartungserlass 2024

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
ANB-V, Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung, BGBl. II Nr. 270/2018

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, Kraftfahrzeugsteuer, motorbezogene Versicherungssteuer

Verweise:

KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021

Durch diesen Erlass erfolgen die seit Erlassung der Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 (KfzBStR 2021) notwendig gewordenen Anpassungen aufgrund von

sowie Klarstellungen und formale Korrekturen.

Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Text sind durch Fettdruck gekennzeichnet und in Überschriften bzw. Hervorhebungen zusätzlich entfallender Text ist als markiert.

Änderungsübersicht

Randzahlen

Änderungen im Überblick

7

Klarstellung zum Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert

18

Klarstellung zu der mit 1. Juli 2021 erfolgten Änderung betreffend den Anwendungsbereich der Normverbrauchsabgabe durch BGBl. I Nr. 18/2021

31

Klarstellung zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht selbstfahrender Arbeitsmaschinen

39

Anpassung eines Verweises, Klarstellung zu dem in der Randzahl definierten Begriff des dauernden Standorts sowie Aufnahme einer Überschrift

40

Neunummerierung der Überschrift über der Randzahl, Aufnahme einer Unterüberschrift sowie Aufnahme eines Prüfungsschemas über den möglichen Zeitraum der Nutzung von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen

42

Klarstellung zum dauernden Standort

43

Aufnahme einer Überschrift, Richtigstellung zur Zulassungsverpflichtung und zum dauernden Standort, sowie Ergänzung der Randzahl durch Beispiele

44

Klarstellung betreffend Zulassungsverpflichtung bei Kraftfahrzeugen, welche nach dem 23. April 2014 ins Inland eingebracht wurden und Ergänzung durch ein Beispiel

45

Aufnahme einer Überschrift sowie Klarstellung zum Zeitpunkt der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in Fällen der widerrechtlichen Verwendung

46

Umbenennung des Abschnitts im Zuge der Umstrukturierung des Kapitels sowie Aufnahme der bisherigen Aussagen zum Verwender unter Rz 54; die bisherigen Aussagen werden innerhalb der Richtlinie verschoben

47

Aufnahme der bisherigen Aussagen zu den Kriterien der Verwender-Bestimmung unter Rz 56 in überarbeiteter Form; die bisherigen Aussagen werden innerhalb der Richtlinie verschoben

48

Klarstellung zur Person des Verwenders in Fällen der Fahrzeugüberlassung durch eine natürliche Person; die bisherigen Aussagen werden innerhalb der Richtlinie verschoben

49

Klarstellung zur Person des Verwenders bei Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf ein Einzelunternehmen im Ausland; die bisherigen Aussagen werden innerhalb der Richtlinie verschoben

50

Aufnahme der bisherigen Aussagen zur Person des Verwenders bei Fahrzeugüberlassung seitens eines ausländischen Unternehmens unter Rz 62 in überarbeiteter Form; die bisherigen Aussagen werden innerhalb der Richtlinie verschoben

51

Aufnahme einer Überschrift sowie Klarstellung zum dauernden Standort bei Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen; die bisherigen Aussagen werden innerhalb der Richtlinie verschoben

52

Aufnahme der bisherigen Aussagen zum Begriff Hauptwohnsitz unter Rz 47; die bisherigen Aussagen werden innerhalb der Richtlinie verschoben

53

Aufnahme einer Überschrift sowie der bisherigen Aussagen zum Begriff Hauptwohnsitz unter Rz 49; die bisherigen Aussagen werden innerhalb der Richtlinie verschoben

54

Streichung der Überschrift über der Randzahl sowie Aufnahme der bisherigen Aussagen zum Mittelpunkt der Lebensinteressen unter Rz 50; die bisherigen Aussagen werden innerhalb der Richtlinie verschoben

55

Aufnahme der bisherigen Aussagen zum Begriff Hauptwohnsitz unter Rz 51; die bisherigen Aussagen werden innerhalb der Richtlinie verschoben

56

Aufnahme der bisherigen Aussagen zum Begriff Mittelpunkt der Lebensinteressen unter Rz 52 sowie Klarstellung zum Mittelpunkt der Lebensinteressen bei unterhaltsberechtigten Studenten; die bisherigen Aussagen werden innerhalb der Richtlinie verschoben

57

Aufnahme der bisherigen Aussagen zum Begriff Mittelpunkt der Lebensinteressen unter Rz 53; die bisherigen Aussagen werden innerhalb der Richtlinie verschoben

58

Umbenennung der Überschrift, redaktionelle Anpassungen sowie Aufnahme von Verweisen auf die Rechtsprechung des VwGH

59

Redaktionelle Anpassungen sowie Aufnahme von Verweisen auf die Rechtsprechung des VwGH

60

Aufnahme einer Klarstellung zur Erbringung des Gegenbeweises durch eine Privatperson als Verwender; die bisherigen Aussagen werden innerhalb der Richtlinie verschoben

61

Aufnahme einer Klarstellung zur Erbringung des Gegenbeweises durch einen Einzelunternehmer als Verwender; die bisherigen Aussagen werden innerhalb der Richtlinie verschoben

62

Klarstellung zur Erbringung des Gegenbeweises bei Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch einen ausländischen Unternehmer

63

Streichung der Überschriften über der Randzahl sowie inhaltliche Überarbeitung der Randzahl iSd Rechtsprechung des VwGH

64

Streichung der Überschrift über der Randzahl sowie Aufnahme der bisherigen Aussagen zu maßgeblichen Bestimmung bei Widerlegung des Gegenbeweises unter Rz 61

65

Aufnahme einer Überschrift sowie eines Prüfungsschemas für die Feststellung einer widerrechtlichen Verwendung

100

Anpassung an Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022

109

Adaptierung eines Randzahlenverweises

111

Änderung betreffend Fahrten zu Therapiewerkstätten

123, 143

Adaptierung von Randzahlenverweisen

149

Klarstellung zur Steuerpflicht von Leihfahrzeugen

225

Anpassung an die gesetzliche Änderung des § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a NoVAG 1991 auf Grund des Abgabenänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, in Bezug auf die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch Menschen mit Behinderungen

232

Klarstellung zur Vorgangsweise in Fällen, in denen im Zeitpunkt der Erfüllung des normverbrauchsabgabepflichtigen Tatbestandes (Lieferung bzw. Zulassung) bereits der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice eingebracht, aber noch nicht positiv erledigt wurde

233

Klarstellung zur Vorgangsweise bei Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 durch Aufnahme weiterer Beispiele

237

Aufnahme einer Fallkonstellation zur Inanspruchnahme der Befreiung für Menschen mit Behinderungen bei Erwerb über eine Leasinggesellschaft

285, 286a, 289, 290, 295, 299, 300

Überarbeitung bzw. Ergänzung der Aussagen aufgrund der Novellierung der ANB-V (BGBl. II Nr. 270/2018) durch BGBl. II Nr. 463/2021

354

Überarbeitung der Übersichtstabelle über die Befreiungsbestimmungen von der Normverbrauchsabgabe

355

Überarbeitung der Überschrift vor Rz 355 zwecks Klarstellung. Zur besseren Übersicht wurde eine Unterüberschrift angefügt sowie der letzte Satz in Rz 356 verschoben.

356

Zur Schaffung von mehr Übersicht wurde eine Unterüberschrift angefügt. Zudem wurde ein Satz von Rz 355 verschoben.

358

Zur Schaffung von mehr Übersicht wird eine Unterüberschrift angefügt.

363

Überarbeitung der Überschrift vor Rz 363 zwecks Klarstellung. Zudem wurden Klarstellungen zur Befreiung in Fällen eines innergemeinschaftlichen Erwerbes vorgenommen.

364

Zur Schaffung von mehr Übersicht wird eine Unterüberschrift angefügt.

366

Zur Schaffung von mehr Übersicht wird eine Unterüberschrift angefügt. Zudem wird eine Klarstellung zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung aufgenommen.

371

Überarbeitung der Übersichtstabelle zur Nacherhebung der Normverbrauchsabgabe

377

Aufnahme einer Muster-Legitimationskarte

405, 406, 407

Neustrukturierung aufgrund der Aufnahme der Befreiungsbestimmung für Erprobungs- bzw. Entwicklungsfahrzeuge in das NoVAG 1991 (BGBl. I Nr. 108/2022)

424

Adaptierung eines Randzahlenverweises

431

Klarstellung zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe in Fällen des Verkaufes eines Vorführkraftfahrzeuges

434

Adaptierung eines Randzahlenverweises

440

Klarstellung zur Normverbrauchsabgabepflicht bei Kraftfahrzeugen, die zuvor als Lastkraftwagen in der EU zugelassen waren, nach Österreich importiert werden und nach einem Umbau zugelassen werden sollen

441

Anpassung an die mit 1. Jänner 2024 erfolgende Änderung der Verordnung zur Sperrsetzung in der Genehmigungsdatenbank, BGBl. II Nr. 406/2008, durch BGBl. II Nr. 37/2023

456

Klarstellung zur Vorgangsweise bei Lieferungen in das Gebiet der Gemeinden Mittelberg oder Jungholz

503, 512

Anpassung an die mit 1. September 2022 durch BGBl. I Nr. 108/2022 erfolgte Änderung des Anwendungsbereichs des NoVAG 1991 betreffend mehrspurige Kleinkraftwagen der Klasse L6e

522

Klarstellung zur seit 1. Juli 2021 geltenden Rechtslage

523

Präzisierungen hinsichtlich der für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe maßgeblichen Rechtslage und der daraus resultierenden Normverbrauchsabgabepflicht von Kraftfahrzeugen der Klasse N1

525

Korrektur eines Redaktionsversehens

528

Aufnahme der Fundstelle der Liste historischer Fahrzeuge

653

Anpassung an die mit 1. September 2022 durch BGBl. I Nr. 108/2022 erfolgte Änderung des Anwendungsbereichs des NoVAG 1991 betreffend mehrspurige Kleinkraftwagen der Klasse L6e

684

Ergänzung zum Entfall der Befreiung bei fortlaufender und wiederholter Vermietung eines Kfz an dieselbe Person

688 bis 698

Neustrukturierung der Randzahlen aufgrund der Aufnahme der Befreiungsbestimmung für Erprobungs- bzw. Entwicklungsfahrzeuge (BGBl. I Nr. 108/2022)

809

Klarstellung, welche Kriterien ein Bewertungsergebnis erfüllen muss, um dieses zur Ermittlung des gemeinen Wertes heranziehen zu können

815

In der Überschrift vor Rz 815 wird ein Redaktionsversehen korrigiert

816

Klarstellung zur bei Import und Zulassung eines Kraftfahrzeuges aus einem Drittland für die Bemessung der Normverbrauchsabgabe maßgeblichen Rechtslage

822

Erweiterung um einen Aufzählungspunkt

826

Erweiterung um einen Aufzählungspunkt

900

Ergänzung eines Verweises auf zukünftige Tarifanpassungen sowie Anpassung an die mit 1. September 2022 durch BGBl. I Nr. 108/2022 erfolgte Änderung des Anwendungsbereichs des NoVAG 1991 betreffend mehrspurige Kleinkraftwagen der Klasse L6e

902

Ergänzung eines Verweises zur jährlichen Anpassung der Tarifberechnung

904

Anpassung des Beispiels zwecks Klarstellung zur bei Import und Zulassung eines Kraftfahrzeuges aus einem Drittland für die Bemessung der Normverbrauchsabgabe maßgeblichen Rechtslage

905

Ergänzung eines Verweises zur jährlichen Anpassung der Tarifberechnung

914

Klarstellung hinsichtlich des für Kraftfahrzeuge der Klasse N1 maßgeblichen CO-Emissionswertes

915

Aufnahme eines Verweises zur Definition einer auslaufenden Serie

919

Klarstellung zur Ersatzberechnung für Krafträder in Fällen, in denen kein CO-Emissionswert vorliegt

923, 924

Klarstellung zur Berechnung des CO-Malus bei Anwendung des Wahlrechts für Wohnmobile der Aufbauart "SA"

925

Anpassung an die mit 1. September 2022 durch BGBl. I Nr. 108/2022 erfolgte Änderung des Anwendungsbereichs des NoVAG 1991 betreffend mehrspurige Kleinkraftwagen der Klasse L6e

928

Aufnahme von Beispielfällen zur Übergangsregelung in § 6 Abs. 7 NoVAG 1991

930

Klarstellung zur Voraussetzung der Unmittelbarkeit der Verbringung aus dem übrigen Unionsgebiet oder aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie zur Behandlung von Kraftfahrzeugen, die nach umsatzsteuerrechtlicher Definition Neufahrzeuge sind

931 bis 933

Klarstellung zur Berücksichtigung der Wertentwicklung bei der Bonus-Malus-Berechnung sowie beim Abzugsbetrag sowie Überarbeitung der Beispiele

934

Die bisher unter Rz 935 zu findenden Aussagen werden unter der Rz 934 erfasst.

935

Klarstellung zur bei Import und Zulassung eines Kraftfahrzeuges aus einem Drittland für die Bemessung der Normverbrauchsabgabe maßgeblichen Rechtslage sowie Aufnahme von Beispielen

936

Anpassung eines Randzahlenverweises

937

Aufnahme eines Verweis auf die Berechnung der Normverbrauchsabgabe bei Import von Kraftfahrzeugen der Klasse N1

938 bis 948

Neustrukturierung und Klarstellungen zu möglichen Vergütungsfällen und den Vergütungsberechtigten nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991

949

Ersetzung der Übersichtstabelle für Motorräder im Zuge der Ergänzung weiterer Rechtslagen sowie der Ersatzberechnungsmethodik

962

Ersetzung der Übersichtstabelle für Personenkraftwagen im Zuge der Korrektur von Redaktionsversehen sowie der Ergänzung weiterer Rechtslagen

966

Korrektur eines Redaktionsversehens in der Überschrift

969

Korrektur eines Redaktionsversehens in der Überschrift

977 bis 980

Korrektur von Redaktionsversehen und Anpassung von Randzahlenverweisen

982

Klarstellung zur Ersatzberechnung des Steuersatzes

998, 999

Korrektur von Redaktionsversehen in Bezug auf die Berücksichtigung der Wertentwicklung über die Achtelung in den Fallbeispielen

1000

Korrektur eines Redaktionsversehens in der Überschrift

1001

Klarstellung zur Ersatzberechnung des Steuersatzes

1003

Korrektur eines Redaktionsversehens in der Überschrift

1004

Klarstellung zur Ersatzberechnung des Steuersatzes

1005

Korrektur eines Redaktionsversehens in der Überschrift

1006

Klarstellung zur Ersatzberechnung des Steuersatzes

1015, 1016

Klarstellung zur Berechnung des CO-Malus bei Anwendung des Wahlrechts für Wohnmobile der Aufbauart "SA"

1020

Klarstellung zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe bei Import eines Kraftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

1021

Adaptierung eines Randzahlenverweises

1025

Korrektur von Redaktionsversehen in den Fallbeispielen

1150

Klarstellung zum Vermerk der effektiven NoVA-Belastung auf der Bescheinigung gemäß § 10 NoVAG 1991

1213

Klarstellung zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes nach § 12 NoVAG 1991

1214, 1215

Klarstellung zu den Voraussetzungen der Vergütung nach § 12 NoVAG 1991

1217

Korrektur eines Redaktionsversehens

1219

Klarstellung zu den Voraussetzungen der Vergütung nach § 12 NoVAG 1991

1255

Klarstellung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Vergütung beim Verbringen eines Kraftfahrzeuges ins Ausland durch Aufnahme eines Beispiels

1256

Klarstellung zur Bemessungsgrundlage der Vergütung bei Lieferung eines Kraftfahrzeuges durch den gewerblichen Vermieter sowie Aufnahme von Beispielen zur Berechnung der Vergütung

1257

Überarbeitung zwecks Schaffung einer besseren Verständlichkeit sowie Aufnahme von Beispielen zur Berechnung der Vergütung

1258

Streichung der bisherigen Ausführungen und Aufnahme der bisherigen Rz 1259

1261

Klarstellung zur Aliquotierung des Bonus-/Malusbetrags sowie Korrektur von Redaktionsversehen in den Beispielen

1262a

Klarstellung zur maximalen Höhe der Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 bei Wohnmobilen der Aufbauart "SA" in Verbindung mit dem Wahlrecht gemäß § 6 Abs. 6 Z 4 NoVAG 1991

1271

Klarstellung zum Vergütungsberechtigten bei Ausfuhr durch einen ausländischen Zulassungsbesitzer

1271a

Darstellung des Verfahrensablaufs bei der Vergütung der Normverbrauchsabgabe in Fällen der Verbringung ins Ausland durch den Zulassungsbesitzer

1272

Klarstellung zur Person des Vergütungsberechtigten bei vorheriger widerrechtlicher Verwendung

1272a

Klarstellung zur vergütungsberechtigten Person in Fällen der Lieferung oder Verbringung eines Kraftfahrzeuges durch einen Zwischenerwerber in Österreich

1273

Klarstellung zur Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vergütung durch einen ausländischen Fahrzeughändler

1326, 1328

Anpassung an die Verlängerung der Lieferfrist zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung gemäß § 15 Abs. 25 NoVAG 1991 (BGBl. I Nr. 208/2021)

1331

Aufnahme eines Verweises auf die Änderung der Rechtsgrundlage für auslaufende Serien

1332

Klarstellung zu Kraftfahrzeugen, für welche die CO-Emissionswerte aufgrund einer Ausnahmegenehmigung für auslaufende Serien ausschließlich nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus ("NEFZ") ermittelt wurden

1419

Anpassung an Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022

1500, 1506, 1507, 1513, 1517, 1517a, 1518, 1519

Anpassung an Änderungen in Bezug auf die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile der Aufbauart "SA", bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022

1527

Klarstellung zur Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer bei Krafträdern ohne eingetragene CO-Emissionswerte in dem dafür vorgesehenen Feld

1530, 1538

Anpassung an Änderungen in Bezug auf die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile der Aufbauart "SA", bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022

1563, 1569

Klarstellung zur Pflicht zur Abgabe einer Jahreserklärung in Fällen der widerrechtlichen Verwendung

1584

Klarstellung zur Bescheiderlassung bei mehreren widerrechtlich verwendeten Kraftfahrzeugen sowie Aufnahme eines Beispiels

1586

Korrektur eines Redaktionsversehens

1620

Anpassung an die Einteilung von Kraftfahrzeugen in Klassen gemäß § 3 Abs. 1 KFG 1967

1622

Ergänzung um Aussagen zum steuerlichen Tatbestand der motorbezogenen Versicherungssteuer zur Klarstellung

1639

Anpassung an Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022

1670, 1694, 1694a, 1695

Anpassung an Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, in Bezug auf die Besteuerung von Wohnmobilen der Aufbauart "SA", bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist

1708

Korrektur eines Redaktionsversehens

Anhang I

Ergänzung der Aufzählung der Befreiungen nach § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 um Erprobungs- und Entwicklungsfahrzeuge, Klarstellung zur Befreiung von Vorführkraftfahrzeugen sowie Ergänzungen in der Tabelle zur Steuerpflicht und zur Sperrsetzung in Fällen des Fahrzeugimports

Anhang II

Hinweis auf die mit 1. Jänner 2024 in Kraft tretende Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank

Anhang III

Überarbeitung der Berechnungsübersichten

A. Definitionen und übergreifende Themen

A.1. Allgemeine Definitionen

In Rz 7 wird eine Klarstellung zum Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert aufgenommen.

Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert

Rz 7 lautet:

Zur Ermittlung des gemeinen Wertes für Kraftfahrzeuge können laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 29.4.2004, Rs C-387/01 , Weigel und Weigel) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.5.2004, 2004/15/0061) im Inland anerkannte Fahrzeugbewertungslisten herangezogen werden. Als gemeiner Wert gilt dabei der Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente). Dieser Mittelwert entspricht in der Regel jenem Preis, der bei einer Veräußerung des importierten Kraftfahrzeuges an einen privaten inländischen Abnehmer (= Einzelveräußerungspreis im Sinne des § 10 BewG 1955) zu erzielen ist.

Die Fahrzeugbewertung muss enthalten:

Sofern diese Kriterien erfüllt werden, können daher bspw. die Notierungen auf Fahrzeugbewertungslisten wie Eurotax oder Autopreisspiegel herangezogen werden.

Rz 18 wird um einen Verweis auf die seit 1. Juli 2021 geltende Rechtslage ergänzt.

Lastkraftwagen

Rz 18 lautet:

Ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge.

Die Obergruppe Lastkraftwagen (Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern, Klasse N) umfasst gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 KFG 1967 folgende Untergruppen, wobei diese kraftfahrzeugsteuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilen sind.

Lastkraftwagen der Klasse N1 unterliegen auf Grund des Gewichtes der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie seit dem 1. Juli 2021 der Normverbrauchsabgabe.

Lastkraftwagen der Klassen N2 und N3 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer.

In Rz 31 wird eine Klarstellung zur Normverbrauchsabgabepflicht von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen.

Selbstfahrende Arbeitsmaschine ( § 2 Z 21 KFG 1967 )

Rz 31 lautet:

Ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist. Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine ist gemäß § 3 Abs. 2 KFG 1967 jeweils in eine der in § 3 Abs. 1 KFG 1967 definierten Klassen einzuordnen. In der Zulassungsbescheinigung ist sie unter "Art des Kraftfahrzeuges" als "selbstfahrende Arbeitsmaschine" in den Klassen N1 bis N3, T1 bis T4, C1 bis C5 eingetragen. Darunter fallen insbesondere Planierraupen, Straßenhobel, Vibrationswalzen, Mähdrescher, Grabenbagger, Radlader, Raupenschaufeln, Mobilkräne.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 KfzStG 1992 bzw. § 4 Abs. 3 Z 10 VersStG 1953 von der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Rz 1418) sowie der motorbezogenen Versicherungssteuer (siehe Rz 1642) befreit.

Eine Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für selbstfahrende Arbeitsmaschinen besteht nicht. Ist ein solches Kraftfahrzeug nach § 3 KFG 1967 in eine Fahrzeugklasse eingestuft, die nach § 2 NoVAG 1991 vom Anwendungsbereich des NoVAG 1991 umfasst ist (z.B. Klasse N1, siehe Rz 503), unterliegt es der Normverbrauchsabgabepflicht. Die kraftfahrrechtliche Begriffsbestimmung einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine betrifft die Art des Kraftfahrzeuges, die für Zwecke der Normverbrauchsabgabe nicht maßgeblich ist.

A.2. Widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen im Inland

Vor der Rz 39 wird zur Verbesserung der Übersicht eine Überschrift eingefügt.

In Rz 39 erfolgt eine Verweisanpassung sowie eine Klarstellung zu dem in der Randzahl definierten Begriff des dauernden Standorts.

Rz 39 lautet:

[…]

Als dauernder Standort eines Kraftfahrzeuges gilt für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde im inländischen Zulassungsverfahren:

Die Überschrift über Rz 40 wird neu nummeriert.

A.2.. Verwendung von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen

Die Rz 40 bis 42 werden im Zuge der Neugliederung des Abschnittes mit der Überschrift "Allgemeines" versehen.

In Rz 40 wird ein einleitendes Prüfungsschema über den möglichen Zeitraum der Nutzung von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen aufgenommen.

Rz 40 lautet:

Wie lange ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug (daher ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen) ohne österreichische Zulassung verwendet werden darf, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt (VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107).

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 regelt als lex specialis, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Kraftfahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind.

Entsprechend dieser Vermutung ist somit entscheidend, wer das im Ausland zugelassene Kraftfahrzeug im Inland verwendet:

Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, kommt § 79 KFG 1967 mit der Jahresregel zum Tragen (siehe Rz 41), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, kommt § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit der Monatsregel zum Tragen (siehe Rz 42) (VwGH 21.5.1996, 95/11/0378 ).

Bei der Prüfung wie lange ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug im Inland verwendet werden darf, gilt es somit folgende Punkte zu klären:

1. Zunächst gilt es zu klären, wer der Verwender des Kraftfahrzeuges ist.

2. Anschließend ist der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges zu bestimmen. Maßgeblich ist der Hauptwohnsitz bzw. Sitz des Verwenders.

3. Befindet sich der Hauptwohnsitz bzw. Sitz des Verwenders im Inland, besteht die widerlegbare Vermutung, dass der dauernde Standort im Inland liegt.

In Rz 42 erfolgt eine Klarstellung, da nur die Einbringung für sich allein noch keinen dauernden Standort im Inland begründet.

Rz 42 lautet:

Hat oder begründet ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich , ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur während eines Monats nach der erstmaligen Einbringung ins Inland zulässig (siehe Rz 43 und Rz 44). Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Kraftfahrzeug einen weiteren Monat verwendet werden. Zur Unterbrechung der Frist durch eine Verbringung des Kraftfahrzeuges in das Ausland siehe Rz 43 und Rz 44. Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Kraftfahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37 KFG 1967. Wird es trotzdem weiterverwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 und § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 erfüllt. Die Zulassungsverpflichtung und damit die Steuerpflicht dauern solange an, als der dauernde Standort eines Kraftfahrzeuges im Inland ist.

Beispiel:

Der Hauptwohnsitz von M befindet sich unstrittig seit 2018 in Österreich; er verwendet seit März 2018 ein in Deutschland auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug in Österreich. M ist bereits in Pension und verbringt mehrere Monate pro Jahr mit seinem Kraftfahrzeug in Frankreich oder Italien bei Verwandten. Der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges wird dadurch nicht verändert, weshalb durchgehend seit März 2018 Normverbrauchsabgabepflicht und seit April 2018 Kraftfahrzeugsteuerpflicht (widerrechtliche Verwendung) besteht. Eine (auch längere) Verwendung des Kraftfahrzeuges im Ausland unterbricht die Steuerpflicht nicht.

Die Rz 43 bis 44 werden im Zuge der Neugliederung des Abschnittes mit der Überschrift "Unterbrechung der Monatsfrist" versehen.

In Rz 43 erfolgt eine Richtigstellung, dass sich die Unterbrechung der Monatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 auf die Zulassungsverpflichtung und nicht auf den dauernden Standort auswirkt. Zusätzlich werden Beispiele angefügt, mit welchen verdeutlicht werden soll, wann die Zulassungsverpflichtung bei Fahrzeugen, die bis 23. April 2014 ins Inland gebracht wurden, entsteht.

Rz 43 lautet:

Rechtslage bis 23. April 2014 :

Der VwGH hat entschieden, dass die Einbringung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Kraftfahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Unionsgebiet neu zu laufen beginnt (VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221). Diese Rechtsansicht wurde durch das Erkenntnis VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031, bestätigt.

Mit BGBl. I Nr. 26/2014, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 23. April 2014, wurde § 82 Abs. 8 KFG 1967 dahingehend geändert, dass die Frist von einem Monat durch eine vorübergehende Verbringung des Kraftfahrzeuges aus dem Bundesgebiet nicht unterbrochen wird.

Gemäß § 135 Abs. 27 KFG 1967 war diese klarstellende Gesetzesänderung rückwirkend mit 14. August 2002 in Kraft getreten. Der VfGH hat § 135 Abs. 27 KFG 1967 jedoch als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (VfGH 02.12.2014, G 72/2014-11).

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 26/2014 ist somit schließlich erst am 24. April 2014 (mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt) in Kraft getreten. § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 132/2002 (Verbringung ins Ausland unterbricht die Monatsfrist) war daher für Tatbestandsverwirklichungen bis einschließlich 23. April 2014 anzuwenden.

Erfolgte die erstmalige Einbringung des Kraftfahrzeuges vor dem 24. April 2014, galt Folgendes:

Für die Beurteilung des dauernden Standortes war das Erkenntnis des VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221, zu beachten, wonach die Einbringung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Kraftfahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Unionsgebiet neu zu laufen beginnt. Für Zeiträume vor dem 24. April 2014 ergab sich daher trotz dauerndem Standort im Inland keine Zulassungsverpflichtung , wenn (solange) die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 (idF bis 23. April 2014) ab dem Zeitpunkt der Einbringung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen aufgrund einer (all)monatlichen Auslandsverbringung unterbrochen wurde. Wird vom Verwender eine Fristunterbrechung behauptet, trifft den Verwender die Beweislast dafür. Der Verwender hat zweifelsfrei nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug ins Ausland verbracht wurde (die Monatsfrist somit unterbrochen wurde). Wird sachverhaltsmäßig festgestellt, dass die Monatsfrist nicht durchgängig (in jedem Monat) unterbrochen wurde, ist ab dem erstmaligen Überschreiten der Monatsfrist von einer Zulassungsverpflichtung im Inland auszugehen.

Beispiel 1:

Einbringung und Verwendung eines Kraftfahrzeuges erfolgte am 1. Februar 2014. Es erfolgte eine Ausbringung des Kraftfahrzeuges aus dem Inland (Außerlandesbringung) am 23. Februar 2014 (Unterbrechung der Monatsfrist). Am 28. Februar 2014 wird das Kraftfahrzeug erneut in das Inland eingebracht. Eine erneute Außerlandesbringung des Kraftfahrzeuges erfolgt erst am 3. April 2014. Die Zulassungspflicht entstand mit 28. März 2014, da die Monatsfrist zwischen 28. Februar und 28. März 2014 nicht neuerlich durch eine Außerlandesbringung des Kraftfahrzeuges unterbrochen wurde.

Beispiel 2:

Einbringung und Verwendung eines Kraftfahrzeuges erfolgte am 15. April 2014. Es erfolgte keine Ausbringung des Kraftfahrzeuges aus dem Inland bis 15. Mai 2014. Die Zulassungspflicht entstand mit 15. Mai 2014, da die Monatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 (idF bis 23. April 2014) nicht durch eine Außerlandesbringung des Kraftfahrzeuges innerhalb eines Monats unterbrochen wurde.

In diesem Fall hätte auch eine Außerlandesbringung des Kraftfahrzeuges ab 24. April 2014 die Monatsfrist nicht mehr unterbrochen und die Zulassungspflicht wäre jedenfalls mit 15. Mai 2014 entstanden (siehe Rz 44).

In Rz 44 wird zum besseren Verständnis ein Beispiel angefügt.

Rz 44 lautet:

Rechtslage ab 24. April 2014 :

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 in der durch BGBl. I Nr. 26/2014 geänderten Fassung ist seit 24. April 2014 zu beachten, wonach die Monatsfrist ex lege durch eine vorübergehende Verbringung des Kraftfahrzeuges aus dem Bundesgebiet nicht unterbrochen wird.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 26/2014 - keine Unterbrechung der Monatsfrist - ist unabhängig vom Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung in das Inland auf alle Fälle anzuwenden, in denen Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland nach dem 23. April 2014 im Bundesgebiet verwendet werden.

Beispiel:

Einbringung und Verwendung eines Kraftfahrzeuges am 15. April 2014. Es erfolgte eine vorübergehende Ausbringung des Kraftfahrzeuges aus dem Inland am 28. April 2014. Diese vorübergehende Ausbringung aus dem Inland nach dem 23. April 2014 unterbricht die Monatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht mehr. Die Zulassungspflicht entstand daher mit 15. Mai 2014.

Die Rz 45 wird im Zuge der Neugliederung des Abschnittes mit der Überschrift "Entstehung der Steuerschuld, Abgabenerklärung und Festsetzung" versehen.

In Rz 45 wird eine Klarstellung eingearbeitet. Zudem werden zwei Beispiele eingefügt.

Rz 45 lautet:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld bei der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. Die Normverbrauchsabgabe ist eine Selbstberechnungsabgabe im Sinne des § 201 BAO. Sie ist daher festzusetzen, wenn die Anmeldung nicht eingereicht worden ist oder, wenn sie sich als unvollständig oder unrichtig erweist. Die Normverbrauchsabgabe ist im Fall der widerrechtlichen Verwendung mit dem Monat der Einbringung des Kraftfahrzeuges nach Österreich oder mit der "Nicht-Unterbrechung" der Monatsfrist festzusetzen.

- Einbringung des Kraftfahrzeuges am 15. Jänner 2014

- Außerlandesbringung am 20. Jänner 2014

- Erneute Einbringung am 13. Februar 2014

- Außerlandesbringung am 28. Februar 2014

- Erneute Einbringung am 2. März 2014

- Außerlandesbringung am 5. April 2014

Da zwischen 2. März 2014 und 5. April 2014 keine Außerlandesbringung des Kraftfahrzeuges erfolgte und damit die Monatsfrist nicht unterbrochen wurde, bestand eine Zulassungsverpflichtung mit 2. April 2014. Die Steuerschuld entstand am 2. März 2014.

- Einbringung des Kraftfahrzeuges am 15. Jänner 2023

- Außerlandesbringung am 30. Jänner 2023

- Erneute Einbringung am 1. Februar 2023

- Außerlandesbringung am 28. Februar 2023

Da die Monatsfrist auch durch die vorübergehende Verbringung am 30. Jänner 2023 nicht unterbrochen wird, bestand eine Zulassungsverpflichtung mit 15. Februar 2023. Die Steuerschuld entstand am 15. Jänner 2023.

[…]

Der Abschnitt A.2.3. wird im Zuge der Neugliederung des Kapitels umbenannt. Die Gliederungsebene wird ersetzt.

Die bisherige Rz 46 wird im Zuge der Neustrukturierung des Kapitels verschoben und durch die bisherige Rz 54 ersetzt.

Rz 46 lautet:

Als Verwender im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist - unter Heranziehung des Halterbegriffs im Sinne des § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz - die Person zu verstehen, die das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.

Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Kraftfahrzeug auszuüben (VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212 ; VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107 ; OGH 18.10.2000, 9 Ob A 150/00z ). Dabei kann als Verwender im Sinne dieser Bestimmungen nicht nur eine natürliche Person, die das Kraftfahrzeug lenkt, sondern auch eine juristische Person angesehen werden, die über das Kraftfahrzeug die Verfügungsgewalt gleich einem Halter im Sinne des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes ausübt (VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107 ).

Ob der Person, die ein Kraftfahrzeug im Inland verwendet, der rechtmäßige Besitz an diesem Kraftfahrzeug zukommt, ist unerheblich (VwGH 27.1.2010, 2009/16/0107 ).

Die bisherige Rz 47 wird im Zuge der Neustrukturierung des Kapitels verschoben und durch die bisherige Rz 56 in überarbeiteter Form ersetzt.

Rz 47 lautet:

Der Betrieb auf eigene Rechnung des Verwenders erfolgt, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Nutzen kann dabei in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen. Für die Kostentragung ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc. abzustellen (OGH 18.10.2000, 9 Ob A 150/00z ).

Verfügungsmacht besitzt der Verwender des Kraftfahrzeuges dann, wenn er tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung (wie, wann, wo) über das Kraftfahrzeug auszuüben.

Wenn die Kriterien Nutzen, Kostentragung und Verfügungsmöglichkeit zur Feststellung des Verwenders des Kraftfahrzeuges in unterschiedlichem Ausmaß auf mehrere Personen zutreffen, ist den Kriterien des Nutzens und der Verfügungsmöglichkeit der Vorrang gegenüber der Kostentragung einzuräumen.

Die bisherige Rz 48 wird im Zuge der Neustrukturierung des Kapitels verschoben und durch eine inhaltlich neue Rz zur Verwendung von im Ausland auf andere natürliche Personen zugelassene Kfz ersetzt.

Rz 48 lautet:

Wird ein Kraftfahrzeug im Inland verwendet, welches im Ausland auf eine andere Person zugelassen ist (bspw. Verwandter oder Bekannter), ist die Person, die das Kraftfahrzeug im Inland verwendet, in der Regel der Verwender des Kraftfahrzeuges. Diese Person hat die Verfügungsmöglichkeit über das Kraftfahrzeug, zieht den Nutzen aus dessen Verwenden und trägt in der Regel zumindest teilweise die Kosten.

Beispiel:

Einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland wird von einem ausländischen Bekannten ein auf diesen zum Verkehr zugelassener Personenkraftwagen mit ausländischem Kennzeichen längerfristig zur Verfügung gestellt. Der Inländer benutzt diesen Personenkraftwagen vorwiegend im Inland und trägt die laufenden Reparatur- und Tankkosten.

Der Inländer hat die Verfügungsmöglichkeit, den Nutzen und trägt zumindest einen Teil der Kosten, womit er als Verwender anzusehen ist.

Das Lenken von einem im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeug ist nach Maßgabe des § 82 Abs. 8 KFG 1967 erlaubt. Handelt es sich um eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur einen Monat nach der erstmaligen Einbringung ins Inland zulässig. Eine danach erfolgte Verwendung des Kraftfahrzeuges erfüllt auf kraftfahrzeugsteuerrechtlichem Gebiet den Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 . Auch für die Normverbrauchsabgabe stellt dies eine widerrechtliche Verwendung dar, jedoch rückwirkend mit dem Tag der Einbringung des Kraftfahrzeuges ins Inland.

Die Überschrift vor Rz 49 entfällt.

Die bisherige Rz 49 wird im Zuge der Neustrukturierung des Kapitels verschoben und durch eine inhaltlich neue Rz zur Verwendung von im Ausland auf Einzelunternehmen zugelassene Kfz ersetzt.

Rz 49 lautet:

Kraftfahrzeuge von Einzelunternehmern sind direkt der das Einzelunternehmen betreibenden natürlichen Person zuzurechnen. Im Falle der Verwendung eines im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuges eines Einzelunternehmers mit Hauptwohnsitz in Österreich ist der Einzelunternehmer daher Verwender des Kraftfahrzeuges, womit ein dauernder Standort im Inland angenommen wird. Der Einzelunternehmer kann jedoch den Gegenbeweis erbringen (vgl. VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215 ; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276 ) (siehe Rz 61).

Die bisherige Rz 50 wird im Zuge der Neustrukturierung des Kapitels verschoben und durch die bisherige Rz 62 in überarbeiteter Form ersetzt.

Rz 50 lautet:

Im Falle einer Fahrzeugüberlassung seitens eines ausländischen Unternehmens an einen inländischen Dienstnehmer ist zur Beurteilung, wer als Verwender auftritt, zu klären, ob die Entscheidungen über den Einsatz (die Verfügung) des Kraftfahrzeuges die natürliche Person oder die juristische Person (das Unternehmen) trifft.

Es muss insbesondere unterschieden werden, ob eine Privatnutzung gestattet ist oder nicht.

Ist eine Privatnutzung nicht gestattet, wird das Kraftfahrzeug grundsätzlich dem ausländischen Unternehmen zugerechnet. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten als betriebliche Fahrten.

Ist eine Privatnutzung gestattet, wird das Kraftfahrzeug grundsätzlich dem Dienstnehmer zugerechnet. Es muss nachgewiesen werden, dass das ausländische Unternehmen als Verwender anzusehen ist. Der Nachweis ist erbracht, wenn dargelegt wird, dass die Tätigkeit dem ausländischen Unternehmen zweifelsfrei zuzurechnen ist und somit keine freie Verfügbarkeit über das Fahrzeug vorliegt. Die maßgeblichen Kriterien dafür sind zum Beispiel die Möglichkeit der Privatnutzung, die Vorgabe von Dienstreisen sowie die tatsächliche Durchführung von Service, Garagierung und Reparaturen und deren Kostentragung. Zum Nachweis werden in der Regel Vertragsauszüge und Rechnungen vorzulegen sein. Eine strikte prozentuelle Aufteilung zwischen Privatnutzung und Dienstnutzung ist grundsätzlich nicht entscheidend. Es ist vielmehr aus der Gesamtbetrachtung der Verhältnisse zu entscheiden, wer der Verwender des Kraftfahrzeuges ist.

Beispiel 1:

Ein ausländischer Dienstgeber stellt seinem inländischen Dienstnehmer zur Erfüllung seiner Dienstverrichtungen in Österreich einen Pkw mit ausländischem Kennzeichen als Dienstfahrzeug zur Verfügung, jedoch ist eine private Nutzung ausdrücklich gestattet beziehungsweise erfolgt die Privatnutzung trotz ausdrücklichen Ausschlusses von Seiten des Dienstgebers. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt, andere geeignete Beweismittel betreffend die Art und Weise der Verwendung fehlen.

Da der Verwender das Ausmaß der privaten bzw. beruflichen Verwendung nicht dokumentieren kann, ist eine Zurechnung der Verwendung des Kraftfahrzeuges zum Dienstgeber nicht möglich. Daher ist die Verwendung dem Dienstnehmer zuzurechnen. Für das Kraftfahrzeug gilt sohin die Standortvermutung in Österreich. Das Kraftfahrzeug ist in Österreich gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 anzumelden.

Beispiel 2:

Ein ausländischer Dienstgeber stellt seinem inländischen Dienstnehmer zur Erfüllung seiner Dienstverrichtungen in Österreich einen Pkw mit ausländischem Kennzeichen als Dienstfahrzeug zur Verfügung; eine private Nutzung ist ausgeschlossen.

Der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges liegt im Ausland, weil die Verfügungsmacht über das Kraftfahrzeug beim Dienstgeber liegt und er den Nutzen aus der Verwendung zieht. Daher ist das Kraftfahrzeug in Österreich nicht anzumelden. Wird dieses Kraftfahrzeug allerdings ununterbrochen länger als ein Jahr im Inland verwendet, ergibt sich gemäß § 79 KFG 1967 die Pflicht zur Anmeldung in Österreich.

Im Falle einer Fahrzeugüberlassung seitens eines ausländischen Unternehmens an einen inländischen selbstständigen Handelsvertreter oder geschäftsführenden Gesellschafter, der eine juristische Person vertritt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dieser die Verfügungsmöglichkeiten über das Kraftfahrzeug innehat, womit er als Verwender anzusehen ist. Der selbständige Handelsvertreter oder geschäftsführende Gesellschafter kann jedoch den Gegenbeweis erbringen, dass der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges im Ausland liegt (siehe Rz 62).

Beispiel 3:

Einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland wird von einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter-Geschäftsführer sie ist, ein Kraftfahrzeug, das auf die ausländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugelassen ist, mit ausländischem Kennzeichen zur Verfügung gestellt.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann gegenüber einem "echten" Dienstnehmer über das Kraftfahrzeug unbeschränkt verfügen. Da die Verfügungsmacht beim inländischen Gesellschafter-Geschäftsführer liegt, ist er als Verwender des Kraftfahrzeuges anzusehen. Für das Kraftfahrzeug gilt sohin die Standortvermutung in Österreich. Erbringt der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht den Gegenbeweis, ist das Kraftfahrzeug gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in Österreich anzumelden.

Im Zuge der Neustrukturierung des Kapitels wird vor Rz 51 eine neue Überschrift eingefügt.

Die bisherige Rz 51 wird im Zuge der Neustrukturierung des Kapitels verschoben und durch eine inhaltlich neue Rz zum dauernden Standort eines Kraftfahrzeuges ersetzt.

Rz 51 lautet:

Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Kraftfahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.

Als dauernder Standort eines im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuges gilt somit grundsätzlich bis zur Erbringung eines allfälligen Gegenbeweises:

Die bisherige Rz 52 wird im Zuge der Neustrukturierung des Kapitels verschoben und durch die bisherige Rz 47 ersetzt.

Rz 52 lautet:

Der Begriff Hauptwohnsitz ist im Sinne des § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 zu verstehen. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensinteressen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

Im Zuge der Neustrukturierung des Kapitels wird vor Rz 53 eine neue Überschrift eingefügt.

Die bisherige Rz 53 wird im Zuge der Neustrukturierung des Kapitels verschoben und durch die bisherige Rz 49 ersetzt.

Rz 53 lautet:

Die Frage, welcher von mehreren Wohnsitzen eines Menschen als Hauptwohnsitz anzusehen ist, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen (VwGH 21.5.1996, 95/11/0256 ); bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen (vgl. VwGH 16.5.1974, 0946/73 ).

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen kann nur dann zum Tragen kommen, wenn ein Mensch über mehrere Wohnsitze verfügt.

Die Überschrift über Rz 54 wird gestrichen.

Die bisherige Rz 54 wird im Zuge der Neustrukturierung des Kapitels verschoben und durch die bisherige Rz 50 ersetzt.

Rz 54 lautet:

Für den Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften ( § 1 Abs. 8 Meldegesetz 1991 ). Als weitere Umstände kommen etwa die Teilnahme am Vereinsleben, sportliche Aktivitäten, Pflegeverpflichtungen und dergleichen als Indizien für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Frage. Es ist dabei nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen.

Der Eintragung ins amtliche Zentrale Melderegister kommt zwar eine Indizienwirkung zu, diese besagt aber lediglich, dass meldebehördlichen Vorgaben Rechnung getragen wurde. Der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, ist unabhängig von der Einstufung im Melderegister als Hauptwohnsitz anzusehen.

Die bisherige Rz 55 wird im Zuge der Neustrukturierung des Kapitels zum Teil verschoben und durch die bisherige Rz 51 ersetzt.

Rz 55 lautet:

§ 26 BAO kommt hinsichtlich der Beurteilung des Hauptwohnsitzes nicht zur Anwendung, da § 26 Abs. 1 BAO lediglich den Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz einer Person regelt und § 26 Abs. 2 BAO den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person definiert.

Die bisherige Rz 56 wird im Zuge der Neustrukturierung des Kapitels zum Teil verschoben und durch die bisherige Rz 52 ersetzt. Zudem wird eine Klarstellung zum Mittelpunkt der Lebensinteressen bei unterhaltsberechtigten Studenten getroffen.

Rz 56 lautet:

Bei unterhaltsberechtigten Studenten wird als Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit als dauernder Standort des Kraftfahrzeuges der Hauptwohnsitz der Eltern fingiert. Besteht bei getrennt lebenden Eltern bei einem Elternteil ein Hauptwohnsitz im Inland, gilt diese Fiktion nicht, wenn der Elternteil mit Hauptwohnsitz im Inland zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist.

Die bisherige Rz 57 wird im Zuge der Neustrukturierung des Kapitels entfernt und durch die bisherige Rz 53 ersetzt.

Rz 57 lautet:

Bei Tages-, Wochen- und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern (z.B. Erntehelfer, Gastronomiesaisoniers) gilt als Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit als dauernder Standort nach wie vor der Familienwohnsitz.

Bei Gastarbeitern, die zum Beispiel nur alle drei Monate "nach Hause" fahren, gilt hingegen als Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit als dauernder Standort der Tätigkeitsort.

Die Überschrift über Rz 58 wird im Zuge der Neustrukturierung des Kapitels umbenannt.

A.2.

In Rz 58 werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Zudem werden Verweise auf Entscheidungen des VwGH aufgenommen.

Rz 58 lautet:

Die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, dass Kraftfahrzeuge als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind, kann durch einen Gegenbeweis widerlegt werden. Den Verwender gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 trifft die Beweislast (VwGH 21.9.2006, 2006/15/0025). Der Verwender muss, wenn er den Gegenbeweis erbringen möchte, entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorge) und er hat von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges nicht in Österreich ist (VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215 ; VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151 ). Der Verwender muss auch den konkreten Ort im Ausland benennen, der als dauernder Standort anzusehen wäre. Die Beweismittel sind dabei unbegrenzt (zum Beispiel ein Fahrtenbuch). Reine Behauptungen oder die Glaubhaftmachung sind aufgrund des Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") nicht ausreichend (VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055 ).

Den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, trifft dabei schon aufgrund der Verwendung des Kraftfahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen und erforderliche Beweismittel beizuschaffen (erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht).

In Rz 59 werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Zudem werden Verweise auf Entscheidungen des VwGH aufgenommen.

Rz 59 lautet:

Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 normierten Standortvermutung nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Kraftfahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Der Gegenbeweis ist als erbracht anzusehen, wenn sich anhand der Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass das Kraftfahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist (vgl. VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055 ; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; VwGH 21.9.2006, 2006/15/0025 ; VwGH 19.3.2003, 2003/16/0007; VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288).

Die bisherige Rz 60 wird im Zuge der Neustrukturierung des Kapitels zum Teil verschoben und durch eine inhaltlich neue Rz zur Erbringung des Gegenbeweises durch eine Privatperson als Verwender ersetzt.

Rz 60 lautet:

Ist der Verwender des Kraftfahrzeuges eine Privatperson, muss zur Erbringung des Gegenbeweises konkret dargelegt werden, dass in einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse dauerhaft hauptsächlich von einem bestimmten Ort im Ausland über das Fahrzeug verfügt wird (VwGH 16.6.2021, Ra 2018/16/0171 ; VwGH 21.9.2006, 2006/15/0025 ). Der Ort, an welchen das Kraftfahrzeug regelmäßig zurückkehrt (Garagierung), an welchem allfällige Wartungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt werden, eine überwiegend im Ausland zurückgelegte Kilometerleistung sowie eine überwiegende zeitliche Aufenthaltsdauer des Kraftfahrzeuges im Ausland stellen Indizien dafür dar. Bei Privatpersonen bedarf es zur Erbringung des Gegenbeweises in der Regel eines ausländischen Nebenwohnsitzes, welchem das Kraftfahrzeug zuzuordnen ist.

Die bisherige Rz 61 wird im Zuge der Neustrukturierung des Kapitels zum Teil verschoben und durch eine inhaltlich neue Rz zur Erbringung des Gegenbeweises durch einen Einzelunternehmer als Verwender ersetzt.

Rz 61 lautet:

Ist der Verwender des Kraftfahrzeuges ein Einzelunternehmer, muss zur Erbringung des Gegenbeweises konkret dargelegt werden, dass in einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse dauerhaft hauptsächlich von einem bestimmten Ort im Ausland über das Fahrzeug verfügt wird (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276 ). Der Ort, an welchen das Kraftfahrzeug regelmäßig zurückkehrt (Garagierung), an welchem allfällige Wartungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt werden, eine überwiegend im Ausland zurückgelegte Kilometerleistung sowie eine überwiegende zeitliche Aufenthaltsdauer des Kraftfahrzeuges im Ausland stellen Indizien dafür dar. Eine Widerlegung der Standortvermutung gemäß § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 kommt gleichermaßen und unabhängig davon in Betracht, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat verwendet wird. Bei Einzelunternehmern muss zur Erbringung des Gegenbeweises das Kraftfahrzeug dem ausländischen Betriebsstandort zuordenbar sein.

Die bisherige Rz 62 wird im Zuge der Neustrukturierung des Kapitels überarbeitet.

Rz 62 lautet:

Ist bei Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch ein ausländisches Unternehmen, welches im Inland keine Betriebsstätte hat, der inländische Dienstnehmer, selbstständige Handelsvertreter oder Gesellschafter-Geschäftsführer der Verwender des Kraftfahrzeuges (siehe Rz 50), muss zur Erbringung des Gegenbeweises konkret dargelegt werden, dass in einer Gesamtbetrachtung überwiegend vom ausländischen Betriebsstandort über das Kraftfahrzeug verfügt wird (vgl. VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055 ; VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215 ; VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151 ; VwGH 21.9.2006, 2006/15/0025 ). Dass das Kraftfahrzeug regelmäßig an den Betriebsstandort zurückkehrt (Garagierung), an diesem allfällige Wartungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt werden, eine überwiegend im Ausland zurückgelegte Kilometerleistung sowie eine überwiegende zeitliche Aufenthaltsdauer des Kraftfahrzeuges im Ausland stellen Indizien dafür dar. Maßgeblich ist zudem das Verhältnis zwischen betrieblicher Verwendung für das ausländische Unternehmen und Privatnutzung durch den Verwender. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten als betrieblich veranlasste Fahrten. Eine strikte prozentuelle Aufteilung ist hierbei grundsätzlich nicht entscheidend, sondern aus der Gesamtbetrachtung der Verhältnisse ist zu entscheiden, ob das Kraftfahrzeug dem Betriebsstandort zuordenbar ist.

Die Überschriften über der Rz 63 werden gestrichen.

Die bisherige Rz 63 wird im Zuge der Neustrukturierung des Kapitels überarbeitet.

Rz 63 lautet:

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist der Gegenbeweis jedenfalls dann als erbracht anzusehen, wenn das Kraftfahrzeug weitaus überwiegend im Ausland verwendet wird. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird. Dass mit einem Kraftfahrzeug regelmäßig (z.B. täglich) ins Inland zurückgekehrt wird, dieses Kraftfahrzeug im Inland geparkt oder garagiert und im Inland über die Verwendung dieses Kraftfahrzeuges entschieden wird, vermag in diesen Fällen an der erfolgreichen Widerlegung der Standortvermutung im Inland nichts zu ändern (vgl. VwGH 12.11.2021, Ro 2019/16/0012 ; VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152 ; VwGH 16.6.2021, Ra 2018/16/0171 ; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276 ).

Die Überschrift über der Rz 64 wird gestrichen.

Die bisherige Rz 64 wird im Zuge der Neustrukturierung des Kapitels entfernt und durch die bisherige Rz 61 in überarbeiteter Form ersetzt.

Rz 64 lautet:

Gelingt der Gegenbeweis zur Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 , ist davon auszugehen, dass trotz Vorliegens eines inländischen Hauptwohnsitzes bzw. Sitzes des Verwenders der Standort des Kraftfahrzeuges nicht im Bundesgebiet ist und die Bestimmungen des § 79 KFG 1967 anzuwenden sind.

Beispiel:

Ein ausländischer Dienstgeber stellt seinem inländischen Dienstnehmer zur Erfüllung seiner Dienstverrichtungen in Österreich einen Pkw mit ausländischem Kennzeichen als Dienstfahrzeug zur Verfügung; eine private Nutzung ist ausgeschlossen.

Der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges liegt im Ausland, weil die Verfügungsmacht über das Kraftfahrzeug beim Dienstgeber liegt und er den Nutzen aus der Verwendung zieht. Daher ist das Kraftfahrzeug in Österreich nicht anzumelden. Wird dieses Kraftfahrzeug allerdings ununterbrochen länger als ein Jahr im Inland verwendet, ergibt sich gemäß § 79 KFG 1967 die Pflicht zur Anmeldung in Österreich.

Es wird eine neue Überschrift aufgenommen und in die neue Rz 65 ein Prüfungsschema für die Feststellung einer widerrechtlichen Verwendung eingefügt.

Rz 65 lautet:

Folgende Schritte sind nacheinander bei der Überprüfung der widerrechtlichen Verwendung zu beachten:

1. Bestimmung des Verwenders

2. Darauf beruhend standortmäßige Zuordnung des Kraftfahrzeuges in das In- oder Ausland.

3. Widerlegung der Standortvermutung durch den Verwender erfolgt durch:

Randzahlen 66 bis 99: derzeit frei

A.3.1. Emissionsfreie Antriebsarten

Rz 100 wird an die Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, angepasst.

Rz 100 lautet:

Von der Normverbrauchsabgabe sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage seit 1. Juli 2021) Kraftfahrzeuge befreit, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro- oder Wasserstoffantrieb) einen CO-Emissionswert von 0 g/km aufweisen. Zuvor (Rechtslage bis 30. Juni 2021) bestand gemäß § 3 Z 2 lit. a NoVAG 1991 idF BGBl. Nr. 695/1991 nur eine Befreiungsbestimmung für Personenkraftwagen, welche ausschließlich mit Elektromotor angetrieben wurden.

Von der Kraftfahrzeugsteuer sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KfzStG 1992 idF BGBl. I Nr. 108/2022 (Rechtslage seit 1. Jänner 2023) Kraftfahrzeuge befreit, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro- oder Wasserstoffantrieb) einen CO -Emissionswert von 0 g/km aufweisen. Bis zum 31. Dezember 2022 bestand gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KfzStG 1992 nur eine Befreiungsbestimmung von der Kraftfahrzeugsteuer für Kraftfahrzeuge, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wurden (hinsichtlich wasserstoffbetriebener Kraftfahrzeuge siehe Rz 105).

Von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 VersStG 1953 Kraftfahrzeuge befreit, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro- oder Wasserstoffantrieb) einen CO -Emissionswert von 0 g/km aufweisen, sofern Versicherungszeiträume ab 1. Juni 2023 betroffen sind. Sofern Versicherungszeiträume betroffen sind, die vor dem 1. Juni 2023 liegen, gilt die Befreiungsbestimmung ausschließlich für Kraftfahrzeuge, die rein durch einen Elektromotor angetrieben werden (hinsichtlich wasserstoffbetriebener Kraftfahrzeuge siehe Rz 105).

A.3.2. Rettungsdienst oder Krankenwagen

In Rz 109 wird ein Randzahlenverweis adaptiert.

Rz 109 lautet:

[...]

Näheres zu den allgemeinen Bedingungen der Inanspruchnahme der Befreiung von der Normverbrauchsabgabe siehe Rz 689 bis 697.

[...]

Rz 111 wird dahingehend geändert, dass Fahrten zu Therapiewerkstätten für die Befreiung für Krankentransporte herangezogen werden können.

Rz 111 lautet:

Die Beförderung von Menschen mit Behinderungen ist grundsätzlich nicht von diesen Befreiungsbestimmungen umfasst, da dies keine durch eine Krankheit bedingte besondere Beförderung darstellt.

Fahrten, die dazu dienen, Personen mit Behinderungen zu Therapiewerkstätten, Kranken- oder Kuranstalten zu befördern, in welcher die Personen eine Kranken- oder Heilbehandlung (z.B. Physiotherapie oder Ergotherapie) erhalten, dienen der Krankenbeförderung und können daher für die Befreiung für Krankenbeförderung herangezogen werden.

A.3.3. Feuerwehrfahrzeuge

In Rz 123 wird ein Randzahlenverweis adaptiert.

Rz 123 lautet:

[...]

Näheres zur Inanspruchnahme der Befreiung von der Normverbrauchsabgabe siehe Rz 689 bis 697.

[...]

A.3.5. Miet-, Taxi- und Gästewagen

In Rz 143 wird ein Randzahlenverweis adaptiert.

Rz 143 lautet:

[...]

Näheres zu den allgemeinen Bedingungen der Inanspruchnahme der Befreiung von der Normverbrauchsabgabe siehe Rz 6898 bis 6976.

[...]

In Rz 149 erfolgt die Klarstellung, dass sogenannte "Leihfahrzeuge" ausschließlich von der Normverbrauchsabgabe und nicht auch von der motorbezogenen Versicherungssteuer oder der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind.

Rz 149 lautet:

So genannte "Leihfahrzeuge" (ohne Beistellung eines Lenkers - siehe Rz 19) sind nicht als Miet-, Taxi und Gästewagen befreit (vgl. VwGH 19.10.1981, 1321/79). In Feld A4 der Zulassungsbescheinigung (Verwendungsbestimmung) scheint bei diesen Kraftfahrzeugen in der Regel der Code "22" auf. Es besteht eine eigene Befreiungsbestimmung für Leihfahrzeuge (siehe Rz 684, Befreiung für kurzfristige Vermietung). Eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer oder der Kraftfahrzeugsteuer besteht nicht.

A.3.6.2.1.1. Erwerb beim inländischen Fahrzeughändler

Rz 225 wird an die gesetzliche Änderung des § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a NoVAG 1991 auf Grund des Abgabenänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, angepasst. Wird demnach die Benachrichtigung über den Übergang der Steuerschuld auf den Erwerber des Kraftfahrzeuges nicht an das zuständige Finanzamt übermittelt, bleibt neben dem Empfänger der Leistung der Unternehmer Abgabenschuldner.

Rz 225 lautet:

Wird die Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 dem Fahrzeughändler nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist vorgelegt, geht die Steuerschuld auf den Erwerber des Kraftfahrzeuges über.

Der Fahrzeughändler hat in diesen Fällen unverzüglich die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 zu veranlassen und das zuständige Finanzamt über den Übergang der Steuerschuld in Kenntnis zu setzen. Für die Benachrichtigung des Finanzamtes ist das Formular NOVA 7 zu verwenden (siehe Rz 1052). Das Finanzamt hat bei unberechtigter Inanspruchnahme der Befreiung den Steuerschuldner aufzufordern, eine Anmeldung über die zu entrichtende Normverbrauchsabgabe einzureichen.

Wird das zuständige Finanzamt über den Übergang der Steuerschuld nicht in Kenntnis gesetzt, bleibt neben dem Empfänger der Leistung der Unternehmer, als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 Abs. 1 BAO , Abgabenschuldner.

A.3.6.2.1.2. Sonstige Fälle

In Rz 232 wird eine Klarstellung zur Vorgangsweise in jenen Fällen aufgenommen, in denen im Zeitpunkt der Erfüllung des normverbrauchsabgabepflichtigen Tatbestandes (Lieferung bzw. Zulassung) bereits der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice eingebracht, aber noch nicht positiv erledigt wurde.

Rz 232 lautet:

Wird die Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 nicht vorgelegt, hat das Finanzamt der Person, die die Befreiung unberechtigt in Anspruch genommen hat, die Normverbrauchsabgabe mit Bescheid vorzuschreiben. Die Steuerschuld entsteht in diesen Fällen mit Ablauf der zweiwöchigen Frist (siehe Rz 1053).

Legt diese Person in der Folge die Bescheinigung vor, dass für den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 1953 (unter Umständen rückwirkend) in Anspruch genommen wurde, ist der Bescheid, mit welchem die Normverbrauchsabgabe vorgeschrieben wurde, aufzuheben.

In diesem Sinne ist somit auch in Fällen vorzugehen, in denen im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung zwar schon ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) eingebracht, aber noch nicht positiv erledigt wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass das Ansuchen um Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer spätestens innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Lieferung bzw. Zulassung (siehe Rz 223 sowie Rz 230) bei einer Zulassungsstelle gestellt wird. Das Datum, an dem das Ansuchen um Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gestellt wurde, wird auf der rückwirkend ausgestellten Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung angeführt. Sobald die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer rückwirkend zuerkannt wird und die Bescheinigung über die Inanspruchnahme beim Finanzamt vorgelegt wird, ist der ursprüngliche Normverbrauchsabgabe-Bescheid aufzuheben und die geleistete Normverbrauchsabgabe zu erstatten.

In Rz 233 werden zur Klarstellung weitere Fälle aufgenommen, in welchen die Befreiungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 entfallen.

Rz 233 lautet:

Der Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 (z.B. bei Ableben des Menschen mit Behinderung, bei Wegfall der Behinderung, bei Auslaufen der Befristung des Behindertenpasses oder bei Verkauf des normverbrauchsabgabebefreiten Kraftfahrzeuges) stellt für sich keinen steuerbaren Rechtsvorgang dar. Erst eine etwaige spätere Neuzulassung löst einen steuerbaren Vorgang gemäß § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 aus.

[…]

In Rz 237 wird klargestellt, dass die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe auch dann angewendet werden kann, wenn zwar der Leasingvertrag nicht mit dem Menschen mit Behinderung abgeschlossen wird, das Kraftfahrzeug jedoch auf diesen zugelassen wird.

Rz 237 lautet:

Im Gegensatz zur bis 30. Juni 2021 in Kraft stehenden Befreiungsbestimmung des § 3 Z 5 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 103/2019 (siehe Rz 261) sieht die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Befreiung auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn das Kraftfahrzeug nicht an den Menschen mit Behinderung, sondern zu Zwecken der Finanzierung an einen anderen Unternehmer (Leasinggesellschaft) geliefert wird. Die Befreiung kann daher auch bei Erwerb eines Leasingfahrzeuges über eine Leasinggesellschaft in Anspruch genommen werden. Die Befreiung steht auch in Fällen zu, in denen der Leasingvertrag nicht mit dem Menschen mit Behinderung selbst, sondern etwa mit einem Obsorgeberechtigten oder Partner des Menschen mit Behinderung abgeschlossen wurde, soweit das Kraftfahrzeug in der Folge im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a VersStG 1953 auf den Menschen mit Behinderung zugelassen wird (siehe dazu Rz 283 ff). Es gilt zu beachten, dass die vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges durch den Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung vorliegen muss (siehe Rz 201 ff).

A.3.6.3.2. Voraussetzung der Zulassung

In Rz 285 erfolgen Anpassungen betreffend die Inanspruchnahme der Befreiung für Menschen mit Behinderungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer im Zusammenhang mit Zulassungsbesitzgemeinschaften.

Rz 285 lautet:

Seit dem 29. November 2021 ist es möglich, die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer selbst dann in Anspruch zu nehmen, wenn das Kraftfahrzeug im Rahmen einer Zulassungsbesitzgemeinschaft neben Menschen mit Behinderung auch auf andere Personen ohne Behinderung zugelassen ist. Voraussetzung ist, dass sämtliche Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft im selben Haushalt leben. Als Haushalt gilt dabei ausschließlich der Hauptwohnsitz der Personen laut Eintrag im Zentralen Melderegister. Besteht die Zulassung des Kraftfahrzeuges auf eine Geschäftsadresse einer natürlichen Person, ist zur Prüfung des gemeinsamen Haushaltes auf den Hauptwohnsitz der natürlichen Person abzustellen.

Beispiele:

1. Ein Kraftfahrzeug ist auf ein Ehepaar zugelassen, die beide im selben Haushalt leben. Erfüllt einer der beiden Ehepartner die Voraussetzungen für die Befreiung, kann die Befreiung durch die Zulassungsbesitzgemeinschaft in Anspruch genommen werden.

2. Ein Kraftfahrzeug ist auf den Vater und sein behindertes Kind zugelassen, die beide im selben Haushalt leben. Die Befreiung kann in Anspruch genommen werden.

In die neu eingefügte Rz 286a werden Ergänzungen betreffend die Inanspruchnahme der Befreiung für Menschen mit Behinderungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer im Zusammenhang mit Zulassungsbesitzgemeinschaften aufgenommen.

Rz 286a lautet:

Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer entfällt mit Ablauf des Tages, an dem

In Rz 289 erfolgen Anpassungen betreffend die Inanspruchnahme der Befreiung für Menschen mit Behinderungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer im Zusammenhang mit Zulassungsbesitzgemeinschaften.

Rz 289 lautet:

Ein Kraftfahrzeug kann auch ausschließlich auf einen minderjährigen Behinderten (vertreten durch den gesetzlichen Vertreter) zugelassen sein. Dies war bis zum 29. November 2021 notwendig, um die Befreiung in Anspruch zu nehmen. Seit dem 29. November 2021 ist die Befreiung auch dann möglich, wenn das Kraftfahrzeug im Rahmen einer Zulassungsbesitzgemeinschaft neben Menschen mit Behinderung auch auf andere Personen zugelassen ist (siehe Rz 285 ff). In einem Informationsschreiben vom 18. Mai 2010 (BMVIT-179.450/0009-II/ST4/2010) stellte das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie klar, dass eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf Minderjährige nur für nicht behinderte Minderjährige notwendig ist. Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf einen behinderten Minderjährigen ist hingegen üblich und geläufig und somit dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zuzurechnen und bedarf daher keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.

In Rz 290 und 295 werden Klarstellungen zu den Formalkriterien des Ansuchens um Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer aufgenommen.

A.3.6.3.3. Verfahren - Rechtslage 1. Dezember 2019

Rz 290 lautet:

Das Ansuchen um Befreiung ist direkt in einer örtlich zuständigen Zulassungsstelle gemäß § 40a KFG 1967 und nicht beim Finanzamt zu stellen. Das Ansuchen um Befreiung ist eine unbedingt notwendige materiell-rechtliche Voraussetzung, um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können. Es kann in den Antrag auf Zulassung integriert sein oder gesondert gestellt werden. Erfolgt das Ansuchen um Befreiung in Verbindung mit dem Antrag auf Zulassung und gehen die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 ANB-V , BGBl. II Nr. 270/2018, erforderlichen personen- und kraftfahrzeugbezogenen Daten aus dem Zulassungsantrag hervor, müssen diese Daten nicht neuerlich beim Befreiungsansuchen erfasst werden.

Rz 295 lautet:

Die Zulassungsstelle hat zudem zu prüfen, ob das Kraftfahrzeug ausschließlich auf den Menschen mit Behinderung oder seit 29. November 2021 auf eine Zulassungsbesitzgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt zugelassen ist und ob die Steuerbefreiung schon für ein anderes Kraftfahrzeug in Anspruch genommen wird.

A.3.6.3.3.1. Kraftfahrzeug-, Versicherungsnehmer- und Versichererwechsel

In Rz 299 und 300 werden Klarstellungen zur Vorgangsweise bei Ablauf eines befristet ausgestellten Nachweisdokumentes aufgenommen.

Rz 299 lautet:

Seit dem 29. November 2021 wird mit Ablauf der Gültigkeit des Nachweisdokumentes automationsunterstützt ein neues Ansuchen auf Befreiung in der Zulassungsevidenz gestellt. Dieses bleibt für zwei Jahre aufrecht. Wird nachträglich ein Nachweisdokument rückwirkend zuerkannt, gilt die Befreiung ab diesem Zeitpunkt wieder. Dies gilt aber nur, solange das Zulassungsverhältnis nicht geändert wird (siehe Rz 297).

Beispiel:

Aufgrund eines befristet ausgestellten Behindertenpasses mit der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nimmt A die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in Anspruch. Der Behindertenpass ist mit 31. Mai 2023 befristet.

Am 10. April 2023 beantragt A die Verlängerung des Behindertenpasses. Der Antrag wird am 15. Juli 2023 positiv erledigt und es wird der Behindertenpass rückwirkend mit Gültigkeit ab 1. Juni 2023 verlängert.

Da der befristete Behindertenpass nicht bereits vor Ablauf der Gültigkeit verlängert wurde, endet mit Ablauf des 31. Mai 2023 die Befreiung. Für Zeiträume ab dem 1. Juni 2023 hat der Versicherer daher die motorbezogene Versicherungssteuer vorzuschreiben.

Da allerdings nachträglich das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen für diesen Zeitraum festgestellt wurde, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer rückwirkend in Anspruch zu nehmen. Hierfür müsste A jedoch gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. b VersStG 1953 mit Auslaufen der Befreiung am 1. Juni 2023 ein neuerliches Ansuchen um Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer beim Versicherer stellen (siehe Rz 300). Dieses Ansuchen um Befreiung wird nunmehr mit Ablauf der Gültigkeit des Behindertenpasses automationsunterstützt in der Zulassungsevidenz gestellt, womit A keine dahingehenden Schritte unternehmen muss.

Sobald die rückwirkende Verlängerung des Behindertenpasses erfolgt, wird auf dieses Ansuchen zurückgegriffen und die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer rückwirkend mit 1. Juni 2023 gewährt.

Rz 300 lautet:

Bis zum 29. November 2021 musste in jenen Fällen, in denen ein befristetes Nachweisdokument abgelaufen war, ohne dass im Zeitpunkt des Ablaufs eine Verlängerung in die Zulassungsevidenz eingemeldet wurde, ein neues Ansuchen gestellt werden. Die Befreiung und damit die Gültigkeit des ursprünglichen Ansuchens endete mit Ablauf des Nachweisdokumentes und durfte durch die Zulassungsevidenz nicht ohne Nachweis der Behinderung verlängert werden. Wurde kein neues Ansuchen gestellt, fehlte eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung. Wurde das Nachweisdokument nachträglich verlängert, konnte die Befreiung mit Datum des neuen Ansuchens gewährt werden.

A.3.7.2. Normverbrauchsabgabe

In Rz 354 wird die Übersichtstabelle über die Befreiungsbestimmungen von der Normverbrauchsabgabe überarbeitet.

Rz 354 lautet:

Überblick über die Befreiungsbestimmungen des § 3 Abs. 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage seit 1. Juli 2021) bzw. des § 3 Z 4 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 (Rechtslage bis 30. Juni 2021):

     
     
     
     

Steuerbarer Vorgang

(§ 1 NoVAG 1991)

Befreiung

(§ 3 Abs. 3 bzw. § 3 Z 4 NoVAG 1991)

Anwendungsbereich

Begünstigter Personenkreis

Voraussetzungen

Durchführung

Fahrzeugerwerb im Inland - Lieferung (Z 1 und Z 4)

Z 3 bzw. lit. c (sowie Z 1 bzw. lit. a)

Lieferung eines Kfz unterliegt nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer

  • In Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden
  • Im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörden

- Vorlage des Formulars U45

- Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN)

- Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967

Lieferung unmittelbar befreit

Fahrzeugerwerb (Neufahrzeug)
EU - ig. Erwerb
(Z 2)

Z 1 bzw. lit. a

Nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1976 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften (IStVG) zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt

  • In Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden
  • Im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörden (§ 1 Abs. 1 Z 2 IStVG)

Vorlage des Formulars U100

Erwerb im Wege der Vergütung befreit

Fahrzeugerwerb (Gebrauchtfahrzeug) sowie Einbringung aus EU (Z 3)

Z 2 bzw. lit. b

 

Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen (siehe Rz 351)

Vorlage des Formulars U100

Zulassung unmittelbar befreit

Fahrzeugerwerb sowie Einfuhr
Drittland
(Z 3)

Z 2 bzw. lit. b

 

Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen (siehe Rz 351)

- Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer

- Vorlage des Formulars ZBefr1 und des Grundlagenbescheides

Zulassung unmittelbar befreit

Die Überschrift vor der Rz 355 wird zwecks Klarstellung überarbeitet.

A.3.7.2.1. im Inland

Zur Schaffung von mehr Übersicht werden den Rz 355, 356 und 358 Unterüberschriften angefügt. In Rz 358 werden Untergliederungen geschaffen und ein Verweis angepasst. Zudem wird der letzte Satz von Rz 355 in Rz 356 verschoben und es wird eine Klarstellung zu Honorarkonsulaten und Honorarkonsuln aufgenommen.

Rz 355 lautet:

Unterliegt die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die Lieferung nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 auch nicht der Normverbrauchsabgabe (§ 3 Abs. 4 Z 3 NoVAG 1991 bzw. § 3 Z 4 lit. c NoVAG 1991).

Rz 356 lautet:

§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 knüpft hinsichtlich des begünstigten Personenkreises an die Vergütungsberechtigten im Sinne des Internationalen Steuervergütungsgesetzes ( IStVG ), BGBl. I Nr. 71/2003, an.

Vergütungsberechtigte (§ 1 IStVG) sind:

Honorarkonsulate und Honorarkonsuln sind nicht von der Befreiung erfasst.

Rz 358 lautet:

Voraussetzung der Steuerbefreiung ist die Vorlage eines Antragsformulars (U 45) beim inländischen Fahrzeughändler, mit welchem die Erfüllung der Voraussetzungen der Befreiung nachgewiesen wird. Die näheren Voraussetzungen für die Ausstellung bzw. Ausgestaltung dieser Bescheinigung sind in der Verordnung des BMF , BGBl. II Nr. 581/2003, enthalten. Es sind folgende Schritte zu setzen:

1. Das ausgefüllte Antragsformular U 45 muss durch die Vertretungsbehörde beglaubigt werden.

2. Das beglaubigte Formular ist dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten vorzulegen, welches prüft, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind und dies anschließend auf der Rückseite Formulars bescheinigt.

3. Das Formular ist nun dem liefernden Unternehmer auszuhändigen.

4. Das Formular ist auch dem Finanzamt zu übermitteln, das einen Sperrvermerk in der Genehmigungsdatenbank einträgt, wenn dieser nicht bereits durch den liefernden Unternehmer gesetzt wurde.

Eine Bescheinigung betreffend die Lieferung ist nur für jeweils ein Kraftfahrzeug auszustellen. Bei Vergütungsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG (z.B. Diplomat, Berufskonsul) darf eine weitere Bescheinigung erst nach Ablauf von zwei Jahren neuerlich ausgestellt werden.

Vor Rz 363 wird die Überschrift geändert.

A.3.7.2.2.

In Rz 363 werden Klarstellungen zur Befreiung in Fällen eines innergemeinschaftlichen Erwerbes vorgenommen.

Rz 363 lautet:

Gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 bzw. § 3 Z 4 lit. a NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 24/2007 steht völkerrechtlich privilegierten Personen auch im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1 Z 2 NoVAG 1991 die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe zu.

Vorausgesetzt wird, dass die Personen oder Einrichtungen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften (IStVG) zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind.

Zum begünstigten Personenkreis zählen daher

Honorarkonsulate und Honorarkonsuln sind nicht von der Befreiung erfasst.

Im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder einer ausländischen Vertretungsbehörde sind berechtigt, alle zwei Jahre zwei Kraftfahrzeuge steuerfrei in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erwerben.

Hinsichtlich des Verfahrens und der Bedingungen für die Entlastung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1976. Voraussetzung der Steuerbefreiung ist somit die Vorlage einer vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellten Bescheinigung (Formular U100) beim zuständigen Finanzamt. Die Steuerbefreiung erfolgt im Wege der Vergütung.

Zur Schaffung von mehr Übersicht wird der Rz 364 eine Unterüberschrift angefügt.

Rz 364 lautet:

[…]

Zur Schaffung von mehr Übersicht wird der Rz 366 eine Unterüberschrift angefügt. Zudem wird eine Klarstellung zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung aufgenommen.

Rz 366 lautet:

Bei Import eines Kraftfahrzeuges aus einem Drittland ist Voraussetzung der Steuerbefreiung die Vorlage einer vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellten Bescheinigung (bestätigte Deklaration auf amtlichem Vordruck ZBefr1) im Zuge der (elektronischen) Zollanmeldung. Die Zollstelle stellt einen Grundlagenbescheid aus, welcher dem Antragsteller ausgehändigt wird und an das zuständige Finanzamt zu übermitteln ist.

Bei Import eines Kraftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist Voraussetzung der Steuerbefreiung die Vorlage einer vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellten Bescheinigung (Formular U100) beim zuständigen Finanzamt (siehe Rz 363 ff).

[…]

A.3.7.2.4. Sperrfrist von Kraftfahrzeugen

In Rz 371 wird die Überschrift angepasst sowie die Übersichtstabelle zur Nacherhebung der Normverbrauchsabgabe überarbeitet.

Rz 371 lautet:

Übersicht über die bei einem nach § 3 Abs. 4 NoVAG 1991 (idF BGBl. I Nr. 18/2021) bzw. § 3 Z 4 NoVAG 1991 (idF BGBl. I Nr. 24/2007) befreiten Kraftfahrzeug:

Handlung:

Sperrfrist:

Nacherhebung der NoVA bei privilegierter Person:

Tatbestand
(NoVAG 1991):

Steuerschuldner:

Höhe der NoVA:

Verkauf

Innerhalb

Ja (beachte Wiener Diplomatenkonvention)

§ 1 Z 4 (Diplomat)

und

§ 1 Z 3 lit. b (nachfolgender Zulassungswerber)

Nachfolgender Zulassungswerber* (Privilegierte Person nicht verpflichtet)

BMG = gemeiner Wert im Zeitpunkt der nachfolgenden Zulassung

Verkauf

Außerhalb

Nein

§ 1 Z 3 lit. b

(bei späterer Neuzulassung)

Nachfolgender Zulassungswerber*

BMG = gemeiner Wert im Zeitpunkt der nachfolgenden Zulassung

      
      

Verkauf nach Abberufung

Innerhalb (in den ersten 6 Monaten)

Ja

§ 1 Z 4

Privilegierte Person

Ursprüngliche NoVA

Verkauf nach Abberufung

Innerhalb (nach 6 Monaten)

Nein

§ 1 Z 3 lit. b

(bei späterer Neuzulassung)

Nachfolgender Zulassungswerber*

BMG = gemeiner Wert im Zeitpunkt der nachfolgenden Zulassung

Verkauf nach Tod, Beschädigung oder Diebstahl

Innerhalb

Nein

§ 1 Z 3 lit. b

(bei späterer Neuzulassung)

Nachfolgender Zulassungswerber*

BMG = gemeiner Wert im Zeitpunkt der nachfolgenden Zulassung

Privatübernahme

(Akkreditierung abgelaufen)

Innerhalb (in den ersten 6 Monaten)

Ja

§ 1 Z 4

Privilegierte Person

Ursprüngliche NoVA

Privatübernahme

(Akkreditierung abgelaufen)

Innerhalb (nach 6 Monaten)

Nein

/

Nachfolgender Zulassungswerber*

BMG = gemeiner Wert im Zeitpunkt der nachfolgenden Zulassung

*Bei einer nachfolgenden Zulassung durch eine andere Person muss die Normverbrauchsabgabe abgeführt werden, um die Sperre in der Genehmigungsdatenbank aufheben zu können.

A.3.7.4. Legitimationskarte

In Rz 377 wird ein Muster einer Legitimationskarte aufgenommen.

Rz 377 lautet:

Übersicht über die verschiedenen Arten von Legitimationskarten

Farbe

Inhaberkreis

Befreiung KfzSt/mvSt

Rot

Personen, die in Österreich Träger diplomatischer Privilegien und Immunitäten sind (z.B. Diplomaten; höherrangige Angestellte internationaler Organisationen)

Ja

Orange

Berufskonsuln

Ja

Gelb

Honorarkonsuln

Nein

Grün

Angestellte oder Sachverständige internationaler Organisationen oder Einrichtungen

KfzSt - nein

mvSt - ja

(Sachverst.- nein)

Blau

Alle andere Personen, die in Österreich Privilegien genießen (z.B. Angehörige des Verwaltungs- und technischen Personals diplomatischer oder konsularischer Vertretungsbehörden oder ständiger Vertretungen zu internationalen Organisationen in Österreich)

Ja

Braun

Dienstliches Hauspersonal

Nein

Grau

Private Hausangestellte privilegierter Arbeitgeber, denen deren Beschäftigung vom BMEIA zugestanden wurde

Nein

Muster einer Legitimationskarte:

 

Haushaltszugehörige Familienangehörige des beschriebenen Inhaberkreises erhalten eine Legitimationskarte in derselben Farbe wie der Hauptträger, ausgenommen:

[…]

B. Normverbrauchsabgabe (NoVAG 1991)

B.1.1.2. Lieferung von im Vergütungsverfahren befreiten Kraftfahrzeugen

Rz 405 wird um die Befreiung für Erprobungs- und Entwicklungsfahrzeuge (BGBl. I Nr. 108/2022) ergänzt. Zwecks Übersichtlichkeit wird die historische Befreiung für Vorführkraftfahrzeuge in die Aufzählung aufgenommen.

Rz 405 lautet:

Unter die Steuerpflicht des § 1 Z 1 NoVAG 1991 fällt auch die Lieferung von Kraftfahrzeugen, die anschließend gemäß § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 im Wege des Vergütungsverfahrens nach § 12 NoVAG 1991 von der Normverbrauchsabgabe befreit sind, wie:

In Rz 406 werden Klarstellungen zur Befreiung von Erprobungs- und Entwicklungsfahrzeugen getroffen. Die bisherigen Ausführungen in Rz 406 entfallen.

Rz 406 lautet:

Seit 1. September 2022 sind Kraftfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 108/2022, die ausschließlich zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken durch unternehmerisch tätige Fahrzeughersteller oder Fahrzeugentwickler verwendet werden, im Wege der Vergütung nach § 12 NoVAG 1991 von der Normverbrauchsabgabe befreit (siehe Rz 688).

In Rz 407 werden die Ausführungen zur Lieferung von Vorführkraftfahrzeugen unter der bis 30. Juni 2021 geltenden Rechtslage im Zuge der Neustrukturierung überarbeitet.

Rz 407 lautet:

Vorführkraftfahrzeuge sind grundsätzlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt. Damit ergibt sich, dass bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges, welches durch den Erwerber als Vorführkraftfahrzeug genutzt werden soll, keine Steuerpflicht nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 gegeben sein kann. Die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe entsteht jedoch bei Zulassung nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 (Erstmalige Zulassung). Dieser stand nach der bis 30. Juni 2021 geltenden Rechtslage die Befreiung im Wege der Vergütung gemäß § 3 Z 3 TS 1 NoVAG 1991 gegenüber (siehe Rz 661). Nach der seit 1. Juli 2021 geltenden Rechtslage kann die Befreiung ohne weitere Verwaltungsschritte direkt in Anspruch genommen werden, womit das Vorführkraftfahrzeug auf den Fahrzeughändler zugelassen werden kann, ohne dass dieser zuvor die Normverbrauchsabgabe leisten muss (siehe Rz 660).

Bei der Lieferung eines bisher befreiten Vorführkraftfahrzeuges ist eine Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 gegeben (siehe Rz 431 sowie Rz 450 f).

B.1.3.1.2. Anzuwendende Rechtslage bei Zulassung eines Kraftfahrzeuges der Klasse N1

In Rz 424 wird ein Randzahlenverweis angepasst.

Rz 424 lautet:

Kraftfahrzeuge der Klasse N1, die vor dem 1. Juli 2021 in Österreich oder dem übrigen Unionsgebiet zugelassen waren und nach der Kombinierten Nomenklatur nicht der Normverbrauchsabgabe unterlagen, sind grundsätzlich nicht normverbrauchsabgabepflichtig (siehe Rz 523 sowie Rz 937).

[…]

B.1.3.2.4. Vorführkraftfahrzeuge

In Rz 431 wird eine Klarstellung zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe in Fällen des Verkaufes eines Vorführkraftfahrzeuges aufgenommen.

Rz 431 lautet:

Wird ein Vorführkraftfahrzeug vom Fahrzeughändler verkauft, entsteht gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe (siehe Rz 450 f). Bei solchen Vorgängen ist grundsätzlich für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe die Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung durch den Fahrzeughändler anzuwenden war (siehe Rz 936).

B.1.3.2.5. Tageszulassung/Kurzzulassung (Rechtslage ab 1. Juli 2021)

In Rz 434 wird ein Randzahlenverweis angepasst.

Rz 434 lautet:

Handelt es sich bei dem im Rahmen einer Tageszulassung bis 30. Juni 2021 zugelassenen Kraftfahrzeug um ein Kraftfahrzeug der Klasse N1 (KN-Position 8704), wird durch die Zulassung kein Tatbestand des NoVAG 1991 erfüllt, da es sich nicht um ein normverbrauchsabgabepflichtiges Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 NoVAG 1991 idF BGBl. Nr. 21/1995 handelt. Im Zusammenhang mit einem solchen Kraftfahrzeug wird auch nach dem 30. Juni 2021 kein normverbrauchsabgabepflichtiger Vorgang verwirklicht (siehe Rz 523 sowie Rz 937).

[…]

B.1.3.3.2. Umbauten

In Rz 440 wird eine Klarstellung zur Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe bei Kraftfahrzeugen aufgenommen, die zuvor als Lastkraftwagen in der EU zugelassen waren, nach Österreich importiert werden und nach einem Umbau zugelassen werden sollen.

Rz 440 lautet:

Unter die erstmalige Zulassung fällt auch ein bisher nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegendes zugelassenes Kraftfahrzeug, das nach erfolgtem Umbau und (Neu-) Typisierung (bis 30. Juni 2021 unter Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder ab 1. Juli 2021 in der kraftfahrrechtlichen Fahrzeugklasse M1, N1, etc. einzureihen) zugelassen wird. Die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 tritt aufgrund von § 2 Abs. 2 NoVAG 1991 jedenfalls ein, auch wenn die kraftfahrrechtlich notwendige Umtypisierung nicht erfolgt.

Beispiel 1:

[…]

Beispiel 2:

Ein Nutzfahrzeug der Klasse N1 (KN-Position 8704) wird nach Österreich importiert und im März 2021 erstmalig zugelassen. In diesem Zeitpunkt unterliegt es nicht der Normverbrauchsabgabe. Im Juni 2023 wird das Kraftfahrzeug in ein Wohnmobil umgebaut und neu zugelassen.

Eine Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe ergibt sich wiederum aufgrund von § 1 Z 3 NoVAG 1991, da das Kraftfahrzeug aufgrund des Umbaus in ein Wohnmobil der Fahrzeugklasse M1 einzustufen ist. Die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 tritt jedenfalls ein, auch wenn die kraftfahrrechtlich notwendige Umtypisierung nicht erfolgt. § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist auf diesen Fall nicht anzuwenden. Es handelt sich nach dem Umbau als Wohnmobil, aufgrund der gemäß § 2 Abs. 2 NoVAG 1991 notwendigen, von den Fahrzeugpapieren abweichenden Einteilung in die Fahrzeugklasse M1, um ein Kraftfahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, und nicht um ein Kraftfahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991. Die Normverbrauchsabgabe ist in diesem Fall somit nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (neuerliche Zulassung - Juni 2023) zu bemessen.

Beispiel 3:

Ein Nutzfahrzeug der Klasse N1 (KN-Position 8704) wird im Oktober 2023 unmittelbar aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich importiert. Erstmalig wurde das Nutzfahrzeug im Juli 2020 im anderen Mitgliedstaat zugelassen. Im Februar 2024 wird das Kraftfahrzeug umgebaut und erfüllt danach alle Voraussetzungen eines Wohnmobils gemäß § 2 Z 28a KFG 1967 (siehe Rz 566), womit es der Fahrzeugklasse M1 zuzuordnen ist. Die kraftfahrrechtlich notwendige Umtypisierung erfolgt jedoch nicht. Im März 2024 soll das Kraftfahrzeug als Nutzfahrzeug der Klasse N1 im Inland zugelassen werden, weshalb die Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank beantragt wird.

Eine Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe ergibt sich wiederum aufgrund von § 1 Z 3 NoVAG 1991 , da das Kraftfahrzeug aufgrund des Umbaus in ein Wohnmobil der Fahrzeugklasse M1 einzustufen ist. Die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 tritt aufgrund von § 2 Abs. 2 NoVAG 1991 jedenfalls ein, auch wenn die kraftfahrrechtlich notwendige Umtypisierung nicht erfolgt. § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist auch auf diesen Fall nicht anzuwenden, da es sich aus normverbrauchsabgaberechtlicher Sicht aufgrund des Umbaus nicht mehr um dasselbe Kraftfahrzeug handelt, das bereits im anderen Mitgliedstaat zugelassen war. Die Normverbrauchsabgabe ist in diesem Fall somit nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (Zulassung im Inland - März 2024) zu bemessen.

Beispiel 4:

Ein Nutzfahrzeug der Klasse N1 (KN-Position 8704) wird im Oktober 2023 unmittelbar aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich importiert. Erstmalig wurde das Nutzfahrzeug im Juli 2020 im anderen Mitgliedstaat zugelassen. Im November 2023 wird das Kraftfahrzeug als Nutzfahrzeug der Klasse N1 (KN-Position 8704) im Inland zugelassen. § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist anzuwenden, womit die Zulassung des Nutzfahrzeuges, aufgrund der anzuwendenden Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (Juli 2020), nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegt.

Im Februar 2024 wird das Kraftfahrzeug in ein Wohnmobil (Klasse M1) umgebaut. Auch in diesem Fall tritt, aufgrund des Umbaus und der Typisierung als Wohnmobil der Klasse M1, die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 ein.

Beispiel 5:

Ein erstmalig im November 2021 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Nutzfahrzeug der Klasse N1 wird im Oktober 2023 unmittelbar aus diesem Mitgliedstaat nach Österreich importiert und zugelassen. Gemäß § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe die Rechtslage im Zeitpunkt der Erstzulassung (November 2021) maßgeblich (siehe Rz 930 ff). Da nach der Rechtslage im November 2021 Nutzfahrzeuge der Klasse N1 bereits der Normverbrauchsabgabe unterlagen, muss diese im Oktober 2023 aufgrund der Zulassung im Inland abgeführt werden.

Im Februar 2024 wird das Kraftfahrzeug in ein Wohnmobil (Klasse M1) umgebaut und soll als solches im Inland zugelassen werden. Die Umtypisierung und Zulassung als Wohnmobil der Klasse M1 erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991 , da das Kraftfahrzeug bereits der Normverbrauchsabgabe unterlag, womit nicht neuerlich Normverbrauchsabgabe abzuführen ist.

Rz 441 wird aufgrund der mit 1. Jänner 2024 erfolgenden Änderung der Verordnung zur Sperrsetzung in der Genehmigungsdatenbank, BGBl. II Nr. 406/2008, durch BGBl. II Nr. 37/2023 angepasst.

Rz 441 lautet:

[…]

Da die Beurteilung, ob im Falle einer Datenabänderung in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre zu setzen ist oder nicht, nur aufgrund der in der Genehmigungsdatenbank vorhandenen Daten erfolgen kann, ist § 5 Z 3 der Verordnung dahingehend zu verstehen, dass die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Z 1 bis 6 der Verordnung genannten Fahrzeugklassen durch den Landeshauptmann und die von diesem Beauftragten in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen sind,

Bei Änderung der Fahrzeugklasse eines Kraftfahrzeuges der Fahrzeugklasse N1 auf die Fahrzeugklasse M1 ist abweichend davon eine Sperrsetzung nur vorzunehmen, wenn das Kraftfahrzeug keine erstmalige Zulassung oder ein Erstzulassungsdatum vor 1. Mai 2022 hat.

Bei Änderung der Fahrzeugklasse eines Kraftfahrzeuges einer der Fahrzeugklassen L3e, L4e, L5e oder L7e auf eine andere Fahrzeugklasse der Klassen L3e, L4e, L5e oder L7e ist abweichend davon keine Sperrsetzung vorzunehmen.

Eine Zulassungssperre ist somit beispielsweise in folgenden Fällen zu setzen:

In folgenden Fällen ist beispielsweise keine Zulassungssperre zu setzen:

Beispiele Fahrzeugklasse M1:

Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt. Zuvor war das Kraftfahrzeug als N1 typisiert und wurde als solches erstmalig vor dem 1. Mai 2022 im Inland zugelassen. Keine Zulassung in der Europäischen Union (ohne Österreich).

→ Sperrsetzung notwendig

Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt. Zuvor war das Kraftfahrzeug als N1 typisiert und wurde als solches erstmalig nach dem 30. April 2022im Inland zugelassen. Keine Zulassung in der Europäischen Union (ohne Österreich).

→ Keine Sperrsetzung notwendig

Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt. Zuvor war das Kraftfahrzeug als N1 typisiert und im Inland zugelassen. Erstmalig wurde das Kraftfahrzeug in der Europäischen Union (ohne Österreich) nach dem 30. April 2022 zugelassen.

→ Keine Sperrsetzung notwendig

Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt. Zuvor war das Kraftfahrzeug als N1 typisiert und im Inland zugelassen. Erstmalig wurde das Kraftfahrzeug in der Europäischen Union (ohne Österreich) vor dem 1. Mai 2022 zugelassen. In Österreich wurde es nach dem 30. April 2022 zugelassen.

→ Sperrsetzung notwendig (Zeitpunkt der Zulassung als Kraftfahrzeug der Klasse N1 in Österreich irrelevant)

Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt. Zuvor war keine Fahrzeugklasse eingetragen. Es bestehen allerdings eindeutige Hinweise, dass schon vor dem Umbau die Fahrzeugklasse M1 bestand.

→ Keine Sperrsetzung notwendig

Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse M1 führt. Zuvor war keine Fahrzeugklasse eingetragen. Keine Hinweise, dass schon vor Umbau die Fahrzeugklasse M1 bestand (könnte auch Fahrzeugklasse N1 oder andere gewesen sein).

→ Sperrsetzung notwendig

Beispiele N1:

Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse N1 führt. Zuvor war das Kraftfahrzeug als N2 typisiert. Keine Hinweise auf Fahrzeugklasse N1.

→ Sperrsetzung notwendig

Datenabänderung, die zur Eintragung der Fahrzeugklasse N1 führt. Zuvor Fahrzeugklasse N1 eingetragen, aber nicht die Anzahl der Räder oder das Gesamtgewicht. Es bestehen allerdings eindeutige Hinweise, dass mindestens vier Räder und Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen bestanden.

→ Keine Sperrsetzung notwendig

Beispiele L3e L7e:

[…]

B.1.5. Inlandsbegriff

In Rz 456 wird die vorgesehene Vorgangsweise bei Lieferungen in das Gebiet der Gemeinden Mittelberg oder Jungholz aufgenommen.

Rz 456 lautet:

Vorgänge im Sinne des § 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991 in den ehemaligen Zollausschlussgebieten Mittelberg und Jungholz führen zu keiner Steuerpflicht. Wird ein zunächst in diesen Gemeinden (also für Zwecke der Normverbrauchsabgabe nicht im Inland) zugelassenes Kraftfahrzeug in das übrige Bundesgebiet verbracht und wird in der Folge ein Vorgang des § 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991 verwirklicht, so kommt es dann zu einer entsprechenden Steuerpflicht.

Beispiel:

Bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges in das Gebiet der Gemeinden Mittelberg oder Jungholz durch einen inländischen Unternehmer wird der Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG 1991 erfüllt. Da die Gebiete Mittelberg und Jungholz gemäß § 1 letzter Satz NoVAG 1991 aus Sicht des NoVAG 1991 nicht zum Inland gehört, ist diese Lieferung wie eine Ausfuhrlieferung zu behandeln (Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 NoVAG 1991 , siehe Rz 671 ff).

Der Nachweis, dass es sich um einen "ausländischen" Abnehmer handelt, kann durch Vorlage einer Meldebestätigung aus den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz erfolgen. Mangels Möglichkeit der Erbringung eines Ausfuhr- oder Buchnachweises kann der Nachweis, dass das Kraftfahrzeug in die Gebiete Mittelberg oder Jungholz befördert oder versendet wurde, beispielweise durch folgende Dokumente erbracht werden:

Neben der Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ist jedenfalls die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank zu veranlassen. Befugte Fahrzeughändler haben die Sperrsetzung über FinanzOnline im Zeitpunkt der Lieferung vorzunehmen (siehe Rz 678). Der Erwerber muss anschließend die Freischaltung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank beim zuständigen Finanzamt beantragen, um die Zulassung im Inland bewirken zu können. Das Kraftfahrzeug wird nach erfolgter Zulassung auf den Erwerber wiederum durch das Finanzamt in der Genehmigungsdatenbank gesperrt, da es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, welches nicht mit Normverbrauchsabgabe belastet ist.

Beispiel :

Ein Fahrzeughändler aus Oberösterreich liefert ein Kraftfahrzeug in das Gebiet Mittelberg. Dieser Vorgang stellt einen normverbrauchsabgabepflichtigen Tatbestand gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991 dar, kann jedoch als steuerbefreite Ausfuhrlieferung behandelt werden.

B.2.1.2. Von der Normverbrauchsabgabe umfasste Kraftfahrzeuge

Rz 503 und Rz 512 werden an die mit 1. September 2022 durch BGBl. I Nr. 108/2022 erfolgte Änderung des Anwendungsbereichs des NoVAG 1991 angepasst. Es wird klargestellt, dass leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L6e) nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen.

Rz 503 lautet:

Angelehnt an die Klassen des § 3 KFG 1967 umfasst § 2 NoVAG 1991 folgende vier Gruppen:

Rz 512 lautet:

Unter die Normverbrauchsabgabe fallen auch schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge, welche in die Klasse L7e einzustufen sind.

Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e sind seit 1. September 2022, aufgrund der Änderung durch BGBl. I Nr. 108/2022, vom Anwendungsbereich des NoVAG 1991 ausgenommen.

In der Überschrift vor Rz 522 wird ein Redaktionsversehen korrigiert.

B.2.1.2.4. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (Klasse N1)

In Rz 522 wird eine Klarstellung zu der seit 1. Juli 2021 geltenden Rechtslage ergänzt.

Rz 522 lautet:

Seit dem 1. Juli 2021 umfasst der Anwendungsbereich des NoVAG 1991 auch Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bis einschließlich 3.500 Kilogramm höchstes zulässiges Gesamtgewicht, also Kraftfahrzeuge der Klasse N1. Dabei handelt es sich beispielsweise um Kastenwagen, Pritschenwagen ("Pick-up") und Kleintransporter.

Rz 523 wird um Präzisierungen hinsichtlich der für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe maßgeblichen Rechtslage und der daraus resultierenden Normverbrauchsabgabepflicht von Kraftfahrzeugen der Klasse N1 ergänzt.

Rz 523 lautet:

Kraftfahrzeuge der Klasse N1,

sind grundsätzlich auch nach dem 1. Juli 2021 nicht normverbrauchsabgabepflichtig. Diese Kraftfahrzeuge sind vor dem 1. Juli 2021 nicht unter den Anwendungsbereich des NoVAG 1991 gefallen, da sich die auf diese Kraftfahrzeuge für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe anzuwendende Rechtslage nach der Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen unions- bzw. EWR-weiten Zulassung bestimmt (siehe Rz 930 ff sowie Rz 937).

Anderes gilt, wenn es aufgrund eines Umbaus der Kraftfahrzeuge zu einer Änderung der Fahrzeugklasse kommt. In diesem Fall kann nicht mehr die Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung herangezogen werden (siehe Rz 440).

Für Kraftfahrzeuge der Klasse N1, die ab dem 1. Juli 2021 aus einem Drittstaat in das Inland gebracht werden, ist die Normverbrauchsabgabe nach der Rechtslage im Zeitpunkt der tatsächlichen Tatbestandserfüllung zu bemessen (siehe Rz 935). Da im Zeitpunkt der Erfüllung eines der Tatbestände des § 1 NoVAG 1991 Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 normverbrauchsabgabepflichtig sind, entsteht daher grundsätzlich bei Verbringung eines solchen Kraftfahrzeuges ins Inland die Normverbrauchsabgabepflicht.

Bei der Prüfung der Normverbrauchsabgabepflicht bei Kraftfahrzeugen der Klasse N1 sind folgende Schritte zu setzen:

1. Im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung ist zu überprüfen, ob das jeweilige Kraftfahrzeug unter den Anwendungsbereich des NoVAG 1991 fällt ( § 2 NoVAG 1991 );

2. Prüfung, ob § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 anwendbar ist - Ermittlung der anzuwendenden Rechtslage;

3. Bei Anwendung des § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist die unionsrechtliche Gleichbehandlung des Kraftfahrzeuges sicherzustellen - Ermittlung der Normverbrauchsabgabe nach der jeweils anzuwendenden Rechtslage (hinsichtlich des Anwendungsbereichs, der Befreiungen, der Tarifberechnung, etc. in dieser Rechtslage);

Beispiel 1:

Ein Pritschenwagen (leichtes Nutzfahrzeug der Klasse N1, KN 8704) wird am 24. Juni 2023 aus Polen nach Österreich importiert und zugelassen. Erstmalig war das Kraftfahrzeug im Jänner 2020 in Polen zugelassen.

Aufgrund der kraftfahrrechtlichen Einstufung im Juni 2023 (N1) ist das Kraftfahrzeug grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der Normverbrauchsabgabe zu erfassen. Gemäß § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe die Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (Jänner 2020) maßgeblich. Da im Jänner 2020 die zolltarifarische Einstufung für den Anwendungsbereich des NoVAG 1991 maßgeblich war, unterliegt das Kraftfahrzeug aufgrund der Einordnung in die KN-Position 8704 nicht der Normverbrauchsabgabe.

Beispiel 2:

Ein Pick-up (Klasse N1, KN 8703) wird am 24. Juni 2023 aus Polen nach Österreich importiert und zugelassen. Erstmalig war das Kraftfahrzeug im Jänner 2020 in Polen zugelassen.

Aufgrund der kraftfahrrechtlichen Einstufung im Juni 2023 (N1) ist das Kraftfahrzeug grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der Normverbrauchsabgabe zu erfassen. Gemäß § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe die Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (Jänner 2020) maßgeblich. Das Kraftfahrzeug ist nach der im Jänner 2020 für Personenkraftwagen (KN-Position 8703) maßgeblichen Rechtslage zu berechnen.

Beispiel 3:

Ein Pick-up (Klasse M1, KN 8704) wird am 24. Juni 2023 aus Polen nach Österreich importiert und zugelassen. Erstmalig war das Kraftfahrzeug im Jänner 2020 in Polen zugelassen.

Aufgrund der kraftfahrrechtlichen Einstufung im Juni 2023 (M1) ist das Kraftfahrzeug grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der Normverbrauchsabgabe zu erfassen. Gemäß § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe die Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (Jänner 2020) maßgeblich. Da im Jänner 2020 die zolltarifarische Einstufung für den Anwendungsbereich des NoVAG 1991 maßgeblich war, unterliegt das Kraftfahrzeug aufgrund der Einordnung in die KN-Position 8704 nicht der Normverbrauchsabgabe.

In Rz 525 wird ein Redaktionsversehen korrigiert.

Rz 525 lautet:

[…] Es ist jedoch festzuhalten, dass das unvollständige Kraftfahrzeug der Klasse N1 ohne Aufbau nicht ohne weiteres im Inland zulassungsfähig ist, allerdings im Regelfall mit geringem Aufwand in einen zulassungsfähigen Zustand versetzt werden kann. Außerdem ist davon auszugehen, dass ein unvollständiges Kraftfahrzeug mit der Absicht angeschafft wird, dieses nach der Vervollständigung zuzulassen und zu verwenden.

[…]

B.2.1.3. Von der Normverbrauchsabgabe nicht umfasste Kraftfahrzeuge

In Rz 528 wird ein Hinweis zur Fundstelle der Liste der historischen Fahrzeuge aufgenommen.

Rz 528 lautet:

Ein historisches Kraftfahrzeug ist ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug,

a)mit Baujahr 1955 oder davor, oder

b)das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist (§ 131b KFG 1967). Die Liste der historischen Fahrzeuge wird jährlich überarbeitet und kann über das Kuratorium Historische Mobilität (KHMÖ) bezogen werden. Auf der Webseite KHMÖ ( https://www.khmoe.at/fahrzeugsuche ) können alle auf der approbierten Liste geführten Fahrzeugmodelle eingesehen werden.

Die Genehmigung als historisches Kraftfahrzeug ist im Zuge der Prüfung durch die Landesprüfstellen in die Fahrzeugdokumente (Einzelgenehmigungsbescheid, Zulassungsschein) einzutragen (siehe Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2.5.2006, BMVIT 190.500/0002-II/ST4/2006 ). Zudem wird die Genehmigung als historisches Kraftfahrzeug in der Genehmigungsdatenbank im Feld "x/ 39 Erg. Klasse/Fahrzeugart" sowie im Feld "Auflagen für Zulassung" erfasst. Für die Beurteilung, ob es sich beim konkreten Kraftfahrzeug um ein historisches Kraftfahrzeug handelt, welches damit vom Anwendungsbereich der Normverbrauchsabgabe ausgenommen ist, ist diese Eintragung in den Fahrzeugdokumenten maßgeblich.

Zur Information werden die Voraussetzungen für die kraftfahrrechtliche Genehmigung als historisches Kraftfahrzeug hier dargestellt:

Voraussetzung ist neben der Erhaltungswürdigkeit auch der Erhaltungszustand des Kraftfahrzeuges. So müssen die Hauptbaugruppen der Kraftfahrzeuge im Originalzustand erhalten sein. Dazu zählen:

Zeitgenössischer Ersatz gilt als dem originalen Zustand entsprechend, wenn es sich um Zubehör oder Ersatzteile handelt, die in einem Zeitraum von 10 Jahren ab dem Erzeugungsjahr des Kraftfahrzeuges im Handel angeboten wurden (handelsübliches oder werksnahes Zubehör). Für die Originalität solcher Änderungen sind Nachweise durch Literatur, Prospekte, Fotos und dergleichen zu erbringen. Nachträgliche Änderungen am Kraftfahrzeug, die Hauptbaugruppen betreffen und somit den Grundcharakter des Kraftfahrzeuges und dessen technische Konstruktionsmerkmale verändern, führen zu einer Neueinstufung des Kraftfahrzeuges mit dem Baujahr, das dem geänderten Teil zuzuordnen ist. Der Erhaltungszustand ist hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit nachzuweisen. Im Zuge der Überprüfung wird eine Einstufung des Zustandes vorgenommen. Für die Einstufung als historisches Kraftfahrzeug muss das Kraftfahrzeug zumindest in einem guten Allgemeinzustand (Stufe 3) sein.

B.3.2. Kleinkrafträder

Rz 653 wird an die mit 1. September 2022 durch BGBl. I Nr. 108/2022 erfolgte Änderung des Anwendungsbereichs des NoVAG 1991 angepasst. Es wird klargestellt, dass nunmehr alle mehrspurigen Kleinkraftwagen der Klasse L2e und L6e (Kleinkrafträder) unabhängig von der Größe des Hubraums nicht mehr der Normverbrauchsabgabe unterliegen.

Rz 653 lautet:

Mit der ab 1. Juli 2021 geltenden Rechtslage (NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021) waren mehrspurige Kleinkraftwagen der Klasse L2e und L6e mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimetern nicht mehr vom Anwendungsbereich des NoVAG 1991 umfasst und unterlagen daher auch weiterhin nicht der Normverbrauchsabgabe (siehe Rz 504).

Aufgrund der mit 1. September 2022 in Kraft getretenen Novellierung (BGBl. I Nr. 108/2022), sind mehrspurige Kleinkraftwagen der Klasse L2e und L6e nunmehr gänzlich und unabhängig von der Größe des Hubraums aus dem Anwendungsbereich des NoVAG 1991 ausgenommen.

B.3.8.1.4. Kurzfristige Vermietung

In Rz 684 wird eine Klarstellung zum Entfall der Steuerbefreiung bei fortlaufender bzw. wiederholter Vermietung eines Kraftfahrzeuges an dieselbe Person ergänzt.

Rz 684 lautet:

Befreit sind Kraftfahrzeuge, die zu mehr als 80% der kurzfristigen Vermietung dienen. Damit sind jene Kraftfahrzeuge gemeint, die im Sprachgebrauch als "Leihfahrzeuge" bezeichnet werden (siehe Rz 19). Die Vermietung darf regelmäßig einen Monat nicht übersteigen. Mehrere aufeinander folgende Vermietungen eines Kraftfahrzeuges an dieselbe Person ("Kettenvermietungen") sind für die Beurteilung dieser Frist zusammenzuzählen. […]

[...]

Wird ein Kraftfahrzeug nur an eine Person vermietet und anschließend an diese Person weiterveräußert, wurde das Kraftfahrzeug nicht für den begünstigten Zweck verwendet, weshalb die Befreiung nicht zusteht.

Vor der Rz 688 wird eine neue Überschrift zu Entwicklungsfahrzeugen eingefügt.

In die neu eingefügte Rz 688 werden Klarstellungen zur Befreiung von Erprobungs- und Entwicklungsfahrzeugen von der Normverbrauchsabgabe aufgenommen.

Rz 688 lautet:

Seit 1. September 2022 sind Kraftfahrzeuge gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 108/2022, die ausschließlich zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken durch unternehmerisch tätige Fahrzeughersteller oder Fahrzeugentwickler verwendet werden, von der Normverbrauchsabgabe befreit.

Es handelt sich bei Erprobungs- und Entwicklungsfahrzeugen um Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Ausstattung, insbesondere mit speziellen Messgeräten, ausschließlich zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken verwendet werden können. In der Regel ist eine Benutzung der Straßen des öffentlichen Verkehrs bei diesen Kraftfahrzeugen nur aufgrund einer nach § 34 KFG 1967 erteilten Ausnahmegenehmigung zulässig, es ist eine besondere Lenkberechtigung erforderlich und es müssen Aufzeichnungen geführt werden bzw. müssen die Erprobungs- bzw. Entwicklungsfahrten entsprechend angemeldet werden.

Erprobungs- und Entwicklungsfahrzeuge können aufgrund der fehlenden Marktgängigkeit nicht verkauft werden. Serienfahrzeuge bzw. handelsübliche Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Ausstattung auch für den Personen- oder Gütertransport verwendet werden können, sind von der Befreiung nicht umfasst.

Infolge der Einführung der neuen Rz 688 wird die Nummerierung der bisherigen Rz 688 bis Rz 697 auf Rz 689 bis 698 adaptiert. Zugleich werden in Rz 690 Redaktionsversehen korrigiert, in Rz 693 Randzahlenverweise angepasst und in Rz 694 eine Klarstellung in Bezug auf die Befreiung von Erprobungs- und Entwicklungsfahrzeugen angefügt.

B.3.8.2. Allgemeine Bestimmungen der Steuerbefreiungen für begünstigte Verwendungszwecke

Rz 689 lautet:

Die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe erfolgt in den Fällen des § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 im Wege der Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, wobei Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird. In diesem Zusammenhang ist auf § 12 der Zulassungsstellenverordnung (ZustV), BGBl. II Nr. 464/1998, hinzuweisen, wonach Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung, Probefahrten oder für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt (Muster nach Anlage 3 der ZustV) einzubringen sind. Der Antragsteller hat die für ihn in Betracht kommenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, wobei auf dem Antragsformular auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Kraftfahrzeuges (unter Angabe der Kennziffer nach Anlage 4 der ZustV) abzugeben ist.

Die Inanspruchnahme der Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für einen begünstigten Verwendungszweck wird somit zur Voraussetzung haben, dass dieser auch im Zulassungsverfahren (Zulassungsschein) angegeben wird, soweit eine Verwendungsbestimmung für diesen begünstigten Zweck vorhanden ist (z.B. gewerbsmäßige Vermietung, Taxigewerbe, Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbe).

Rz 690 lautet:

Die in § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 angeführten Steuerbefreiungen können bei Erfüllung von sämtlichen Tatbeständen des § 1 NoVAG 1991 zur Anwendung gelangen. Voraussetzung ist, dass das Kraftfahrzeug für einen oder mehrere begünstigte Verwendungszwecke genutzt wird.

Rz 691 lautet:

Da die in § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 angeführten Steuerbefreiungen im Wege der Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 gewährt werden, ist bei Erwerb eines Neufahrzeuges bei einem inländischen Fahrzeughändler die Normverbrauchsabgabe grundsätzlich zunächst voll an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die steuerbefreite Person kann im Anschluss einen Antrag (Formular NOVA 1 bzw. 2) auf Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 beim zuständigen Finanzamt stellen.

Rz 692 lautet:

In Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe unmittelbar beim Finanzamt zu leisten ist (z.B. innergemeinschaftlicher Erwerb oder erstmalige Zulassung), wird die Steuerpflicht mit dem Vergütungsanspruch kompensiert. Näheres dazu siehe Rz 420.

Rz 693 lautet:

Da die Steuerbefreiungen des § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 nur bei Verwirklichung eines der Tatbestände des § 1 NoVAG 1991 angewendet werden, können diese bei Erwerb eines Kraftfahrzeuges, welches im Inland bereits zum Verkehr zugelassen war und somit der Normverbrauchsabgabe unterlag, nicht angewendet werden (siehe Rz 1209 sowie Rz 1215). Dies ist üblicherweise bei inländischen Gebrauchtfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugen mit einer Tageszulassung der Fall.

Hinsichtlich Kraftfahrzeugen mit einer Tageszulassung gilt dies jedoch nur bis zum Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 mit 1. Juli 2021. Seit diesem Zeitpunkt sind diese Kraftfahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe befreit, womit eine Lieferung oder neuerliche Zulassung dieser Kraftfahrzeuge zu einer neuerlichen Verwirklichung einer der Tatbestände des § 1 NoVAG 1991 führt. Daher sind die Steuerbefreiungen des § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 nunmehr auch auf diese Kraftfahrzeuge anwendbar.

Zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen nach § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 in Fällen des Leasings siehe Rz 1208, Rz 1210 sowie Rz 1219.

Rz 694 lautet:

Die Steuerbefreiungen des § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 setzen voraus, dass das Kraftfahrzeug vorwiegend (mehr als 80%) für den begünstigten Zweck verwendet wird. Auch Fahrten, die mit dem Betrieb oder die für die Erhaltung des Kraftfahrzeuges unbedingt erforderlich sind (z.B. Fahrten zur Tankstelle oder zur Werkstätte), sind als Verwendungen für die begünstigten Zwecke anzusehen.

Anderes gilt in Bezug auf nach § 3 Abs. 3 Z 8 NoVAG 1991 befreite Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zu Erprobungs- und Entwicklungszwecken durch unternehmerisch tätige Fahrzeughersteller oder Fahrzeugentwickler verwendet werden. Aufgrund des Wortlauts der Befreiungsbestimmung sowie aufgrund der Beschaffenheit und Ausstattung solcher Kraftfahrzeuge, dürfen diese für keine anderen Zwecke verwendet werden.

Rz 695 lautet:

Wird der begünstigte Verwendungszweck beendet, kommt es regelmäßig zu einer (nachträglichen) Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 (siehe Rz 445 bis 455).

Rz 696 lautet:

Gemäß § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist bei der Lieferung, beim Eigenverbrauch, bei der Nutzungsänderung oder der neuerlichen Zulassung eines zuvor gemäß § 3 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeuges die Normverbrauchsabgabe nach jener Rechtslage zu bemessen, die im Zeitpunkt der erstmaligen (befreiten) Zulassung anzuwenden war. Dabei ist für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen (siehe Rz 936).

Rz 697 lautet:

Näheres zur Inanspruchnahme und Durchführung der Vergütung nach § 12 NoVAG 1991, siehe Rz 1200 bis 1221.

B.3.9. Botschaften, Konsulate, Internationale Organisationen, Diplomaten usw.

Rz 698 lautet:

Näheres zur Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für Botschaften, Konsulate, Internationale Organisationen und Diplomaten siehe Rz 350 bis 379.

Randzahlen 699 bis 749: derzeit frei

B.5.3.2. Fahrzeugimport aus dem EU-Raum

In Rz 809 wird klargestellt, welche Kriterien ein Bewertungsergebnis erfüllen muss, um dieses zur Ermittlung des gemeinen Wertes heranziehen zu können.

Rz 809 lautet:

Zur Ermittlung des gemeinen Wertes für Gebrauchtfahrzeuge können im Sinne der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH somit im Inland anerkannte Fahrzeugbewertungslisten herangezogen werden. Sofern diese die unten angeführten Kriterien an eine Fahrzeugbewertung erfüllen, können daher bspw. Fahrzeugbewertungslisten wie Eurotax oder Autopreisspiegel herangezogen werden. Als gemeiner Wert gilt dabei der Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente). Dieser Mittelwert entspricht in der Regel jenem Preis, der bei einer Veräußerung des importierten Kraftfahrzeuges an einen privaten inländischen Abnehmer (= Einzelveräußerungspreis im Sinne des § 10 BewG 1955) zu erzielen ist.

Die Fahrzeugbewertung muss enthalten:

[…]

In der Überschrift vor Rz 815 wird ein Redaktionsversehen korrigiert.

B.5.3.3. Fahrzeugimport aus einem Drittland

Rz 816 wird durch eine Klarstellung zu der bei Import und Zulassung eines Kraftfahrzeuges aus einem Drittland für die Bemessung der Normverbrauchsabgabe maßgeblichen Rechtslage sowie um einen Verweis auf Rz 935 ergänzt. Zudem wird ein Beispiel zur Rückrechnung auf den Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) aufgenommen.

Rz 816 lautet:

Für Gebrauchtfahrzeuge, die aus Drittländern in das Inland gebracht werden, besteht keine Regelung im Sinne des § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 . Bei Gebrauchtfahrzeugen, die aus einem Drittland importiert werden, ist die Normverbrauchsabgabe nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (Zeitpunkt der Lieferung durch inländischen Fahrzeughändler bzw. Zeitpunkt der Zulassung im Inland bei Privatimport) zu bemessen (siehe Rz 935).

Beispiel:

Eine Privatperson erwirbt und importiert im November 2023 einen Personenkraftwagen von einem Fahrzeughändler aus der Schweiz um einen Kaufpreis von 18.000 Euro (netto).

Der Personenkraftwagen wird am 25. November 2023 in Österreich zugelassen. Erstmalig wurde das Kraftfahrzeug am 25. Jänner 2019 in der Schweiz zugelassen. Da es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, welches aus einem Drittland in das Inland gebracht wurde, ist die Steuer nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Zulassung im Inland (Tatbestandsverwirklichung) zu bemessen.

Der inländische Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert beträgt 28.000 Euro (brutto - inkl. Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente).

Da für die Beurteilung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage der geleistete Kaufpreis dem Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert auf Nettobasis gegenüberzustellen ist, muss die im Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert enthaltene Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe ausgeschieden werden. Dabei ist zu beachten, dass die enthaltene Normverbrauchsabgabe nach der Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeuges berechnet wurde.

Kaufpreis (netto): 18.000 €

Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (brutto - inkl. USt und NoVA): 28.000 €

Erstzulassung in der Schweiz: 25. Jänner 2019

Zulassung in Österreich: 25. November 2023

CO -Emissionswert (WLTP): nicht bekannt

CO -Emissionswert (NEFZ): 135 g/km

Leistung: 125 kW

Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (brutto)

28.000,00 Euro

plus Abzugsposten*

+ 150,00 Euro

Zwischensumme (brutto)

28.150,00 Euro

* Berechnung Abzugsposten: Da die im Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (brutto) enthaltene Normverbrauchsabgabe für den Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeuges berechnet wurde, ist hinsichtlich des Abzugspostens die Wertentwicklung des Fahrzeuges zu berücksichtigen. Da kein N euwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit 25. Jänner 2019 bereits vier ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich am 25. November 2023), werden vier Achtel des Abzugspostens berücksichtigt.

Abzugsposten aliquotiert: (300 € / 8) x 4 = 150,00

Zwischensumme (brutto)

 

28.150,00 Euro

minus darin enthaltene USt

(28.150 / 1,29**) x 20%

- 4.364,34 Euro

minus darin enthaltene NoVA (9%)*

(28.150 / 1,29**) x 9%

- 1.963,95 Euro

   

* Berechnung der enthaltenen NoVA: Da die im Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (brutto) enthaltene Normverbrauchsabgabe für den Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeuges berechnet wurde, ist auch bei der Rückrechnung die Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeuges heranzuziehen.

(135 g/km - 90 g/km) / 5 = 9%

** 1,29 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 9% Normverbrauchsabgabe

Da der Kaufpreis (netto) (18.000 €) geringer ist als der inländische Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (netto - ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) (21.821,71 €), ist der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (netto) grundsätzlich für die Bemessung der Normverbrauchsabgabe heranzuziehen.

Bemessungsgrundlage (netto)

21.821,71 Euro

NoVA-Satz: (250 g/km* - 102 g/km) / 5 = 29,6

30%

= NoVA Grundbetrag

6.546,51 Euro

plus Malus
(250 g/km* - 170 g/km) = 80 g/km; 80 x 70 Euro = 5.600 Euro

+ 5.600,00 Euro

minus Abzugsposten

- 350,00 Euro

  

* Ersatzberechnung CO -Emissionswert: Da nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Zulassung im Inland (Tatbe standsverwirklichung) (November 2023) der WLTP-Wert der CO -Emissionen für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe maßgeblich ist, dieser allerdings nicht vorliegt, bestimmt sich der CO -Emissionswert mit dem zweifachen Kilowatt-Wert der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt (siehe Rz 920).

125 kW x 2 = 250 g/km (anzusetzender CO -Emissionswert)

B.5.4. Besondere Fälle

B.5.4.1. Kraftfahrzeuge der Klasse N1

Rz 822 wird um einen Aufzählungspunkt erweitert.

Rz 822 lautet:

Aufbauten, Ausstattung und Zubehör, welche in keinerlei Zusammenhang mit der Funktion als Kraftfahrzeug stehen und entsprechend nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe sind, sind unter anderem:

Aufbauten, Ausstattung und Zubehör, welche nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe sind, können auch nicht Teil der Bemessungsgrundlage einer Vergütung sein.

B.5.4.2. Wohnmobile / Reisemobile

Rz 826 wird um einen Aufzählungspunkt erweitert.

Rz 826 lautet:

Ausstattung und Zubehör eines Reisemobiles, das keinerlei Zusammenhang mit der Funktion als Kraftfahrzeug hat, kann von der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe ausgenommen werden, wenn es getrennt in Rechnung gestellt wird und nicht zur Basisausstattung gehört. Beim Aussteller einer Rechnung muss es sich um einen Unternehmer handeln. Dieser muss jedoch kein befugter Fahrzeughändler sein.

Dies ist zum Beispiel: Elektrische Einstiegstufe, Heckleiter, Dachkoffer, Kofferklappe, Zusatzfenster, Dachhaube, Wohnraum-Klimaanlage, Sonnenmarkise, Sat-Anlage mit TV, Solaranlage mit einer weiteren Wohnraumbatterie, Sicherheitsschlösser, Stabilisierungsstützen (zum Stabilisieren des abgestellten Kraftfahrzeuges), Außendusche, Safe, SOG-Entlüftung (WC-Absaugung), Isolierung des Abwassertankes, Gassteckdose (Außenanschluss für Grill), Zusatzsteckdosen, Gasflaschenumschaltautomatik, Isoliermatten und Isoliervorhänge, Insektenschutz im Wohnbereich, Aufpreis für verbesserte Komfortausstattung im Wohnbereich (Duschausbauten, textile Mehrausstattung, Lederausstattung, größerer Kühlschrank, stärkere Heizung, Zusatzdachlüfter, Zusatzbeleuchtung, Zusatzbett, Zusatzheizung, Zusatzkofferklappen, Zusatzsteckdosen, Zusatzverkabelungen), Rollstuhllift, Backofen, Mikrowelle, Rollladen und Rollos, Staubsaugeranlage, Stromgenerator und Solaranlage.

B.6.1.1. Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 ( § 6 Abs. 1 NoVAG 1991 )

Rz 900 wird an die mit 1. September 2022 durch BGBl. I Nr. 108/2022 erfolgte Änderung des Anwendungsbereichs des NoVAG 1991 angepasst; zudem wird ein Verweis zur zukünftigen Anpassung der Tarifberechnung ergänzt.

Rz 900 lautet:

Für Krafträder sowie für leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge, mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern (Klasse L3e bis L7e), errechnet sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel:

 

Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden).

Der Höchststeuersatz beträgt 30%.

Beginnend ab 1. Jänner 2024 wird der CO -Abzugsbetrag laufend gesenkt. Siehe dazu Rz 925.

Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e sind seit 1. September 2022, aufgrund der Änderung durch BGBl. I Nr. 108/2022, vom Anwendungsbereich des NoVAG 1991 ausgenommen (siehe Rz 512).

B.6.1.2. Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ( § 6 Abs. 2 NoVAG 1991 )

In Rz 902 wird ein Verweis zur jährlichen Anpassung der Tarifberechnung ergänzt.

Rz 902 lautet:

Für Personen- und Kombinationskraftwagen (Klasse M1) errechnet sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel:

 

Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden).

Der Höchststeuersatz beträgt 50%.

Näheres zu den jährlichen Wertänderungen (beginnend mit 1. Jänner 2022 und letztmalig mit 1. Jänner 2024) beim CO -Abzugsbetrag, Malusgrenzwert, Malusbetrag sowie Höchststeuersatz siehe Rz 926.

In Rz 904 wird das Beispiel, zwecks Klarstellung zur für die Bemessung der Normverbrauchsabgabe maßgeblichen Rechtslage bei Import und Zulassung eines Kraftfahrzeuges aus einem Drittland, angepasst.

Rz 904 lautet:

Von der errechneten Steuer ist der Abzugsposten in Höhe von 350 Euro abzuziehen. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

Beispiel:

Die Bemessungsgrundlage für einen im Juli 2021 aus einem Drittland eigenimportierten und in Österreich zugelassenen Pkw beträgt 6.000 Euro, der CO-Ausstoß 130 g/km (WLTP).

 

6.000 Euro x 4% = 240 Euro - 350 Euro (Abzugsposten) = -110 ("Gutschrift")

Da der Abzugsposten aber zu keiner Gutschrift führen kann, beträgt die Normverbrauchsabgabe Null.

B.6.1.3. Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ( § 6 Abs. 3 NoVAG 1991 )

Rz 905 wird um einen Verweis zur jährlichen Anpassung der Tarifberechnung ergänzt.

Rz 905 lautet:

Für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (Klasse N1) errechnet sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel:

 

Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden).

Der Höchststeuersatz beträgt 50%.

Für die jährlichen Wertänderungen (beginnend mit 1. Jänner 2022 und letztmalig mit 1. Jänner 2024) beim CO -Abzugsbetrag, Malusgrenzwert, Malusbetrag sowie beim Höchststeuersatz siehe Rz 927.

B.6.1.5. Maßgeblicher CO -Emissionswert für ein Kraftfahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ( § 6 Abs. 5 NoVAG 1991 )

In Rz 914 erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich des für Kraftfahrzeuge der Klasse N1 maßgeblichen CO -Emissionswertes.

Rz 914 lautet:

Bei Kraftfahrzeugen der Klasse gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 ist somit für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe jedenfalls primär der in der Genehmigungsdatenbank im Feld Reserve 03 (NoVA CO) erfasste Wert heranzuziehen. Dies unabhängig davon, ob es sich bei diesem Wert um den tatsächlichen CO-Ausstoß nach dem WLTP-Messzyklus des konkreten Kraftfahrzeuges handelt, ob es sich um einen nach den obigen Ausführungen (siehe Rz 908 ff) ermittelten Wert handelt oder ob es sich, aufgrund des Nichtvorliegens von CO-Emissionswerten, um den über die Ersatzberechnung (Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt - siehe Rz 920 f) ermittelten und im Feld Reserve 03 (NoVA CO) erfassten Wert handelt.

Ist im Feld Reserve 03 (NoVA CO) kein Wert erfasst, ist der in der Genehmigungsdatenbank erfasste tatsächliche CO-Ausstoß nach dem WLTP-Messzyklus des konkreten Kraftfahrzeuges für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe heranzuziehen.

Werden allerdings die CO-Emissionen des Kraftfahrzeuges gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 nicht nach dem WLTP-Messzyklus, sondern ausschließlich nach dem NEFZ-Messzyklus ermittelt (auslaufende Serien), sind die nach dem NEFZ-Messzyklus ermittelten Werte maßgeblich (siehe Rz 915 ff).

Liegt überhaupt kein CO-Emissionswert vor, weder nach dem WLTP- noch nach dem NEFZ-Messzyklus (für auslaufende Serien), wird der CO-Emissionswert ersatzweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen (siehe Rz 920 f).

In Rz 915 wird ein Verweis zur näheren Definition von Kraftfahrzeugen einer auslaufenden Serie aufgenommen.

Rz 915 lautet:

Werden für ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (Klasse N1) die CO-Emissionen nicht nach dem WLTP-Messzyklus, sondern ausschließlich nach dem NEFZ-Messzyklus ermittelt (auslaufende Serien), sind die nach dem NEFZ-Messzyklus ermittelten Werte maßgeblich. Näheres zur Definition eines Kraftfahrzeuges einer auslaufenden Serie siehe Rz 1332.

B.6.1.6.1. Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NoVAG 1991

In Rz 919 wird eine Klarstellung zur Ersatzberechnung für Krafträder, in Fällen in denen kein CO -Emissionswert vorliegt aufgenommen.

Rz 919 lautet:

[…]

Es gilt ein Höchstsatz von 30%.

Da der Steuersatz und nicht der CO -Emissionswert ermittelt wird, besteht für diese Krafträder kein CO -Malus.

In Rz 923 und Rz 924 erfolgen Klarstellungen zur Berechnung des CO -Malus bei Anwendung der Wahlmöglichkeit für Wohnmobile der Aufbauart "SA". Zudem wird ein Redaktionsfehler in der Überschrift korrigiert.

B.6.1.6.4. Wohnmobile der Aufbauart "SA

Rz 923 lautet:

Für Wohnmobile der Aufbauart "SA" laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt III des KFG 1967, kann der CO-Emissionswert, welcher der Berechnung nach § 6 Abs. 2 NoVAG 1991 zugrunde liegt, wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen werden.

Es besteht daher die Wahlmöglichkeit für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe entweder den gemessenen CO-Emissionswert oder die Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei heranzuziehen. Bei Ausübung der Wahlmöglichkeit nach § 6 Abs. 6 Z 4 NoVAG 1991 ist die Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei für die Berechnung des prozentuellen Steuersatzes und des CO -Malus zu Grunde zu legen. Liegen für Wohnmobile der Aufbauart "SA" keine CO-Emissionswerte vor, ist dieser Wert nach § 6 Abs. 6 Z 2 NoVAG 1991 ebenfalls mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt anzunehmen. Auch in diesen Fällen gilt nach § 6 Abs. 6 Z 4 letzter Satz NoVAG 1991 der Mindeststeuersatz in Höhe von 16%.

Rz 924 lautet:

Der Steuersatz in Prozent für Wohnmobile der Aufbauart "SA" errechnet sich nach der folgenden Formel:

[…]

B.6.1.7. Wertänderungen des Tarifs ( § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 )

Rz 925 wird an die mit 1. September 2022 durch BGBl. I Nr. 108/2022 erfolgte Änderung des Anwendungsbereichs des NoVAG 1991 angepasst.

Rz 925 lautet:

Bei Krafträdern sowie bei schweren vierrädrigen Kraftfahrzeugen, mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern (Klasse L3e, L4e, L5e sowie L7e), vermindert sich beginnend ab 1. Jänner 2024 der Wert 55 g alle zwei Jahre jeweils um den Wert zwei.

[…]

In Rz 928 werden Beispiele zur Anwendung der Übergangsregelung aufgenommen.

Rz 928 lautet:

Für Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 vor dem 1. April des Folgejahres erfolgt, können die bis zum 31. Dezember eines Jahres geltenden Werte weiter angewendet werden.

Beispiele:

1. Ein Kraftfahrzeug wird am 10. Februar 2023 durch einen inländischen Fahrzeughändler an einen Endkunden in Österreich geliefert. Der unwiderrufliche schriftliche Kaufvertrag für diesen Erwerbsvorgang wurde am 23. Oktober 2022 abgeschlossen.
Die Normverbrauchsabgabe für diese steuerbare Lieferung ist anhand der bis 31. Dezember 2022 geltenden Werte zu berechnen.

2. Ein Kraftfahrzeug wird am 19. März 2024 durch einen inländischen Fahrzeughändler an einen Endkunden in Österreich geliefert. Der unwiderrufliche schriftliche Kaufvertrag für diesen Erwerbsvorgang wurde bereits am 10. November 2022 abgeschlossen.
Die Normverbrauchsabgabe für diese steuerbare Lieferung ist anhand der bis 31. Dezember 2023 geltenden Werte zu berechnen.

Aufgrund der Änderungen in den nachfolgenden Randzahlen wird die Überschrift vor Rz 930 angepasst.

B.6.1.8. von Gebrauchtfahrzeugen aus dem Unionsgebiet ( § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 )

B.6.1.8.1. Allgemeines

Rz 930 wird um eine Klarstellung zur Voraussetzung der Unmittelbarkeit der Verbringung aus dem übrigen Unionsgebiet oder aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie zur Behandlung von Kraftfahrzeugen, die nach umsatzsteuerrechtlicher Definition Neufahrzeuge sind, ergänzt.

Rz 930 lautet:

Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht werden und die bereits im übrigen Unionsgebiet zum Verkehr zugelassen waren, ist für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe die jeweilige Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im übrigen Unionsgebiet in Österreich anzuwenden gewesen wäre. Dabei ist für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen.

Gleiches gilt für Gebrauchtfahrzeuge, die unmittelbar aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in das Inland gebracht werden und die bereits im EWR-Staat zugelassen waren (vgl. VwGH 11.9.2018, Ra 2016/16/0104).

Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (unter anderem EuGH 9.3.1995, C-345/93 , Nunes Tadeu; EuGH 22.2.2001, C-393/98 , Gomes Valente; EuGH 7.4.2011, C-402/09 , Tatu), handelt es sich im Zusammenhang mit § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 , entgegen der umsatzsteuerrechtlichen Definition (siehe Rz 419), um ein Gebrauchtfahrzeug, wenn dieses bereits in einem Staat zugelassen und verwendet wurde. Die Dauer der Zulassung sowie die Anzahl der bereits gefahrenen Kilometer sind nicht maßgeblich.

Beispiel:

Ein Personenkraftwagen wird durch eine Privatperson bei einem Fahrzeughändler in Italien am 1. April 2023 erworben und importiert. Das Kraftfahrzeug wurde am 1. Dezember 2022 erstmalig in Italien zugelassen und weist im Zeitpunkt des Erwerbs einen Kilometerstand von 2.000 Kilometer auf.

Da es sich bei dem Kraftfahrzeug um ein neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 UStG 1994 handelt (siehe Rz 419), wird mit dem Erwerb der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 erfüllt. Es entsteht daher die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe bereits durch den Erwerb. Zudem ist für das Kraftfahrzeug Erwerbsteuer in Österreich zu entrichten.

Da das Kraftfahrzeug jedoch bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Italien) zugelassen war und unmittelbar aus einem solchen in das Inland gebracht wurde, ist § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 anwendbar. Die Normverbrauchsabgabe ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (Dezember 2022) zu berechnen.

Ein Kraftfahrzeug wird unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in das Inland gebracht, wenn das Kraftfahrzeug direkt von einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat nach Österreich verbracht wird. Ein bloßer Transport über Drittländer ist dabei unschädlich.

Die Regelung findet auch dann Anwendung, wenn das Kraftfahrzeug nicht durch die Person, die es in das Inland gebracht hat (inländischer Fahrzeughändler, privater Eigenimporteur), sondern erst nach einer Weiterveräußerung im Inland durch den Erwerber zugelassen wird.

Beispiel:

Die Privatperson A erwirbt und importiert im Dezember 2023 ein gebrauchtes Kraftrad (Klasse L3e) aus Deutschland. Das Kraftfahrzeug wurde erstmalig im Juni 2020 in Deutschland zugelassen. Eine Zulassung auf A im Inland erfolgt nicht. Im März 2024 veräußert A das Kraftrad an die inländische Privatperson B, welche es im April 2024 im Inland zulassen möchte.

Obwohl das Kraftfahrzeug nicht durch den Zulassungswerber B in das Inland gebracht wurde, ist § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 anwendbar und somit für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe die Rechtslage im Juni 2020 maßgeblich. Die zeitliche Lücke zwischen Import und Zulassung sowie die Weiterveräußerung im Inland sind nicht schädlich.

Die bisher in Rz 932 enthaltenen Aussagen werden in die Rz 931 übernommen und um eine Klarstellung zur Berücksichtigung der Wertentwicklung bei der Bonus-Malus-Berechnung sowie beim Abzugsbetrag ergänzt. Zudem werden die Beispiele überarbeitet. Die bisherigen Inhalte der Rz 931 werden in Rz 935 verschoben.

Rz 931 lautet:

Ist neben der Bemessungsgrundlage (Entgelt bzw. gemeiner Wert) auch der Neuwagenwert des Kraftfahrzeuges bekannt, so ist der Bonus-Malus zwingend anhand des Wertverhältnisses zwischen Bemessungsgrundlage und Neuwagenwert zu verringern und es ist nur der aliquote Anteil anzusetzen.

Gemeiner Wert (netto): 30.000 €

Neuwagenwert (brutto - inkl. USt und NoVA): 90.000 €

Erstzulassung in der EU: 1. Februar 2013 (maßgeblich für anzuwendende Rechtslage)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO in g/km: 200 (NEFZ)

NOx in mg/km: 65

Bemessungsgrundlage (netto)

30.000,00 Euro

NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14%

4.200,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO-Ausstoß (< 120 g/km)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)

- 0,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b lit. a u. b - Malus CO-Ausstoß

+ 2.000,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO-Emissionswerten

+ 0,00 Euro

Summe NoVA-Malus

+ 2.000,00 Euro

Summe Bonus-Malus:(46,85% von 2.000,00 lt. Vergleichsrechnung)

+ 937,00 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+ 1.027,40 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

6.164,40 Euro

Rückrechnung Neuwagenwert von Brutto auf Netto:

Neuwagenwert lt. Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (brutto)

90.000,00 Euro

plus Abzugsposten

+ 0,00 Euro

plus Bonus

+ 0,00 Euro

minus Malus (inkl. 20% Erhöhungsbetrag)

- 2.400,00 Euro

Zwischensumme (brutto)

87.600 Euro

* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus inklusive Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 = 2.000 € x 1,2 = 2.400 €

Zwischensumme (brutto)

87.600 Euro

Neuwagenwert ohne USt und NoVA (netto) (87.600/1,368*)

+ 64.035,09 Euro

* (1,368 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 16,8% Normverbrauchsabgabe (inklusive 20% Zuschlag von 14%))

Vergleichsrechnung:

Neuwagenwert ohne USt und NoVA (netto)

64.035,09 Euro

Aktuelle Bemessungsgrundlage (netto)

30.000,00 Euro

Zeitwert*

46,85%

* Berechnung Zeitwert: Es ist aus dem Neupreis die inkludierte Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, sowie der Erhöhungsbetrag herauszurechnen. Anschließend wird dieser reduzierte Neuwagenwert mit der aktuellen Bemessungsgrundlage in Relation gesetzt.

Gemeiner Wert (brutto - inkl. USt und NoVA): 32.000 €

Neuwagenwert (brutto - inkl. USt und NoVA): 75.000 €

Erstzulassung in der EU: 1. April 2013 (maßgeblich für anzuwendende Rechtslage)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO in g/km: 200 (NEFZ)

NOx in mg/km: 65

Bemessungsgrundlage (brutto)

32.000,00 Euro

NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14% (22.643,22 € x 14%)

3.170,05 Euro

Bemessungsgrundlage (netto)

22.643,22 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO-Ausstoß (< 120 g/km)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)

- 0,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b lit. a u. b - Malus CO-Ausstoß

+ 2.000,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO-Emissionswerten

+ 0,00 Euro

Summe NoVA-Malus

+ 2.000,00 Euro

Summe Bonus-Malus:( 42,67% von 2.000,00 lt. Vergleichsrechnung)

+ 853,40 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+ 804,69 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

4 828,14 Euro

Rückrechnung Bemessungsgrundlage von Brutto auf Netto:

Bemessungsgrundlage (brutto)

32.000,00 Euro

plus Abzugsposten

+ 0,00 Euro

plus Bonus

+ 0,00 Euro

minus Malus*

- 1.024,08 Euro

Zwischensumme (brutto)

30.975,92 Euro

* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus inklusive Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 = 2.000 € x 1,2 = 2.400 €
Malus (inklusive Erhöhungsbetrag) aliquotiert über Zeitwert: 2.400 € x 42,67% = 1.024,08 €

Zwischensumme inkl. USt und NoVA

30.975,92 Euro

Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA (netto)
30.975,92 Euro / 1,368*

22.643,22 Euro

* (1,368 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 16,8% Normverbrauchsabgabe (inklusive 20% Zuschlag von 14%))

Vergleichsrechnung:

Neuwagenwert (brutto - inkl. USt und NoVA)

75.000,00 Euro

Aktuelle Bemessungsgrundlage (brutto - inkl. USt und NoVA)

32.000,00 Euro

Zeitwert*

42,67%

* Berechnung Zeitwert: Es wird der Neuwagenwert (brutto) mit der aktuellen Bemessungsgrundlage (brutto) in Relation gesetzt.

Die bisher in Rz 933 enthaltenen Aussagen werden in Rz 932 übernommen und um eine Klarstellung zur Berücksichtigung der Wertentwicklung bei der Bonus-Malus-Berechnung sowie beim Abzugsbetrag ergänzt. Außerdem werden Redaktionsversehen in den Beispielen korrigiert.

Rz 932 lautet:

Ist der Neuwagenwert des Kraftfahrzeuges nicht bekannt, so ist die Wertentwicklung über eine Achtelung zu berücksichtigen. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus-Malus um ein Achtel reduziert. Nach Ablauf von sieben ganzen Jahren bleibt immer ein Achtel stehen, auch wenn bereits acht oder mehr volle Jahre abgelaufen sind. Der Bonus-Malus kann sich somit nur auf den Betrag von einem Achtel reduzieren.

Die Berücksichtigung der Wertentwicklung über eine Achtelung stellt ein bloßes Hilfsinstrument für Fälle dar, in denen der Neuwagenwert des Kraftfahrzeuges nicht bekannt ist.

Gemeiner Wert (netto): 30.000 €

Neuwagenwert: nicht bekannt

Erstzulassung in der EU: 8. Februar 2013 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 9. März 2019 (maßgeblich für die Aliquotierung)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO in g/km: 200 (NEFZ)

NOx in mg/km: 65

Bemessungsgrundlage (netto)

30.000,00 Euro

NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14%

4.200,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO-Ausstoß (< 120 g/km)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)

- 0,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b lit. a u. b - Malus CO-Ausstoß

+ 2.000,00 Euro*

Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO-Emissionswerten

+ 0,00 Euro

Summe NoVA-Malus

+ 2.000,00 Euro

Summe Bonus-Malus:(2/8 von 2.000,00)

+ 500,00 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+ 940,00 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

5.640,00 Euro

* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus Aliquotiert: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus/Malus um ein Achtel reduziert. Da seit Februar 2013 mehr als sechs ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im März 2019), werden nur zwei Achtel des Malus berücksichtigt.

Gemeiner Wert (brutto - inkl. USt und NoVA): 44.000 €

Neuwagenwert: nicht bekannt

Erstzulassung in der EU: 8. Februar 2013 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. August 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO in g/km: 200 (NEFZ)

NOx in mg/km: 65

Bemessungsgrundlage (brutto)

44.000,00 Euro

NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14% (31.944,44 x 14%)

4.472,22 Euro

Bemessungsgrundlage (netto)

31.944,44 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO-Ausstoß (< 120 g/km)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)

- 0,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2b lit. a u. b - Malus CO-Ausstoß

+ 2.000,00 Euro*

Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO-Emissionswerten

+ 0,00 Euro

Summe NoVA-Malus

+ 2.000,00 Euro

Summe Bonus-Malus (1/8 von 2.000,00 )

+ 250,00 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+ 944,44 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

5.666,66 Euro

* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus Aliquotiert: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus/Malus um ein Achtel reduziert. Da seit Februar 2013 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2021), wird nur ein Achtel des Malus berücksichtigt.

Rückrechnung Bemessungsgrundlage von Brutto auf Netto:

Bemessungsgrundlage (brutto)

44.000,00 Euro

plus Abzugsposten

+ 0,00 Euro

plus Bonus

+ 0,00 Euro

minus Malus*

- 300,00 Euro

Zwischensumme (brutto)

43.700,00 Euro

* Berechnung Malus: (200 - 150) x 25 € + (200 - 170) x 25 € = 2.000 €
Malus inklusive Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 = 2.000 € x 1,2 = 2.400 €
Malus (inklusive Erhöhungsbetrag) aliquotiert über Achtelung: Da seit Februar 2013 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2021), wird beim Malus nur ein Achtel berücksichtigt, welches immer stehen bleibt. (2.400 € / 8) x 1 = 300 €

Zwischensumme inkl. USt und NoVA

43.700,00 Euro

Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA (netto)
43.700,00 Euro / 1,368*

31.944,44 Euro

* (1,368 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 16,8% Normverbrauchsabgabe (inklusive 20% Zuschlag von 14%))

Die bisher in Rz 934 enthaltenen Aussagen werden in Rz 933 übernommen.

Rz 933 lautet:

Bei Tatbestandsverwirklichung seit 1. Juli 2021 ist auch beim Abzugsposten bzw. Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen. Es ist somit der Abzugsposten bzw. Abzugsbetrag der anzuwendenden Rechtslage heranzuziehen, welche sich nach dem Erstzulassungsdatum im Unionsgebiet richtet. Dieser ist wie der Bonus-Malus entweder über die tatsächliche Wertentwicklung oder eine Achtelung zu verringern (siehe Rz 931 f).

Bei Tatbestandsverwirklichung bis 30. Juni 2021 ist der Abzugsposten bzw. Abzugsbetrag nicht Teil der Verhältnisrechnung, die bei der Zulassung eines eigenimportierten Kraftfahrzeuges oder eines von einem Fahrzeughändler "importierten" Kraftfahrzeuges, das im Inland weitergeliefert wird, anzuwenden ist. Es ist somit der Abzugsposten bzw. Abzugsbetrag gemäß der zum Zeitpunkt der Erfüllung des Tatbestandes gesetzlichen Regelung heranzuziehen. Dieser ist in voller Höhe anzusetzen und nicht der Wertentwicklung zu unterwerfen.

Die bisher in Rz 935 enthaltenen Aussagen werden in Rz 934 übernommen.

Rz 934 lautet:

Es gelten auch für Kraftfahrzeuge, welche unmittelbar aus dem Unionsgebiet kommen, die Bestimmungen des § 5 NoVAG 1991 zur Bemessungsgrundlage.

Die bisher in Rz 931 enthaltenen Aussagen werden in Rz 935 übernommen. Zudem wird die Randzahl um eine Klarstellung zur für die Bemessung der Normverbrauchsabgabe maßgeblichen Rechtslage bei Import und Zulassung eines Kraftfahrzeuges aus einem Drittland ergänzt und es werden Beispiele zu dieser Thematik aufgenommen.

Rz 935 lautet:

Für Gebrauchtfahrzeuge, die aus Drittländern in das Inland gebracht werden, besteht keine solche Regelung. Bei Gebrauchtfahrzeugen, die aus einem Drittland importiert werden, ist somit die Normverbrauchsabgabe grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (Zeitpunkt der Lieferung durch inländischen Fahrzeughändler bzw. Zeitpunkt der Zulassung im Inland bei Privatimport) zu bemessen. Die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges ist dabei für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag nicht zu berücksichtigen, womit die vollen Beträge anzusetzen sind.

Beispiel 1:

Eine Privatperson importiert im August 2023 im Rahmen einer Übersiedlung einen Personenkraftwagen aus der Schweiz. Der Personenkraftwagen wird am 18. August 2023 in Österreich zugelassen. Erstmalig wurde das Kraftfahrzeug am 10. Mai 2018 in der Schweiz zugelassen. Da es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, welches aus einem Drittland in das Inland gebracht wurde, ist die Steuer nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Zulassung im Inland (Tatbestandsverwirklichung) zu bemessen.

Gemeiner Wert (netto): 20.000 €
(Näheres zur Bemessungsgrundlage in Fällen des Fahrzeugimportes aus Drittländern siehe Rz 815 f)

CO -Emissionswert (WLTP): nicht bekannt

CO -Emissionswert (NEFZ): 140 g/km

Leistung: 110 kW

Bemessungsgrundlage (netto)

20.000,00 Euro

NoVA-Satz: (220 g/km* - 102 g/km) / 5

24%

= NoVA Grundbetrag

4.800,00 Euro

plus Malus
(220 g/km* - 170 g/km) = 50 g/km; 50 x 70 Euro = 3.500 Euro

+ 3.500,00 Euro

minus Abzugsposten

- 350,00 Euro

  

* Ersatzberechnung CO -Emissionswert: Da nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Zulassung im Inland (Tat bestandsverwirklichung) (August 2023) der WLTP-Wert der CO -Emissionen für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe maßgeblich ist, dieser allerdings nicht vorliegt, bestimmt sich der CO -Emissionswert mit dem zweifachen Wert der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt (siehe Rz 920).
110 kW x 2 = 220 g/km (anzusetzender CO -Emissionswert)

Das Vereinigte Königreich hat mit Ablauf des 31. Jänner 2020 (Übergangsperiode bis 31. Dezember 2020) die Europäische Union verlassen, womit es nunmehr als Drittland anzusehen ist. Nach Artikel 8 des Protokolls zu Irland und Nordirland, ist jedoch Nordirland auch nach dem 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Bestimmungen zu Waren weiterhin als Gemeinschaftsgebiet anzusehen. Alle Kraftfahrzeuge, die aus dem Vereinigten Königreich (ausgenommen Nordirland) importiert werden (unabhängig vom Erstzulassungsdatum), sind daher der Rechtslage im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung zu unterwerfen.

Beispiel 2:

Ein österreichischer Fahrzeughändler erwirbt und importiert im März 2022 ein Motorrad aus dem Vereinigten Königreich. Erstmalig wurde das Motorrad am 15. Oktober 2010 in Deutschland zugelassen. Am 10. April 2022 verkauft und liefert der österreichische Händler das Motorrad an eine im Inland ansässige Privatperson. Da es sich um ein Motorrad handelt, welches aus einem Drittland in das Inland gebracht wurde, ist die Steuer nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Lieferung durch den inländischen Fahrzeughändler (Tatbestandsverwirklichung) zu bemessen.

Kaufpreis / Entgelt (netto): 12.000 €
(Näheres zur Bemessungsgrundlage in Fällen der inländischen Lieferung siehe Rz 801 ff)

CO -Emissionswert (WMTC): nicht bekannt

Hubraum: 1000 cm

Bemessungsgrundlage (netto)

12.000,00 Euro

NoVA-Satz*: (1.000 cm - 100 cm) x 0,02

18%

  

* Ersatzberechnung Steuersatz: Da nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Lieferung durch den inländischen Fahrzeughändler (Ta tbestandsverwirklichung) (April 2022) der WMTC-Wert der CO -Emi ssionen für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe maßgeblich ist, dieser allerdings nicht vorliegt, bestimmt sich der Steuersatz in Prozent aus dem um 100 Kubikzentimeter verminderten Hubraum in Kubikzentimeter multipliziert mit 0,02 (siehe Rz 919).

Ebenso ist für Kraftfahrzeuge, die unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht werden, ein etwaiges früheres Erstzulassungsdatum im Vereinigten Königreich (ausgenommen Nordirland) für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe unbeachtlich.

Beispiel 3:

Eine Privatperson erwirbt und importiert im August 2024 einen gebrauchten Personenkraftwagen aus den Niederlanden. Der Personenkraftwagen wird am 18. August 2024 in Österreich zugelassen.

Erstmalig wurde der Personenkraftwagen am 14. September 2018 im Vereinigten Königreich zugelassen. Am 6. Juni 2022 (und daher nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU) wurde der Personenkraftwagen aus dem Vereinigten Königreich in die Niederlande geliefert und zugelassen.

Da das Kraftfahrzeug unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht wird und bereits im übrigen Unionsgebiet zum Verkehr zugelassen war, ist § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 anwendbar. Da das Vereinigte Königreich mit dem Austritt aus der EU als Drittland anzusehen ist, ist das Erstzulassungsdatum im Jahr 2018 unbeachtlich. Für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe ist vielmehr die Rechtslage anzuwenden, die am 6. Juni 2022, im Zeitpunkt der Zulassung in den Niederlanden, in Österreich anzuwenden gewesen wäre.

Gemeiner Wert (brutto - inkl. USt und NoVA): 18.000 €
(Näheres zur Bemessungsgrundlage in Fällen des Erwerbs eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Private siehe Rz 806 ff)

Neuwagenwert: nicht bekannt

Erstzulassung in der EU: 6. Juni 2022 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 18. August 2024 (maßgeblich für die Aliquotierung)

CO -Emissionswert (WLTP): nicht bekannt*

CO -Emissionswert (NEFZ): 200 g/km

Leistung: 120 kW

* Berechnung CO -Emissionswert: Im Zeitpunkt der erstmaligen Zulas sung in der EU (Juni 2022) ist für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe der nach dem WLTP Messverfahren ermittelte kombinierte CO -Ausstoß heranzuziehen (siehe Rz 912). Da dieser nicht vorliegt, wird der CO -Emissionswert ersatzweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt (120 kW x 2 = 240 g/km) angenommen.

Rückrechnung Bemessungsgrundlage von Brutto auf Netto:

Bemessungsgrundlage (brutto)

18.000,00 Euro

plus Abzugsposten (350 Euro x 6/8)

+ 262,50 Euro

plus Bonus

+ 0,00 Euro

minus Malus*

- 2.475,00 Euro

Zwischensumme (brutto)

15.787,50Euro

* Berechnung Malus: (240 - 185) x 60 € = 3.300 €
Malus aliquotiert über Achtelung: Da seit Juni 2022 mehr als zwei ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2024), werden sechs Achtel des Malus berücksichtigt. (3.300 € / 8) x 6 = 2.475 €

Zwischensumme inkl. USt und NoVA

15.787,50 Euro

Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA (netto)
15.787,50 Euro/ 1,47*

10.739,80 Euro

* (1,47 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 27% Normverbrauchsabgabe)

Bemessungsgrundlage (netto)

10.739,80 Euro

NoVA-Satz: (240 g/km - 107 g/km) / 5 = 26,6% ~ 27%

27%

NoVA-Grundbetrag

2.899,75 Euro

plus anteiliger Malus

+ 2.475,00 Euro

minus anteiliger Abzugsposten

- 262,50 Euro

  

Anderes gilt jedoch für Kraftfahrzeuge,

Für diese Kraftfahrzeuge ist ein Zulassungsdatum im Vereinigten Königreich für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe weiterhin maßgeblich.

Beispiel 4:

Eine Privatperson erwirbt und importiert im August 2024 einen gebrauchten Personenkraftwagen in den Niederlanden. Der Personenkraftwagen wird am 18. August 2024 in Österreich zugelassen.

Erstmalig wurde der Personenkraftwagen am 10. Jänner 2009 im Vereinigten Königreich zugelassen. Im März 2020 (und daher vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU) wurde der Personenkraftwagen in die Niederlande geliefert.

Da der Personenkraftwagen im Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union bereits in einen anderen Mitgliedstaat geliefert wurde, ist für das Kraftfahrzeug die Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 110 AEUV weiterhin zu beachten. Wird daher ein vor dem 1. Jänner 2021 im Vereinigten Königreich zugelassenes und in die Europäische Union importiertes Kraftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich importiert und zugelassen, ist § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 anwendbar. Es ist die Normverbrauchsabgabe nach der Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im Vereinigten Königreich (Jänner 2009) zu bemessen.

Gemeiner Wert (netto): 6.000 €
(Näheres zur Bemessungsgrundlage in Fällen des Erwerbs eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Private siehe Rz 806 ff)

CO -Emissionswert (NEFZ): 140 g/km

Leistung: 110 kW

MVEG-Verbrauch (Benzin): 8 l/100 km

NOx in mg/km: 65

Bemessungsgrundlage (netto)

6.000,00 Euro

NoVA-Satz: (8 l - 3 l) x 2

10%

NoVA-Grundbetrag

600,00 Euro

Erhöhungsbetrag 20%

120,00 Euro

  

B.6.1.8.2. Sinngemäße Anwendung für Vorgänge gemäß § 1 Z 3 lit. b und Z 4 NoVAG 1991

Rz 936 wird klarstellend angepasst.

Rz 936 lautet:

[…]

Beispiel 2:

Ein Fahrzeughändler lässt am 20. Oktober 2021 ein Kraftfahrzeug auf sich zu, um dieses als Vorführkraftfahrzeug zu nutzen. Er erfüllt hinsichtlich des Vorführkraftfahrzeuges alle Voraussetzungen (siehe Rz 428 ff sowie Rz 659 ff) und nutzt dieses bis zum 23. März 2022 zu diesem begünstigten Zweck. Am 23. März 2022 verkauft der Fahrzeughändler das Kraftfahrzeug an einen Kunden und erfüllt mit dieser Lieferung den Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991. Die Normverbrauchsabgabe ist in diesem Fall nach der Rechtslage am 20. Oktober 2021 zu bestimmen. Dabei ist wiederum für die Bonus-Malus-Berechnung und den Abzugsbetrag die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen. Die Wertentwicklung kann daher über das Wertverhältnis zwischen dem Entgelt bzw. dem gemeinen Wert und dem Neuwagenwert oder über eine Achtelung berechnet werden.

[…]

B.6.1.8.3. Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 , die bereits im Geltungszeitraum einer älteren Rechtslage im Inland zugelassen waren, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlegen sind

In Rz 937 wird ein Verweis auf die Berechnung der Normverbrauchsabgabe bei Import von Kraftfahrzeugen der Klasse N1 aufgenommen.

Rz 937 lautet:

[...]

Beispiel:

[…]

Für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe bei Import eines Kraftfahrzeuges der Klasse N1 siehe Rz 523.

B.6.1.9. Vergütung des Umsatzsteueranteils in Höhe von 16,67%

Die Richtlinienaussagen zu § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 im Abschnitt B.6.1.9. werden durch Einfügung von Unterabschnitten und Überarbeitung der Rz 938 bis 948 neu strukturiert:

Vor Rz 938 wird eine neue Unterüberschrift eingefügt.

Rz 938 wird aktualisiert. Zudem werden die bisher in Rz 939 geregelten Grundvoraussetzungen der Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 und das Ziel der Bestimmung näher erläutert.

Rz 938 lautet:

Nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (zuvor § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 13/2014) gilt eine Sonderregelung für den Fall, dass die Normverbrauchsabgabe Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist.

Wird für ein Kraftfahrzeug nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe in die Berechnung des Entgelts einbezogen, dann ist dem Erwerber des Kraftfahrzeuges ein Betrag von 16,67% der Normverbrauchsabgabe zu vergüten. Voraussetzung für die Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 ist somit, dass in Bezug auf ein Kraftfahrzeug, nach der Erfüllung eines normverbrauchsabgabepflichtigen Tatbestandes, ein unmittelbar darauffolgendes Rechtsgeschäft erfolgt, bei welchem die geleistete Normverbrauchsabgabe in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer miteinkalkuliert wird.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die bisherige Rz 944 in die Rz 939 im neugeschaffenen Abschnitt "Allgemeines" überführt.

Rz 939 lautet:

Die Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 kann für ein Kraftfahrzeug nur einmal vorgenommen werden (keine Mehrfachvergütung).

Vor Rz 940 wird eine neue Unterüberschrift eingefügt.

Die bisher in Rz 939 enthaltenen Aussagen zur Vergütung im Zusammenhang mit Leasingfahrzeugen werden in Rz 940 überführt und überarbeitet.

Rz 940 lautet:

Hauptanwendungsfall der Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 sind Leasingfahrzeuge, da diese im Rahmen eines Leasinggeschäfts oder eines allfälligen späteren Verkaufs durch das Leasingunternehmen selbst für umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäfte verwendet werden.

Zunächst wird bei Erwerb eines "neuen" Kraftfahrzeuges durch ein Leasingunternehmen von einem inländischen Fahrzeughändler der Tatbestand der Lieferung nach § 1 Z 1 (oder Z 4) NoVAG 1991 erfüllt. Die Normverbrauchsabgabe und die Umsatzsteuer werden nebeneinander auf Basis der gleichen Bemessungsgrundlage erhoben. Gleiches gilt für den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kraftfahrzeuges durch ein inländisches Leasingunternehmen (Tatbestand des § 1 Z 2 NoVAG 1991 wird erfüllt). Auch in diesen Fällen wird die Normverbrauchsabgabe zunächst neben der zu leistenden Erwerbsteuer fällig, womit weder die Erwerbsteuer Teil der Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe noch die Normverbrauchsabgabe Teil der Bemessungsgrundlage der Erwerbsteuer ist.

Wird allerdings das Kraftfahrzeug unmittelbar nach der normverbrauchsabgabepflichtigen Lieferung an das Leasingunternehmen oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb durch das Leasingunternehmen im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Leasinggeschäfts vermietet, wird die Normverbrauchsabgabe für das Leasingunternehmen als Kostenfaktor systembedingt in die Leasingraten und damit in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einbezogen.

Auch im Falle eines vorzeitigen Verkaufs des Kraftfahrzeuges oder des Verkaufs nach Ablauf der vereinbarten Leasingvertragsdauer durch das Leasingunternehmen ist die (Rest-)Normverbrauchsabgabe in diesen Fällen systembedingt Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts (Nettoverkaufspreises).

In diesen Fällen kann daher nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 eine Vergütung von 16,67% der vom Fahrzeughändler für das neue Leasingfahrzeug in Rechnung gestellten oder im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch das Leasingunternehmen entrichteten Normverbrauchsabgabe beim Leasingunternehmen erfolgen.

Beispiel:

Das Leasingunternehmen A erwirbt bei einem inländischen Fahrzeughändler einen neuen Pkw (Klasse M1). Die Lieferung erfüllt den Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG 1991 . Der Fahrzeughändler verrechnet dem Leasingunternehmen A die Normverbrauchsabgabe und führt sie an das Finanzamt ab. Die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe werden bei diesem Verkauf nebeneinander auf Basis der gleichen Bemessungsgrundlage erhoben, womit an diesem Punkt keine Umsatzsteuer auf die Normverbrauchsabgabe erhoben wird.

Das Kraftfahrzeug wird in der Folge im Rahmen eines Leasinggeschäfts an einen inländischen Kunden vermietet. In die Leasingraten wird die geleistete Normverbrauchsabgabe als Kostenfaktor des Leasingunternehmens miteinbezogen, womit Umsatzsteuer auf die Normverbrauchsabgabe erhoben wird. Dem Leasingunternehmen A steht als Erwerber des Kraftfahrzeuges die Vergütung von 16,67% der geleisteten Normverbrauchsabgabe zu.

Die bisherigen Aussagen in Rz 940 zur Vergütung im Zusammenhang mit begünstigt verwendeten Leasingfahrzeugen werden in die neue Rz 940a übernommen und zwecks Klarstellung überarbeitet.

Rz 940a lautet:

Die in Rz 940 beschriebene Vorgangsweise kann für sämtliche Fälle angewendet werden, in denen die Normverbrauchsabgabe vom Leasingunternehmen im Rahmen der Leasingraten der Umsatzsteuer unterworfen wird. Die (Begünstigungs-)Regelung des § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 kann vom Leasingunternehmen auch dann angewendet werden, wenn es sich beim Leasingfahrzeug um ein nach § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 befreites Kraftfahrzeug handelt (z.B. Taxifahrzeug), für welches der Leasingnehmer (z.B. Taxiunternehmer) gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 die Vergütung der Normverbrauchsabgabe vornehmen kann. So soll mit der Vergütung von 16,67% der Normverbrauchsabgabe die Mehrbelastung durch die auf die Normverbrauchsabgabe erhobene Umsatzsteuer ausgeglichen werden.

Die nach § 12 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 bestehende Normverbrauchsabgabe-Vergütung kann daher auch in diesen Fällen in der Höhe der vom Leasingunternehmen an den Fahrzeughändler bezahlten, oder aufgrund eines innergemeinschaftlichen Erwerbs entrichteten Normverbrauchsabgabe, vorgenommen werden (Nachweis mittels Rechnungskopie des Leasingunternehmens).

Die bisher in Rz 941 befindlichen Aussagen zur Voraussetzung der Einbeziehung der NoVA in das umsatzsteuerpflichtige Entgelt werden in die neue Rz 940b überführt und zwecks Klarstellung überarbeitet.

Rz 940b lautet:

Die Vergütung von 16,67% kann für sämtliche Fälle angewendet werden, in denen die Normverbrauchsabgabe vom Leasingunternehmen im Rahmen der Leasingraten der Umsatzsteuer unterworfen wird. Dies ist der Fall, wenn die Normverbrauchsabgabe vom Leasingunternehmen als Kostenfaktor getragen wird und damit, aufgrund der Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe in die Kalkulation und Höhe der Leasingraten, im Rahmen dieser der Umsatzsteuer unterworfen wird. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Leasingnehmer oder das Leasingunternehmen wirtschaftlicher Eigentümer des Kraftfahrzeuges ist.

Wird allerdings die Normverbrauchsabgabe nicht vom Leasingunternehmen, sondern unmittelbar vom Leasingnehmer an den Fahrzeughändler geleistet, kann die Vergütung nicht angewendet werden, da in diesem Fall die Normverbrauchsabgabe keinen Kostenfaktor beim Leasingunternehmen darstellt und somit nicht in die umsatzsteuerpflichtige Leasingrate einbezogen wird.

Gleiches gilt, wenn der Leasingnehmer die Normverbrauchsabgabe vorweg an das Leasingunternehmen entrichtet, welches die Abgabe an den Fahrzeughändler leistet, da auch in diesem Fall die Normverbrauchsabgabe keinen Kostenfaktor beim Leasingunternehmen darstellt und somit nicht in die Leasingrate einbezogen wird.

Die bisherigen Aussagen in Rz 942 zur Vergütung bei Fahrzeugen, die im Rahmen einer bis 30. Juni 2021 normverbrauchsabgabepflichtigen Tageszulassung auf einen Fahrzeughändler zugelassen wurden, werden in Rz 941 übernommen und überarbeitet.

Rz 941 lautet:

Ein Anwendungsbereich des § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 waren zudem bis 30. Juni 2021 Kraftfahrzeuge, die im Rahmen einer Tageszulassung auf einen Fahrzeughändler zugelassen waren, da bei diesen bereits aufgrund der Zulassung auf Ebene der Fahrzeughändler die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe entstanden ist (siehe Rz 435).

Wird ein solches Kraftfahrzeug in der Folge umsatzsteuerpflichtig verkauft, und wird dabei die Normverbrauchsabgabe als Kostenfaktor in die Berechnung des Entgelts einbezogen, steht dem Erwerber in diesem umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft die Vergütung von 16,67% der vom Fahrzeughändler geleisteten Normverbrauchsabgabe zu.

Beispiel:

Tageszulassung eines Pkw (KN 8703 bzw. Klasse M1) durch den inländischen Fahrzeughändler A am 20. März 2020. Der Fahrzeughändler löst damit den Tatbestand des § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991 aus und muss daher Normverbrauchsabgabe entrichten.

Das Kraftfahrzeug wird, ohne es zwischenzeitlich für andere Zwecke (beispielsweise als Firmenfahrzeug oder für private Zwecke) zu nutzen, am 20. Juli 2020 an einen inländischen Endkunden B geliefert. Der Fahrzeughändler A bezieht die geleistete Normverbrauchsabgabe als Kostenfaktor in den Kaufpreis mit ein, wodurch diese systembedingt der Umsatzsteuer unterzogen wird. Es kann daher auch hier eine Vergütung von 16,67% der vom Fahrzeughändler bei der Zulassung geleisteten Normverbrauchsabgabe erfolgen. Diese steht dem Erwerber im Rahmen der umsatzsteuerpflichtigen Lieferung über das unmittelbar zuvor mit Normverbrauchsabgabe belastete Kraftfahrzeug zu, daher dem inländischen Endkunden B. Als Nachweis über die Höhe der entrichteten Normverbrauchsabgabe kann diese beispielsweise auf der vom Fahrzeughändler A ausgestellten Rechnung vermerkt werden. Da die Lieferung an den Endkunden B selbst nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegt, darf die Normverbrauchsabgabe jedoch keinesfalls als eigenständiger Rechnungsposten auf der vom Fahrzeughändler A ausgestellten Rechnung aufscheinen.

(Mit den KfzBStR 2021 wurde der Erlass vom 20.3.2014, BMF-010220/0041-VI/9/2014 , mit 1. Juli 2021 außer Kraft gesetzt. Für Zeiträume davor ist dieser Erlass, insbesondere die Aussage zur Vergütung an den Fahrzeughändler nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 (vormals § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 ) bei Tageszulassungen in Punkt 5, weiterhin zu beachten.)

Die bisher in Rz 942 enthaltenen Aussagen zur Vergütung bei Fahrzeugen, die im Rahmen einer ab 1. Juli 2021 normverbrauchsabgabebefreiten Tageszulassung auf einen Fahrzeughändler zugelassen wurden, werden in die neue Rz 941a überführt und zwecks Klarstellung überarbeitet.

Rz 941a lautet:

Aufgrund der seit 1. Juli 2021 geltenden Befreiungsbestimmung in § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 für Kraftfahrzeuge, die im Rahmen einer Tageszulassung auf einen Fahrzeughändler zugelassen sind (siehe Rz 665), findet die Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 bei solchen Kraftfahrzeugen in der Regel unmittelbar keine Anwendung mehr. So wird die Normverbrauchsabgabe zumeist erst bei der Lieferung des Kraftfahrzeuges fällig (siehe Rz 433), weshalb die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe ohnedies nebeneinander auf Basis der gleichen Bemessungsgrundlage erhoben werden und somit keine Umsatzsteuer auf die Normverbrauchsabgabe erhoben wird.

Ist jedoch bei einem im Rahmen einer Tageszulassung befreit zugelassenen Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe, aufgrund einer Überschreitung der in § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 vorgesehenen Zulassungsbeschränkung von drei Monaten, zu leisten und wird sie durch den Fahrzeughändler bei einer unmittelbar folgenden Lieferung als Kostenfaktor in das umsatzsteuerpflichtige Entgelt einbezogen, kann die Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 beantragt werden (siehe Rz 944).

Ebenso findet § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 weiterhin Anwendung, wenn ein solches unter einer Tageszulassung befreit zugelassenes Kraftfahrzeug an einen anderen inländischen Unternehmer geliefert wird, beispielsweise einen anderen Fahrzeughändler oder einen Leasingunternehmer, und bei diesem die geleistete Normverbrauchsabgabe als Kostenfaktor für den Unternehmer im Rahmen eines unmittelbar folgenden Rechtsgeschäfts in das umsatzsteuerpflichtige Entgelt einbezogen wird (zu Lieferungen an Leasingunternehmen siehe Rz 941b; zu Lieferungen an andere Fahrzeughändler siehe Rz 942).

Die bisherigen Aussagen in Rz 942 werden in die neu eingefügte Rz 941b übernommen und zwecks Klarstellung überarbeitet.

Rz 941b lautet:

Wird ein im Rahmen einer Tageszulassung auf einen Fahrzeughändler von der Normverbrauchsabgabe befreit zugelassenes Kraftfahrzeug an eine Leasinggesellschaft verkauft, ist bezüglich des Anspruchsberechtigten zu unterscheiden:

In Rz 942 werden Klarstellungen für Fälle getroffen, in denen Kraftfahrzeuge, die aufgrund einer vorherigen begünstigten Verwendung nach § 3 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 NoVAG 1991 gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 normverbrauchsabgabepflichtig an einen Erwerber (insbesondere Fahrzeughändler) geliefert werden, vom Erwerber unmittelbar umsatzsteuerpflichtig weiterveräußert werden.

Rz 942 lautet:

Die Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 findet auch in Fällen Anwendung, in denen Kraftfahrzeuge, die aufgrund einer vorherigen begünstigten Verwendung nach § 3 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 NoVAG 1991 gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 normverbrauchsabgabepflichtig an einen Unternehmer (insbesondere Fahrzeughändler) geliefert werden, unmittelbar folgend vom erwerbenden Unternehmer umsatzsteuerpflichtig weiterveräußert werden. Vergütungsberechtigt ist derjenige, der im Rahmen der umsatzsteuerpflichtigen Lieferung über das unmittelbar zuvor mit Normverbrauchsabgabe belastete Kraftfahrzeug als Erwerber auftritt.

Beispiel 1:

Der inländische Fahrzeughändler A erwirbt und importiert im November 2022 einen neuen Pkw (Klasse M1) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Dieser Erwerb löst noch keine Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe aus, da der innergemeinschaftliche Erwerb des Kraftfahrzeuges durch den Fahrzeughändler A zur Weiterlieferung erfolgt.

Das Kraftfahrzeug soll durch den Fahrzeughändler A als Vorführkraftfahrzeug verwendet werden, weshalb es auf den Fahrzeughändler für Vorführzwecke zugelassen wird. Aufgrund der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 ist auch diese Zulassung auf den Fahrzeughändler A nicht normverbrauchsabgabepflichtig (siehe Rz 660).

Im Februar 2023 verkauft der Fahrzeughändler A das bis zu diesem Zeitpunkt für Vorführzwecke begünstigt verwendete Kraftfahrzeug an den inländischen Fahrzeughändler B. Durch diesen Verkauf wird der Tatbestand der Lieferung eines nach § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeuges gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 erfüllt. Die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe entsteht in Fällen der Lieferung nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 auch bei einer Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung (siehe Rz 451). Gemäß § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist die Normverbrauchsabgabe nach der im November 2022 geltenden Rechtslage zu berechnen (siehe Rz 936). Der Fahrzeughändler A hat die Normverbrauchsabgabe an das Finanzamt abzuführen. Die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe werden bei diesem Verkauf nebeneinander auf Basis der gleichen Bemessungsgrundlage erhoben, womit an diesem Punkt keine Umsatzsteuer auf die Normverbrauchsabgabe erhoben wird.

Verkauft der Fahrzeughändler B das Kraftfahrzeug in der Folge an den inländischen Endkunden C, ohne es zwischenzeitlich für andere Zwecke (beispielsweise als Firmenfahrzeug oder für private Zwecke) zu nutzen, liegt das nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 geforderte unmittelbar auf die normverbrauchsabgabepflichtige Tatbestandserfüllung folgende umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäft vor. Wird in diesem Rechtsgeschäft die zuvor geleistete Normverbrauchsabgabe in die Berechnung des Entgelts einbezogen und damit mit Umsatzsteuer belastet, steht dem Endkunden C, als Erwerber im Rahmen der umsatzsteuerpflichtigen Lieferung über das unmittelbar zuvor mit Normverbrauchsabgabe belastete Kraftfahrzeug, die Vergütung von 16,67% der vom Fahrzeughändler A an das Finanzamt entrichteten Normverbrauchsabgabe zu. Als Nachweis über die Höhe der entrichteten Normverbrauchsabgabe kann diese beispielsweise auf der vom Fahrzeughändler B ausgestellten Rechnung vermerkt werden. Da die Lieferung an den Endkunden C selbst nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegt, darf die Normverbrauchsabgabe jedoch keinesfalls als eigenständiger Rechnungsposten auf der vom Fahrzeughändler B ausgestellten Rechnung aufscheinen.

Wird das Kraftfahrzeug hingegen durch den Fahrzeughändler B zwischen Erwerb und Verkauf verwendet, beispielsweise als Firmenfahrzeug für Bedienstete oder für andere betriebliche oder private Zwecke, handelt es sich beim späteren Verkauf nicht mehr um ein unmittelbar auf die Normverbrauchsabgabepflicht folgendes Rechtsgeschäft, weshalb § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 nicht angewendet werden kann (siehe Rz 943 f).

Beispiel 2:

Ein inländischer Taxiunternehmer A erwirbt im Juli 2021 bei einem inländischen Fahrzeughändler einen neuen Pkw (Klasse M1). Die Lieferung an den inländischen Taxiunternehmer A erfüllt grundsätzlich den Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG 1991 . Das Kraftfahrzeug ist jedoch gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 iVm § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 im Wege der Vergütung von der Normverbrauchsabgabe befreit (siehe Rz 690).

Im November 2022 verkauft der Taxiunternehmer A das bis zu diesem Zeitpunkt als Taxi verwendete Kraftfahrzeug an den inländischen Fahrzeughändler B. Durch diesen Verkauf wird der Tatbestand der Lieferung eines nach § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeuges gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 erfüllt. Die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe entsteht in Fällen der Lieferung nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 auch bei einer Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung (siehe Rz 451). Der Taxiunternehmer A hat die Normverbrauchsabgabe an das Finanzamt abzuführen. Die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe werden bei diesem Verkauf nebeneinander auf Basis der gleichen Bemessungsgrundlage erhoben, womit an diesem Punkt keine Umsatzsteuer auf die Normverbrauchsabgabe erhoben wird.

Verkauft der Fahrzeughändler B das Kraftfahrzeug in der Folge an den inländischen Endkunden C, ohne es zwischenzeitlich für andere Zwecke (beispielsweise als Firmenfahrzeug oder für private Zwecke) zu nutzen, liegt das nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 geforderte unmittelbar auf die normverbrauchsabgabepflichtige Tatbestandserfüllung folgende umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäft vor. Wird bei diesem die zuvor geleistete Normverbrauchsabgabe in die Berechnung des Entgelts einbezogen und damit mit Umsatzsteuer belastet, steht dem Endkunden C, als Erwerber im Rahmen der umsatzsteuerpflichtigen Lieferung über das unmittelbar zuvor mit Normverbrauchsabgabe belastete Kraftfahrzeug, die Vergütung von 16,67% der vom Taxiunternehmer A an das Finanzamt entrichteten Normverbrauchsabgabe zu. Als Nachweis über die Höhe der entrichteten Normverbrauchsabgabe kann diese beispielsweise auf der vom Fahrzeughändler B ausgestellten Rechnung vermerkt werden. Da die Lieferung an den Endkunden C selbst nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegt, darf die Normverbrauchsabgabe jedoch keinesfalls als eigenständiger Rechnungsposten auf der vom Fahrzeughändler B ausgestellten Rechnung ausgewiesen werden.

Wird das Kraftfahrzeug hingegen durch den Fahrzeughändler B zwischen Erwerb und Verkauf verwendet, beispielsweise als Firmenfahrzeug für Bedienstete oder für andere betriebliche oder private Zwecke, handelt es sich beim späteren Verkauf nicht mehr um ein unmittelbar auf die Normverbrauchsabgabepflicht folgendes Rechtsgeschäft, weshalb § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 nicht angewendet werden kann (siehe Rz 943 f).

Die bisher in Rz 945 enthaltenen Aussagen werden in Rz 943 überführt und überarbeitet4. Zudem werden hinsichtlich des Kriteriums der Unmittelbarkeit des folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäfts Klarstellungen getroffen.

Rz 943 lautet:

Die Verwendung des Begriffes "unmittelbar folgendes Rechtsgeschäft" hat nicht den Inhalt, dass das Rechtsgeschäft, das zur Vergütung führt, zeitlich unmittelbar der ersten Lieferung des Kraftfahrzeuges folgen muss. Jedoch ist es erforderlich, dass zwischen dem Zeitpunkt der Erfüllung des normverbrauchsabgabepflichtigen Tatbestandes und dem Rechtsgeschäft, bei welchem es zur Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer kommt, keine anderweitige Verwendung des Kraftfahrzeuges erfolgt.

Wird das Kraftfahrzeug im Anschluss an die Erfüllung des normverbrauchsabgabepflichtigen Tatbestandes, jedoch vor der Realisierung des umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäfts (beispielsweise Lieferung), einer anderweitigen Verwendung zugeführt, handelt es sich bei der Lieferung nicht um ein unmittelbar folgendes Rechtsgeschäft, weshalb die Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 nicht angewendet werden kann.

Dies ist beispielsweise bei Lieferungen der Fall, bei denen ein zuvor nach § 3 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 NoVAG 1991 befreites Kraftfahrzeug anderweitig verwendet wird und damit der Tatbestand der Änderung der begünstigten Nutzung gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 erfüllt wird. Wird bei einem nachfolgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft die Normverbrauchsabgabe in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einbezogen, steht die Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 dennoch nicht zu, da es sich nicht mehr um ein unmittelbar folgendes Rechtsgeschäft handelt.

Beispiel:

Der inländische Fahrzeughändler A erwirbt und importiert im Dezember 2021 einen neuen Pkw (Klasse M1) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Dies löst noch keine Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe aus, da der innergemeinschaftliche Erwerb des Kraftfahrzeuges durch den Fahrzeughändler zur Weiterlieferung erfolgt.

Das Kraftfahrzeug soll durch den Fahrzeughändler A als Vorführkraftfahrzeug verwendet werden, weshalb es auf den Fahrzeughändler für Vorführzwecke zugelassen wird. Aufgrund der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 ist auch diese Zulassung auf den Fahrzeughändler A nicht normverbrauchsabgabepflichtig (siehe Rz 660).

Ab Mai 2023 verwendet der Fahrzeughändler A das Kraftfahrzeug nicht mehr für Vorführzwecke, sondern stellt es einem Mitarbeiter als Dienstwagen zur Verfügung. Aufgrund dieser Änderung der begünstigten Nutzung eines nach § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeuges wird der Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991 erfüllt und der Fahrzeughändler A hat die Normverbrauchsabgabe an das Finanzamt abzuführen (siehe Rz 453). Gemäß § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 ist die Normverbrauchsabgabe nach der im Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu berechnen (siehe Rz 936).

Im Juli 2023 verkauft der Fahrzeughändler A das Kraftfahrzeug an den inländischen Endkunden B. Die Lieferung unterliegt nicht neuerlich der Normverbrauchsabgabe. Allerdings wird die geleistete Normverbrauchsabgabe vom Fahrzeughändler A als Kostenfaktor teilweise bei der umsatzsteuerpflichtigen Lieferung in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer miteinkalkuliert, womit Umsatzsteuer auf die geleistete Normverbrauchsabgabe erhoben wird. Da allerdings das Kraftfahrzeug zwischen der Entstehung der Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe und der folgenden umsatzsteuerpflichtigen Lieferung als Dienstwagen genutzt wurde, handelt es sich nicht um ein unmittelbar folgendes Rechtsgeschäft, weshalb die Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 nicht angewendet werden kann.

Die bisherigen Aussagen in Rz 942, 943 und 945 werden in Rz 944 überführt und hinsichtlich des Kriteriums der Unmittelbarkeit des folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäfts überarbeitet.

Rz 944 lautet:

Wird bei einem Vorführkraftfahrzeug die vorgesehene Frist (siehe Rz 429) überschritten, wird der Tatbestand der Änderung der begünstigten Nutzung nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 verwirklicht. Den Fahrzeughändler trifft die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe (siehe Rz 453 ff). Wird jedoch das Kraftfahrzeug weiterhin vorwiegend für Vorführzwecke verwendet, stellt ein anschließender Verkauf ein unmittelbar folgendes Rechtsgeschäft dar. Bei Einbeziehung der vom Fahrzeughändler geleisteten Normverbrauchsabgabe in das umsatzsteuerpflichtige Entgelt steht dem Erwerber im Rahmen dieses Rechtsgeschäfts die Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 zu.

Auch bei Kraftfahrzeugen mit Tageszulassung, bei welchen die in § 3 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 vorgesehene Zulassungsfrist von drei Monaten überschritten wird (siehe Rz 433), die Zulassung des Kraftfahrzeuges auf den Fahrzeughändler jedoch weiterhin aufrecht bleibt, entsteht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 mit dem Tag der Fristüberschreitung die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe beim Fahrzeughändler. Wird das Kraftfahrzeug in der Folge wiederum nicht anderweitig verwendet, stellt ein anschließender Verkauf ein unmittelbar folgendes Rechtsgeschäft dar. Bei Einbeziehung der vom Fahrzeughändler geleisteten Normverbrauchsabgabe in das umsatzsteuerpflichtige Entgelt steht dem Erwerber im Rahmen dieses Rechtsgeschäfts die Vergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 zu.

Die bisherigen Aussagen in Rz 946 werden in Rz 945 übernommen und überarbeitet.

Rz 945 lautet:

Ein Fahrzeughändler verkauft ein Kraftfahrzeug im Online-Store und verwirklicht damit den Tatbestand des § 1 Z 1 NoVAG 1991 . Der Käufer tritt allerdings gemäß § 11 Abs. 1 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) in der Frist von 14 Tagen zurück, nachdem das Kraftfahrzeug bereits zugelassen und verwendet wurde. Der Fahrzeughändler nimmt das Kraftfahrzeug zurück und der zurückgetretene Käufer erhält den gesamten Kaufpreis zurück. Gemäß § 8 Abs. 3 NoVAG 1991 kommt es für Normverbrauchsabgabe- Zwecke anlässlich der Rückgabe zu keiner Rückgängigmachung bzw. Stornierung der vom Fahrzeughändler geschuldeten Normverbrauchsabgabe, zumal die Rückgängigmachung gemäß § 8 Abs. 3 NoVAG 1991 nach einer Zulassung ausgeschlossen ist.

Der Fahrzeughändler verkauft anschließend das zurückgenommene Kraftfahrzeug einschließlich 20% Umsatzsteuer. Diese Lieferung des schon einmal im Inland zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges löst keinen weiteren normverbrauchsabgabepflichtigen Tatbestand aus. Der Fahrzeughändler bezieht die geleistete Normverbrauchsabgabe (vom ursprünglichen Verkaufspreis) als Kostenfaktor in den Kaufpreis mit ein, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gemäß § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 gegeben sind.

Die kurzfristige Nutzungsüberlassung an den zurückgetretenen Käufer, die sich rückwirkend und zwangsläufig durch den Rücktritt des Käufers gemäß § 11 FAGG ergibt, ist keine schädliche Verwendung, die zum Ausschluss wie eine Verwendung als Firmenwagen führt (siehe Rz 943 f). Dem Erwerber des Fahrzeuges (dies ist in diesem Fall der Endkunde, welcher vom Fahrzeughändler das zuvor zurückgegebene Kraftfahrzeug erwirbt) steht die Vergütung von 16,67% der geleisteten Normverbrauchsabgabe zu. Dieser Endkunde trägt als Erwerber die Belastung durch die von einer die Normverbrauchsabgabe inkludierenden Bemessungsgrundlage bemessenen Umsatzsteuer.

Vor Rz 946 wird eine neue Unterüberschrift eingefügt.

Die bisher in Rz 947 enthaltenen Aussagen werden in Rz 946 überführt und überarbeitet.

Rz 946 lautet:

Die Vergütung kann frühestens für denjenigen Monat bzw. Anmeldungszeitraum beansprucht werden, in dem das nach der Lieferung, dem innergemeinschaftlichen Erwerb oder der erstmaligen Zulassung folgende umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug bewirkt wird, mit welchem die Normverbrauchsabgabe bei der Bemessung des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts einbezogen wird.

Beispiel:

Tageszulassung durch den inländischen Fahrzeughändler A am 20. März 2020; Verkauf des Kraftfahrzeuges an den inländischen Endkunden B im Juni 2020 (Lieferung am 24. Juni 2020).

Die Tageszulassung löst die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe aus (§ 1 Z 3 NoVAG 1991). Der Fahrzeughändler A hat die Normverbrauchsabgabe nach § 11 Abs. 1 NoVAG 1991 spätestens am 15. Mai 2020 (= Fälligkeitstag) an das zuständige Finanzamt unter Einreichung einer NoVA-Anmeldung zu entrichten. Der Zeitpunkt für die Entstehung der Umsatzsteuerschuld bestimmt sich nach § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994. Frühestens mit Ablauf des Monats Juni 2020 (bei späterer Rechnungslegung Juli 2020) kann der inländische Endkunde B gegenüber dem Finanzamt einen Anspruch auf 16,67% der (bereits im Mai 2020 vom Fahrzeughändler A an das Finanzamt entrichteten) Normverbrauchsabgabe geltend machen. Die Höhe der entrichteten Normverbrauchsabgabe ist nachzuweisen. Dies kann beispielsweise durch Vermerk auf der vom Fahrzeughändler A ausgestellten Rechnung oder durch eine gesonderte Bescheinigung (siehe § 10 NoVAG 1991 ) erfolgen. Da die Lieferung an den Endkunden B selbst nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegt, darf die Normverbrauchsabgabe jedoch keinesfalls als eigenständiger Rechnungsposten auf der vom Fahrzeughändler A ausgestellten Rechnung aufscheinen.

Die bisherigen Aussagen in Rz 948 werden in Rz 947 übernommen und überarbeitet.

Rz 947 lautet:

Die Vergütung gemäß § 6 Abs. 9 NoVAG 1991 kann mittels Formular NOVA 1 oder NOVA 2 beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden.

In Rz 948 werden Klarstellungen zum Nachweis der abgeführten Normverbrauchsabgabe aufgenommen.

Rz 948 lautet:

Die Höhe der ursprünglich entrichteten Normverbrauchsabgabe, als Bemessungsgrundlage der Vergütung, ist nachzuweisen. Als Nachweis kommt dabei alles in Betracht, was zur Feststellung der Höhe der ursprünglich abgeführten Normverbrauchsabgabe geeignet ist (beispielsweise Rechnung mit gesondertem Vermerk über die Höhe der entrichteten Normverbrauchsabgabe, Bescheinigung des Abgabenschuldners über die Höhe der abgeführten Normverbrauchsabgabe, Bescheinigung nach § 10 NoVAG 1991 ).

B.6.2.1.1. Übersichtstabelle Rechtslagen Motorräder

Die Übersichtstabelle zu den Rechtslagen bei Motorrädern in Rz 949 wird durch einen Verweis auf die im Anhang III verfügbare, um weitere Rechtslagen sowie die Ersatzberechnungsmethodik erweiterte Tabelle "Krafträder (Klasse L3e, L4e, L5e und L7e / KN 8711)" ersetzt.

Rz 949 lautet:

Einen Überblick über die verschiedenen Rechtslagen bei Motorrädern soll die Tabelle "Krafträder (Klasse L3e, L4e, L5e und L7e / KN 8711)" im Anhang III vermitteln. In den nachfolgenden Randzahlen werden die Rechtslagen bis 30. Juni 2021 eingehend behandelt.

      
      
      
      
      
      
      

B.6.2.2.1. Übersichtstabelle Rechtslagen - Pkw

Die Übersichtstabelle zu den Rechtslagen bei Personenkraftwagen in Rz 962 wird durch einen Verweis auf die im Anhang III verfügbare, um weitere Rechtslagen sowie die Ersatzberechnungsmethodik erweiterte Tabelle "Personen- und Kombinationskraftwagen (Klasse M1 / KN 8703)" ersetzt.

Rz 962 lautet:

Einen Überblick über die verschiedenen Rechtslagen bei Personenkraftwagen soll die Tabelle "Personen- und Kombinationskraftwagen (Klasse M1 / KN 8703)" im Anhang III vermitteln. In den nachfolgenden Randzahlen werden die Rechtslagen bis 30. Juni 2021 eingehend behandelt.

           
           
           
           
           
           
           
           
           
           
           

In der Überschrift vor der Rz 966 wird ein Redaktionsversehen korrigiert.

B.6.2.2.3. Rechtslage von 1. Jänner 2020 bis

In der Überschrift vor der Rz 969 wird ein Redaktionsversehen korrigiert.

B.6.2.2.4. Rechtslagen von 1. März 2014 bis

In Rz 977 bis 979 werden Redaktionsversehen in den Beispielen korrigiert.

B.6.2.2.4.2. Änderung Abzugsposten - Rechtslage 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2019

Rz 977 lautet:

[…]

Beispiel:

Erstzulassung EU: 15. April 2016 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 5. Juli 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)

Bemessungsgrundlage netto: 10.000,00 Euro; CO-Emissionswert: 300 g/km

 

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: 32%

3.200,00 Euro

plus CO-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991*

+ 375,00 Euro

minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 3 NoVAG 1991*

- 112,50 Euro

zu entrichtende Normverbrauchabgabe

3.462,50 Euro

* Berechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2016 mehr als fünf ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im Juli 2021), werden nur drei Achtel des Malus und Abzugspostens berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (300 - 250) x 20 € = 1.000 € = (1.000 € / 8) x 3 = 375,00 €
Abzugsposten aliquotiert: (300 € / 8) x 3 = 112,50 €

B.6.2.2.4.3. Änderung Abzugsposten und Umweltbonus - Rechtslage 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015

Rz 978 lautet:

[…]

Beispiel:

Erstzulassung EU: 15. Februar 2015 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 10. Dezember 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)

Bemessungsgrundlage netto: 10.000,00 Euro; CO-Emissionswert: 250 g

 

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: 32%

3.200,00 Euro

plus CO-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991

+ 0,00 Euro

minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 3 NoVAG 1991*

- 100,00 Euro

zu entrichtende Normverbrauchabgabe

3.100,00 Euro

* Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit Februar 2015 mehr als sechs ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im Dezember 2021), werden nur zwei Achtel des Abzugspostens berücksichtigt.
Abzugsposten aliquotiert: (400 € / 8) x 2 = 100 €

B.6.2.2.4.4. Änderung Abzugsposten und Umweltbonus -Rechtslage 1. März 2014 bis 31. Dezember 2014

Rz 979 lautet:

[…]

Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)

Benzin

CO in g/km: 240

(240 - 90) / 5 = 30%

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: 30%

3.000,00 Euro

plus CO-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991

+ 0,00 Euro

minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 3 NoVAG 1991*

- 56,25 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

2.943,75 Euro

* Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur noch ein Achtel des Abzugspostens berücksichtigt.
Abzugsposten aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €

Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)

Diesel

CO in g/km: 240

(240 - 90) / 5 = 30%

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: 30%

3.000,00 Euro

plus CO-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991

+ 0,00 Euro

minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 3 NoVAG 1991*

- 43,75 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

2.956,25 Euro

* Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur noch ein Achtel des Abzugspostens berücksichtigt.
Abzugsposten aliquotiert: (350 € / 8) x 1 = 43,75 €

Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO -Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)

Benzin

CO in g/km: 300

(300 - 90) / 5 = 42% (Höchststeuersatz 32%)

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: 32%

3.200,00 Euro

plus CO-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991*

+ 125,00 Euro

minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 3 NoVAG 1991*

- 56,25 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

3.268, 5 Euro

* Berechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugspostens berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (300 - 250) x 20 € = 1.000 € = (1.000 € / 8) x 1 = 125,00 €
Abzugsposten aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €

Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO -Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)

Diesel

CO in g/km: 300

(300 - 90) / 5 = 42% (Höchststeuersatz 32%)

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: 32%

3.200,00 Euro

plus CO-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991*

+ 125,00 Euro

minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 3 NoVAG 1991*

- 43,75 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

3.281,25 Euro

* Berechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugspostens berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (300 - 250) x 20 € = 1.000 € = (1.000 € / 8) x 1 = 125,00 €
Abzugsposten aliquotiert: (350 € / 8) x 1 = 43,75 €

Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO -Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)

Benzin

kein CO-Wert bekannt

kein Verbrauchswert bekannt

147 kW

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: 32%*

3.200,00 Euro

plus CO-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991*

+ 110,00 Euro

minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 3 NoVAG 1991**

- 56,25 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

3.253,75 Euro

* Ersatzberechnung bei fehlendem CO-Emissionswert und fehlendem MVEG-Verbrauch:

147 kW x 2 = 294 g/km (anzusetzender CO-Emissionswert)

(294 g/km - 90 g/km) / 5 = 40,8% --> 32% Höchststeuersatz

294 g/km - 250 g/km = 44 g/km x 20 Euro = 880 Euro (Malus) - dieser muss aliquotiert werden

Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugsposten s berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (880 € / 8) x 1 = 110,00 €

* * Abzugsposten aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €

Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO -Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)

Benzin

kein CO-Wert bekannt

MVEG-Verbrauchswert: 11 l/km

147 kW

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: 32%*

3.200,00 Euro

plus CO-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991*

+ 62,50 Euro

minus Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 3 NoVAG 1991**

- 56,25 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

3.206,25 Euro

* Ersatzberechnung bei fehlendem CO-Emissionswert:

11 x 25 = 275 (anzusetzender CO-Emissionswert)

(275 g/km - 90 g/km) / 5 = 37% --> 32% Höchststeuersatz

275 g/km - 250 g/km = 25 g/km x 20 Euro = 500 Euro (Malus) - dieser muss aliquotiert werden

Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Malus und des Abzugspostens berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (500 € / 8) x 1 = 62,50 €

* * Abzugsposten aliquotiert: (450 € / 8) x 1 = 56,25 €

Erstzulassung EU: 23. April 2014 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. November 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)

Full-Hybrid (Benzin)

kein CO-Wert bekannt

kein Verbrauchswert bekannt

125 kW

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: 32%*

3.200,00 Euro

plus CO-Malus gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG 1991*

+ 0,00 Euro

minus Umwelt-Bonus gemäß § 6 Abs. 5 NoVAG 1991**

- 75 ,00 Euro

zu entrichtende

Euro

* Ersatzberechnung bei fehlendem CO-Emissionswert:

125 x 2 = 250 (anzusetzender CO-Emissionswert)

(250 g/km - 90 g/km) / 5 = 32% Steuersatz

250 g/km - 250 g/km = 0 g/km x 20 Euro = 0 Euro (Malus)

* * Berechnung Umwelt-Bonus: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Umwelt-Bonus um ein Achtel reduziert. Da seit April 2014 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im November 2021), wird nur ein Achtel des Umwelt-Bonus berücksichtigt.
Umwelt-Bonus aliquotiert: (600 € / 8) x 1 = 75

In der Überschrift vor der Rz 980 wird ein Redaktionsversehen korrigiert.

B.6.2.2.5. Rechtslagen von 1. Juli 2008 bis

In Rz 982 erfolgt eine Klarstellung zur Ersatzberechnung des Steuersatzes, wenn der Kraftstoffverbrauch nicht vorliegt.

Rz 982 lautet:

Liegt kein Gesamtverbrauch nach dem MVEG-Zyklus vor, so ist der Steuersatz mit dem 0,2-fachen der Leistung in Kilowatt anzunehmen.

Beispiele:

120 kW x 0,2 = 24% --> Höchststeuersatz 16%

50 kW x 0,2 = 10% --> Steuersatz 10%

Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.

In den Beispielen in Rz 998 und 999 werden Redaktionsversehen in Bezug auf die Berücksichtigung der Wertentwicklung über die Achtelung korrigiert.

Rz 998 lautet:

[…]

Beispiel 1 - Benzinfahrzeug mit maximalen Bonus

Erstzulassung EU: 11. September 2009 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 16. August 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung, siehe Rz 930 ff)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO in g/km: 110

NOx in mg/km: 50

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14%

1.400,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO-Ausstoß (< 120 g/km)*

- 37,50 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)*

- 25,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)*

- 62,50 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+ 267,50 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

1.605,00 Euro

* Berechnung Bonus: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus um ein Achtel reduziert. Da seit September 2009 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2021), wird nur ein Achtel des Bonus berücksichtigt.
Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - aliquotiert: (300 € / 8) x 1 = 37,50 €
Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - aliquotiert: (200 € / 8) x 1 = 25,00 €
Summe NoVA-Bonus - aliquotiert: (500 € / 8) x 1 = 62,50 €

Beispiel 2 - Benzinfahrzeug mit NOx-Bonus

Erstzulassung EU: 11. September 2009 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 16. August 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung, siehe Rz 930 ff)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO in g/km: 150

NOx in mg/km: 50

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14%

1.400,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO-Ausstoß (< 120 g/km)*

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)*

- 25,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)*

- 25,00 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+ 275,00 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

1.650,00 Euro

* Berechnung Bonus: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus um ein Achtel reduziert. Da seit September 2009 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2021), wird nur ein Achtel des Bonus berücksichtigt.
Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - aliquotiert: (200 € / 8) x 1 = 25,00 €
Summe NoVA-Bonus - aliquotiert: (200 € / 8) x 1 = 25,00 €

Beispiel 3 - Benzinfahrzeug ohne Bonus und ohne Malus

Erstzulassung EU: 11. September 2009 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 16. August 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung, siehe Rz 930 ff)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO in g/km: 150

NOx in mg/km: 65

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14%

1.400,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO-Ausstoß (< 120 g/km)*

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)*

- 0,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)*

- 0,00 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+ 280,00 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

1.680,00 Euro

* Berechnung Bonus/Malus: Da sich aufgrund der CO-Emissions- und NOx-Werte kein Bonus oder Malus ergibt, kommt es zu keiner Aliquotierung.

Beispiel 4 - Benzinfahrzeug ohne Bonus und ohne Malus mit Höchststeuersatz

Erstzulassung EU: 11. September 2009 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 16. August 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung, siehe Rz 930 ff)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 12 l/100 km

CO in g/km: 150

NOx in mg/km: 65

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: (12 l - 3 l) x 2 = 18% (Höchststeuersatz 16%)

1.600,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO-Ausstoß (< 120 g/km)*

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)*

- 0,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)*

- 0,00 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+ 320,00 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

1.920,00 Euro

* Berechnung Bonus/Malus: Da sich aufgrund der CO-Emissions- und NOx-Werte kein Bonus oder Malus ergibt, kommt es zu keiner Aliquotierung.

Beispiel 5 - Benzinfahrzeug mit Bonus und Malus

Erstzulassung EU: 11. September 2009 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 16. August 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung, siehe Rz 930 ff)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO in g/km: 195

NOx in mg/km: 50

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14%

1.400,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO-Ausstoß (< 120 g/km)*

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)*

- 25,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)*

- 25,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a und b - Malus CO-Ausstoß*

+ 46,88 Euro

Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO-Emissionswerten*

+ 0,00 Euro

Summe NoVA-Malus*

+ 46,88 Euro

Summe Bonus-Malus

+21,88 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+ 284,38 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

1.706,26 Euro

* Berechnung Bonus/Malus: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus/Malus um ein Achtel reduziert. Da seit September 2009 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2021), wird nur ein Achtel des Bonus/Malus berücksichtigt.
Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - aliquotiert: (200 € / 8) x 1 = 25,00 €
Summe NoVA-Bonus - aliquotiert: (200 € / 8) x 1 = 25,00 €
Malus gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a und b: 195 - 180 = 15 x 25 Euro = 375,00 Euro
Malus gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a und b - aliquotiert: (375 € / 8) x 1 = 46,88 Euro
Summe Malus - aliquotiert: (375 € / 8) x 1 = 46,88 Euro

Beispiel 6 - Benzinfahrzeug mit Malus

Erstzulassung EU: 11. September 2009 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 16. August 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung, siehe Rz 930 ff)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO in g/km: 195

NOx in mg/km: 65

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14%

1.400,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO-Ausstoß (< 120 g/km)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)

- 0,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a und b - Malus CO-Ausstoß*

+ 46,88 Euro

Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO-Emissionswerten*

+ 0,00 Euro

Summe NoVA-Malus*

+ 46,88 Euro

Summe Bonus-Malus

+ 46,88 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+ 289,38 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

1.736,26 Euro

* Berechnung Malus: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus um ein Achtel reduziert. Da seit September 2009 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2021), wird nur ein Achtel des Malus berücksichtigt.
Malus gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a und b: 195 - 180 = 15 x 25 Euro = 375,00 Euro
Malus gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a und b - aliquotiert: (375 € / 8) x 1 = 46,88 Euro
Summe Malus - aliquotiert: (375 € / 8) x 1 = 46,88 Euro

Beispiel 7 - Benzinfahrzeug mit fehlenden CO -Emissionswerten

Erstzulassung EU: 11. September 2009 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 16. August 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung, siehe Rz 930 ff)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO in g/km: keine Angabe

NOx in mg/km: keine Angabe

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14%

1.400,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO-Ausstoß (< 120 g/km)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)

- 0,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a und b - Malus CO-Ausstoß

+ 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO-Emissionswerten*

+ 218,75 Euro

Summe NoVA-Malus*

+ 218,75 Euro

Summe Bonus-Malus

+ 218,75 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+ 323,75 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

1.942,50 Euro

* Malus bei fehlendem CO-Emissionswert: 10 l/100 km x 25 = 250 - 180 =70 x 25 Euro = 1.750 Euro
Berechnung Malus: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus um ein Achtel reduziert. Da seit September 2009 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2021), wird nur ein Achtel des Malus berücksichtigt.
Malus gemäß § 6a Abs. 3 - aliquotiert: (1.750 € / 8) x 1 = 218,75 Euro
Summe Malus - aliquotiert: (1.750 € / 8) x 1 = 218,75 Euro

Beispiel 8 - Dieselfahrzeug mit fehlenden CO -Emissionswerten und Malus-Partikelemission

Erstzulassung EU: 11. September 2009 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 16. August 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung, siehe Rz 930 ff)

MVEG-Verbrauch (Diesel): 10 l/100 km

CO in g/km: keine Angabe

NOx in mg/km: keine Angabe

Partikelemission in g/km: 0,008

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: (10 l - 2 l) x 2 = 16%

1.600,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO-Ausstoß (< 120 g/km)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)

- 0,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a und b - Malus CO-Ausstoß

+ 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO-Emissionswerten*

+ 312,50 Euro

Gemäß § 6a Abs. 4 - Malus bei Dieselmotor mit Partikelemission > 0,005 g/km*

+ 37,50 Euro

Summe NoVA-Malus*

+ 350,00 Euro

Summe Bonus-Malus

+ 350,00 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+ 390,00 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

2.340,00 Euro

* Malus bei fehlendem CO-Emissionswert: 10 l/100 km x 28 = 280 - 180 =100 x 25 Euro = 2.500 Euro
Berechnung Malus: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus um ein Achtel reduziert. Da seit September 2009 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2021), wird nur ein Achtel des Malus berücksichtigt.
Malus gemäß § 6a Abs. 3 - aliquotiert: (2.500 € / 8) x 1 = 312,50 Euro
Malus gemäß § 6a Abs. 4 - aliquotiert: (300 € / 8) x 1 = 37,50 Euro
Summe Malus - aliquotiert: (2.800 € / 8) x 1 = 350,00 Euro

Beispiel 9 - Benzinfahrzeug mit fehlenden CO -Emissionswerten und fehlenden MVEG-Verbrauch

Erstzulassung EU: 11. September 2009 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 16. August 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung, siehe Rz 930 ff)

MVEG-Verbrauch (Benzin): nicht bekannt

CO in g/km: keine Angabe

NOx in mg/km: keine Angabe

147 kW x 0,2 = 29,4 (Ersatzberechnung)

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: (147 kW x 0,2 = 29,4) gerundet 29% (Höchststeuersatz 16%)

1.600,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO-Ausstoß (< 120 g/km)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)

- 0,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a und b - Malus CO-Ausstoß

+ 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO-Emissionswerten*

+ 820,31 Euro

Gemäß § 6a Abs. 4 - Malus bei Dieselmotor mit Partikelemission > 0,005 g/km*

+ 0,00 Euro

Summe NoVA-Malus*

+ 820,31 Euro

Summe Bonus-Malus

+ 820,31 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+ 484, 06 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

Euro

* Malus bei fehlendem CO -Emissionswert und fehlendem MVEG-Verbrauch:
147 kW --> 1/10 = 14,7 + 3 = 17,7 x 25 = 442,50
442,50 - 180 = 262,50 x 25 Euro = 6.562,50 Euro
Berechnung Malus:
Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus um ein Achtel reduziert. Da seit September 2009 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2021), wird nur ein Achtel des Malus berücksichtigt.
Malus bei fehlendem CO-Emissionswert und fehlendem MVEG-Verbrauch - aliquotiert:
(6.562,50 € / 8) x 1 = 820,31 Euro
Summe Malus - aliquotiert: (6.562,50 € / 8) x 1 = 820,31 Euro

Rz 999 lautet:

[…]

Beispiel 1 - Benzinfahrzeug mit CO - und NOx-Bonus

Erstzulassung EU: 7. Dezember 2008 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 16. August 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung, siehe Rz 930 ff)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO in g/km: 110

NOx in mg/km: 50

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14%

1.400,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO-Ausstoß (< 120 g/km)*

- 37,50 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)*

- 25,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)*

- 62,50 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20% (nur auf den Grundbetrag)

+ 280,00 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

1.617,50 Euro

* Berechnung Bonus: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus um ein Achtel reduziert. Da seit Dezember 2008 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2021), wird nur ein Achtel des Bonus berücksichtigt.
Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - aliquotiert: (300 € / 8) x 1 = 37,50 €
Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - aliquotiert: (200 € / 8) x 1 = 25,00 €
Summe NoVA-Bonus - aliquotiert: (500 € / 8) x 1 = 62,50 €

Beispiel 2 - Benzinfahrzeug mit NOx-Bonus

Erstzulassung EU: 7. Dezember 2008 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 16. August 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung, siehe Rz 930 ff)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO in g/km: 150

NOx in mg/km: 50

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14%

1.400,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO-Ausstoß (< 120 g/km)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)*

- 25,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)*

- 25,00 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20% (nur auf den Grundbetrag)

+ 280,00 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

1.655,00 Euro

* Berechnung Bonus: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus um ein Achtel reduziert. Da seit Dezember 2008 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2021), wird nur ein Achtel des Bonus berücksichtigt.
Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - aliquotiert: (200 € / 8) x 1 = 25,00 €
Summe NoVA-Bonus - aliquotiert: (200 € / 8) x 1 = 25,00 €

Beispiel 3 - Benzinfahrzeug ohne Bonus und ohne Malus

Erstzulassung EU: 7. Dezember 2008 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 16. August 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung, siehe Rz 930 ff)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO in g/km: 150

NOx in mg/km: 65

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14%

1.400,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO-Ausstoß (< 120 g/km)*

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)*

- 0,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)*

- 0,00 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991iHv 20% (nur auf den Grundbetrag)

+ 280,00 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

1.680,00 Euro

* Berechnung Bonus/Malus: Da sich aufgrund der CO-Emissions- und NOx-Werte kein Bonus oder Malus ergibt, kommt es zu keiner Aliquotierung.

Beispiel 4 - Benzinfahrzeug ohne Bonus und ohne Malus mit Höchststeuersatz

Erstzulassung EU: 7. Dezember 2008 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 16. August 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung, siehe Rz 930 ff)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 12 l/100 km

CO in g/km: 150

NOx in mg/km: 65

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: (12 l - 3 l) x 2 = 18% (Höchststeuersatz 16%)

1.600,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO-Ausstoß (< 120 g/km)*

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)*

- 0,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)*

- 0,00 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991iHv 20% (nur auf den Grundbetrag)

+ 320,00 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

1.920,00 Euro

* Berechnung Bonus/Malus: Da sich aufgrund der CO-Emissions- und NOx-Werte kein Bonus oder Malus ergibt, kommt es zu keiner Aliquotierung.

Beispiel 5 - Benzinfahrzeug mit Bonus und mit Malus

Erstzulassung EU: 7. Dezember 2008 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 16. August 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung, siehe Rz 930 ff)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO in g/km: 195

NOx in mg/km: 50

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14%

1.400,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO-Ausstoß (< 120 g/km)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)*

- 25,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)*

- 25,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a u. b - Malus CO-Ausstoß

+ 46,88 Euro

Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO-Emissionswerten

+ 0,00 Euro

Summe NoVA-Malus*

+ 46,88 Euro

Summe Bonus-Malus

+ 21,88 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20% (nur auf den Grundbetrag)

+ 280,00 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

1.701,88 Euro

* Berechnung Bonus/Malus: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus/Malus um ein Achtel reduziert. Da seit Dezember 2008 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2021), wird nur ein Achtel des Bonus/Malus berücksichtigt.
Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - aliquotiert: (200 € / 8) x 1 = 25,00 €
Summe NoVA-Bonus - aliquotiert: (200 € / 8) x 1 = 25,00 €
Malus gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a und b: 195 - 180 = 15 x 25 Euro = 375,00 Euro
Malus gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a und b - aliquotiert: (375 € / 8) x 1 = 46,88 Euro
Summe Malus - aliquotiert: (375 € / 8) x 1 = 46,88 Euro

Beispiel 6 - Benzinfahrzeug mit Malus

Erstzulassung EU: 7. Dezember 2008 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 16. August 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung, siehe Rz 930 ff)

MVEG-Verbrauch (Benzin): 10 l/100 km

CO in g/km: 195

NOx in mg/km: 65

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

NoVA-Satz: (10 l - 3 l) x 2 = 14%

1.400,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 - Bonus CO-Ausstoß (< 120 g/km)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 - Bonus NOx (bei Diesel plus Partikelemission)

- 0,00 Euro

Summe NoVA-Bonus (max. 500,00 Euro gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991)

- 0,00 Euro

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a u. b - Malus CO-Ausstoß

+ 46,88 Euro

Gemäß § 6a Abs. 3 - Malus bei fehlenden CO-Emissionswerten

+ 0,00 Euro

Summe NoVA-Malus*

+ 46,88 Euro

Summe Bonus-Malus

+ 46,88 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991iHv 20% (nur auf den Grundbetrag)

+ 280,00 Euro

zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

1.726,88 Euro

* Berechnung Malus: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus um ein Achtel reduziert. Da seit Dezember 2008 mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind (Zulassung in Österreich im August 2021), wird nur ein Achtel des Malus berücksichtigt.
Malus gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a und b: 195 - 180 = 15 x 25 Euro = 375,00 Euro
Malus gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a und b - aliquotiert: (375 € / 8) x 1 = 46,88 Euro
Summe Malus - aliquotiert: (375 € / 8) x 1 = 46,88 Euro

In der Überschrift vor der Rz 1000 wird ein Redaktionsversehen korrigiert.

B.6.2.2.6. Rechtslagen von 1. Juni 1996 bis 2008

In Rz 1001 erfolgt eine Klarstellung zur Ersatzberechnung des Steuersatzes, wenn der Kraftstoffverbrauch nicht vorliegt. Zwecks besserer Übersicht werden zwei Unterüberschriften eingefügt.

Rz 1001 lautet:

Liegt kein Gesamtverbrauch nach dem MVEG-Zyklus vor, so ist der Steuersatz mit dem 0,2-fachen der Leistung in Kilowatt anzunehmen.

Beispiele:

120 kW x 0,2 = 24% --> Höchststeuersatz 16%

50 kW x 0,2 = 10% --> Steuersatz 10%

Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.

Liegt kein Gesamtverbrauch nach dem MVEG-Zyklus vor, so ist für die Berechnung des Steuersatzes der Durchschnittsverbrauch mit dem 0,2-fachen der Leistung in Kilowatt anzunehmen.

Beispiele:

120 kW (Benzin):
120 kW x 0,2 = 24 Liter
(24 Liter - 3 Liter) x 2 = 42% --> Höchststeuersatz 14%

50 kW (Diesel):
50 kW x 0,2 = 10 Liter
(10 Liter - 2 Liter) x 2 = 16% --> Höchststeuersatz 14%

Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.

In der Überschrift vor der Rz 1003 wird ein Redaktionsversehen korrigiert.

B.6.2.2.7. Rechtslage von 1. Jänner 1994 bis 1996

In Rz 1004 erfolgt eine Klarstellung zur Ersatzberechnung des Steuersatzes, wenn der Kraftstoffverbrauch nicht vorliegt.

Rz 1004 lautet:

Liegt kein Gesamtverbrauch nach dem ECE-Zyklus vor, so ist für die Berechnung des Steuersatzes der Durchschnittsverbrauch mit dem 0,2-fachen der Leistung in Kilowatt anzunehmen.

Beispiele:

120 kW (Benzin):
120 kW x 0,2 = 24 Liter
(24 Liter - 3 Liter) x 2 = 42% --> Höchststeuersatz 14%

50 kW (Diesel):
50 kW x 0,2 = 10 Liter
(10 Liter - 2 Liter) x 2 = 16% --> Höchststeuersatz 14%

Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.

In der Überschrift vor der Rz 1005 wird ein Redaktionsversehen korrigiert.

B.6.2.2.8. Rechtslage von 1. Jänner 1992 bis

In Rz 1006 erfolgt eine Klarstellung zur Ersatzberechnung des Steuersatzes, wenn der Kraftstoffverbrauch nicht vorliegt.

Rz 1006 lautet:

Liegt kein Gesamtverbrauch nach dem ECE-Zyklus vor, so ist für die Berechnung des Steuersatzes der Durchschnittsverbrauch mit dem 0,2-fachen der Leistung in Kilowatt anzunehmen.

Beispiele:

120 kW (Benzin):
120 kW x 0,2 = 24 Liter
(24 Liter - 3 Liter) x 2 = 42% --> Höchststeuersatz 14%

50 kW (Diesel):
50 kW x 0,2 = 10 Liter
(10 Liter - 2 Liter) x 2 = 16% --> Höchststeuersatz 14%

B.6.2.4.4. Ersatztarif Wohnmobile der Aufbauart "SA" ( § 6 Abs. 4 Z 4 NoVAG 1991 ) 1. Jänner 2020 bis 30. Juni 2021

In Rz 1015 und Rz 1016 erfolgen Klarstellungen zur Berechnung des CO -Malus bei Anwendung der Wahlmöglichkeit für Wohnmobile der Aufbauart "SA".

Rz 1015 lautet:

Für Wohnmobile der Aufbauart "SA" laut EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigungsbescheid (Anhang I Teil A Nummer 5.1 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG , ABl. Nr. L 151 vom 14.6.2018 S. 1), deren Aufbau in nicht selbst tragender Bauweise ausgeführt ist, kann der CO-Emissionswert, der der Berechnung nach § 6 Abs. 2 NoVAG 1991 erster Satz zugrunde liegt, wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen werden.

Es besteht daher die Wahlmöglichkeit, für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe entweder den gemessenen CO-Emissionswert oder die Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei heranzuziehen. Bei Ausübung der Wahlmöglichkeit ist die Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt multipliziert mit zwei für die Berechnung des prozentuellen Steuersatzes und des CO 2 -Malus zu Grunde zu legen. In jenen Fällen, in denen für ein Wohnmobil der Aufbauart "SA" kein CO-Emissionswert vorliegt, ist davon auszugehen, dass die Wahlmöglichkeit ausgeübt wird und daher der Mindeststeuersatz in Höhe von 16% zur Anwendung kommt.

Rz 1016 lautet:

Der Steuersatz in Prozent für Wohnmobile der Aufbauart "SA" errechnet sich nach der folgenden Formel:

[…]

Der Mindeststeuersatz für Wohnmobile der Aufbauart "SA" beträgt bei Anwendung der Ersatzberechnung nach der Motorleistung jedenfalls 16%.

Beispiel 1 - Berechnung Kilowatt (trotz CO -Wert Angabe):

Erstzulassung EU: 26. Mai 2020 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. Juli 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO -Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)

Kaufpreis (netto) 10.000 Euro, CO-Wert 300 g/km, kW 145

Wahlmöglichkeit wird ausgeübt; Berechnung der Normverbrauchsabgabe anhand des kW-Wertes

Berechnung des Steuersatzes in Prozent:

145 kW x 2 = 290; (290 g/km - 115 g/km) / 5 = 35%; Höchststeuersatz 32%

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

Steuersatz in Prozent

32%

[…]

Beispiel 2 - Berechnung CO -Wert:

Erstzulassung EU: 26. Mai 2020 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. Juli 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO -Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)

Kaufpreis (netto) Euro 10.000 Euro, CO-Wert 300 g/km, kW 145

Wahlmöglichkeit wird nicht ausgeübt; Berechnung der Normverbrauchsabgabe anhand des CO -Wertes

Berechnung des Steuersatzes in Prozent:

(300 g/km - 115 g/km) / 5 = 37%; Höchststeuersatz 32%

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

Steuersatz in Prozent

32%

[…]

Beispiel 3 - Berechnung Kilowatt (keine CO -Wert Angabe):

Erstzulassung EU: 26. Mai 2020 (maßgeblich für die anzuwendende Rechtslage)

Zulassung in Österreich: 20. Juli 2021 (maßgeblich für die Aliquotierung des CO -Malus und des Abzugspostens, siehe Rz 930 ff)

Kaufpreis (netto) 10.000 Euro, CO-Wert liegt nicht vor, kW 160

CO -Wert liegt nicht vor; Berechnung der Normverbrauchsabgabe anhand des kW-Wertes

160 kW x 2 = 320; (320 g/km - 115 g/km) / 5 = 41%; Höchststeuersatz 32%

Bemessungsgrundlage

10.000,00 Euro

Steuersatz in Prozent

32 %

= NoVA Grundbetrag

3.200 ,00 Euro

plus Malus*
(320 g/km - 275 g/km) = 45 g/km; 45 x 40 Euro = 1.800 Euro

+ 1.575,00 Euro

minus Abzugsposten*

- 306,25 Euro

= zu entrichtende Normverbrauchsabgabe

Euro

* Berechnung Malus und Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Malus und Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Da seit Mai 2020 ein ganzes Jahr vergangen ist (Zulassung in Österreich im Juli 2021), werden sieben Achtel des Malus und des Abzugsbetrags berücksichtigt.
Malus aliquotiert: (1.800 € / 8) x 7 = 1.575,00 €
Abzugsbetrag aliquotiert: (350 € / 8) x 7 = 306,25 €

B.6.2.6. Gebrauchtfahrzeuge aus dem übrigen Unionsgebiet ( § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 13/2014)

In Rz 1020 wird eine Klarstellung zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe bei Import eines Kraftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgenommen.

Rz 1020 lautet:

Bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Unionsgebiet in das Inland gebracht werden und die bereits im übrigen Unionsgebiet zum Verkehr zugelassen waren, ist für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe die jeweilige Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung in Österreich anzuwenden gewesen wäre. Für nähere Ausführungen siehe Rz 930 bis 935.

In Rz 1021 wird ein Randzahlenverweis angepasst.

Rz 1021 lautet:

Bei Tatbestandsverwirklichung bis 30. Juni 2021 ist der Abzugsposten nicht Teil der Verhältnisrechnung, die bei der Zulassung eines eigenimportierten Kraftfahrzeuges oder eines von einem Fahrzeughändler "importierten" Kraftfahrzeuges, das im Inland weitergeliefert wird, anzuwenden ist. Es ist somit der Abzugsposten gemäß der zum Zeitpunkt der Erfüllung des Tatbestandes gesetzlichen Regelung heranzuziehen (siehe Rz 933).

B.6.3. Steuerberechnung bei Differenzbesteuerung

In Rz 1025 wird in Beispiel 3 ein Redaktionsversehen korrigiert.

Rz 1025 lautet:

[…]

Beispiel 3 - Einkauf des Kraftfahrzeuges durch Fahrzeughändler im Unionsgebiet:

Ein österreichischer Fahrzeughändler erwirbt im Juli 2021 in Deutschland ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (Erstzulassung in Deutschland im September 2012) zu einem Preis von 13.000 Euro, es wird ihm keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Im Oktober 2021 verkauft und liefert der österreichische Händler das Kraftfahrzeug an eine im Inland ansässige Person unter Anwendung der Differenzbesteuerung zu einem Bruttopreis von 18.000 Euro. Der CO-Emissionswert beträgt 250 g/km. Der Verbrauch liegt bei 8,9 l Benzin/100 km.

Verkaufspreis (brutto)

 

18.000,00 Euro

minus Malus

 

- 712,50 Euro**

Zwischensumme

 

17.287,50 Euro

minus darin enthaltene USt

(17.287,50 / 1,344*) x 20%

- 2.572,55 Euro

minus darin enthaltene NoVA (12% inklusive 20% Erhöhungsbetrag = 14,4%)

(17.287,50 / 1,344*) x 14,4%

- 1.852,23 Euro

Verkaufspreis (netto)

 

12.862,72 Euro

*(1,344 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 14,4% Normverbrauchsabgabe (inkl. 20% Zuschlag von 12% NoVA))

Berechnung Steuersatz:

8,9 l - 3 l = 5,9 x 2 = 11,8% --> gerundet 12%

Berechnung Steuersatz inklusive Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 :

12% + 20%-Erhöhung (2,4%) = 14,4% NoVA (inkl. Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009)

**Berechnung CO -Malus:

(250 g/km - 220 g/km) x 25 Euro =

750,00 Euro

(250 g/km - 180 g/km) x 25 Euro =

1.750,00 Euro

(250 g/km - 160 g/km) x 25 Euro =

2.250,00 Euro

Malus gesamt

4.750,00 Euro

Davon wird nur 1/8 (das sind 593,75 Euro) für die Berechnung angesetzt, da bereits sieben volle Jahre seit der Erstzulassung vergangen sind. Auch nach mehr als acht Jahren bleibt für die Bonus-/Malusberechnung ein Achtel immer bestehen. Da sich die Steuer in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20% erhöht, erhöht sich dieser Betrag auf 712,50 Euro (20% von 593,75 Euro = 118,75 Euro). Dieser erhöhte Betrag ist auch beim "Rückrechnen" zu verwenden.

Berechnung Normverbrauchsabgabe:

NoVA Grundbetrag (12%)

1.543,53 Euro

plus CO-Malus

+ 593,75 Euro

Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+ 427,46 Euro

NoVA-Gesamt

2.564,74 Euro

B.10.1. Allgemeines

In Rz 1150 wird ergänzt, dass auch ein 0%-Steuersatz auf der Bescheinigung zu vermerken ist.

Rz 1150 lautet:

Bei der Lieferung (steuerbare Vorgänge im Sinne des § 1 Z 1 oder 4 NoVAG 1991) muss der Unternehmer dem Abnehmer des Kraftfahrzeuges (z.B. auch Leasingunternehmen) eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass er die Normverbrauchsabgabe berechnet und abführt. Auch eine errechnete Normverbrauchsabgabe in Höhe von Null Euro ist auf der Bescheinigung zu vermerken. Die Bescheinigung ist der Zulassungsbehörde zur Überprüfung vorzulegen (siehe Rz 1301 bis 1307).

B.12.4. Durchführung der Vergütung der Normverbrauchsabgabe

In Rz 1213 wird eine Korrektur betreffend den Zeitpunkt der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes durchgeführt.

Rz 1213 lautet:

Der Vergütungsanspruch steht dem Erwerber des Kraftfahrzeuges zu, der die Normverbrauchsabgabe zu tragen hat, wenn auf das konkrete Kraftfahrzeug ein in § 12 NoVAG 1991 angeführter Tatbestand zutrifft. Er hat innerhalb der gesetzlichen - nicht verlängerbaren - Frist von fünf Jahren ab Verwirklichung des Vergütungstatbestandes den entsprechenden Antrag auf Vergütung unter Verwendung der amtlichen Formulare (NOVA 1 oder NOVA 2) bei der zuständigen Abgabenbehörde einzureichen, um eine Vergütung zu erhalten.

Beispiel 1:

Ein Taxiunternehmer kauft bei einem inländischen Fahrzeughändler ein Neufahrzeug zur Verwendung als Taxi. Innerhalb der Frist von fünf Jahren ab dem Tag der Lieferung kann der Taxiunternehmer seinen Vergütungsanspruch geltend machen.

[…]

In Rz 1214 und 1215 wird klargestellt, dass es nur dann zur Vergütung nach § 12 NoVAG 1991 kommen kann, wenn unmittelbar ein steuerbarer Vorgang im Sinne des § 1 NoVAG 1991 gesetzt wurde.

Rz 1214 lautet:

Die Höhe des Vergütungsanspruchs ergibt sich in Fällen der Lieferung ( § 1 Z 1 und Z 4 NoVAG 1991 ) und des innergemeinschaftlichen Erwerbs ( § 1 Z 2 NoVAG 1991 ) aus dem in der Rechnung dem Vergütungsberechtigten gegenüber ausgewiesenen Betrag; in allen anderen Fällen ( § 1 Z 3 und Z 4 NoVAG 1991 ) aus dem gemeinen Wert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) im Zeitpunkt der Zulassung.

Rz 1215 lautet:

Voraussetzung der Vergütung nach § 12 NoVAG 1991 ist ein unmittelbar vorangegangener normverbrauchsabgabepflichtiger Vorgang (siehe Rz 1209). Die in § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 genannten Vorgänge betreffen nur steuerbare Vorgänge im Sinne des § 1 NoVAG 1991 . In diesem Sinne ist es daher auch in Fällen der Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 erforderlich, dass bereits bei Verwirklichung des normverbrauchsabgabepflichtigen Tatbestandes gemäß § 1 NoVAG 1991 die Verwendung des Kraftfahrzeuges zum nach § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 begünstigten Zweck feststeht und nachweisbar ist (VwGH 23.9.2021, Ro 2020/16/0036 ).

Wird bei einem normverbrauchsabgabebefreiten Kraftfahrzeug der begünstigte Verwendungszweck aufgegeben und das Kraftfahrzeug für andere nicht begünstigte Zwecke verwendet, wird der Tatbestand der Änderung der begünstigten Nutzung nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 erfüllt (siehe Rz 453). Bei einer späteren erneuten Nutzung für einen gemäß § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 begünstigten Zweck, daher einem Wechsel von nicht begünstigten Zwecken auf begünstigte Zwecke, kann kein neuerlicher Vergütungsanspruch erfüllt werden. Diese Nutzungsänderung stellt keinen normverbrauchsabgabepflichtigen Vorgang dar, weshalb die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 und damit für einen neuerlichen Vergütungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 nicht vorliegen.

Beispiel 1:

Der Betreiber einer Werkstätte kauft von einem Privaten ein Kraftfahrzeug, für das dieser seinerzeit die Normverbrauchsabgabe zu tragen hatte. Das Kraftfahrzeug soll als Serviceersatzfahrzeug (zur kurzfristigen Vermietung) verwendet werden. Ein Vergütungsanspruch steht dem Werkstättenbetreiber nicht zu, weil der Erwerb nicht normverbrauchsabgabepflichtig ist.

Beispiel 2:

Ein Taxiunternehmer kauft für private Zwecke von einem inländischen Fahrzeughändler ein Neufahrzeug. Er verwendet das Kraftfahrzeug zunächst für ein Jahr ausschließlich für private Zwecke. Nach einem Jahr legt er das Kraftfahrzeug in das Unternehmen ein und verwendet es anschließend nur noch als Taxi. Ein Vergütungsanspruch steht dem Taxiunternehmer nicht zu, da der nach § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 begünstigten Verwendung nicht unmittelbar ein normverbrauchsabgabepflichtiger Vorgang vorangeht.

Beispiel 3:

Für ein Kraftfahrzeug, das der kurzfristigen Vermietung dient, wird die Normverbrauchsabgabe in Höhe der vom Autohändler berechneten und abgeführten Abgabe vergütet. Nach einem Jahr wird das Kraftfahrzeug vom Käufer als Leasingfahrzeug verwendet. Es entsteht eine Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 (siehe Rz 445 bis 455). Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert (siehe Rz 806 bis 817). Nach zwei weiteren Jahren wird das Kraftfahrzeug wiederum zur kurzfristigen Vermietung verwendet. Da diese Nutzungsänderung keinen normverbrauchsabgabepflichtigen Vorgang darstellt, wird kein neuerlicher Vergütungstatbestand erfüllt.

Diese Rechtsansicht (vgl. VwGH vom 23.9.2021, Ro 2020/16/0036 ) ist auf Sachverhalte anzuwenden, bei welchen die (neuerliche) begünstigte Verwendung des Kraftfahrzeuges ab der Veröffentlichung des KfzBStR 2021 Wartungserlasses 2024 ausgeübt wird. Für Sachverhalte, bei welchen die (neuerliche) begünstigte Verwendung bereits vor Veröffentlichung des KfzBStR 2021 Wartungserlasses 2024 ausgeübt wird, ist die bisherige Richtlinienaussage, wonach begünstigte und nicht begünstigte Zwecke mehrmals nacheinander gewechselt werden können, zum Zwecke der Rechtssicherheit weiterhin anzuwenden.

In Rz 1217 wird ein Redaktionsversehen korrigiert.

Rz 1217 lautet:

[…]

Beispiel:

Ein Taxiunternehmer importiert selbst ein im Inland noch nie zugelassenes Kraftfahrzeug. Im Zeitpunkt des Erwerbes des Kraftfahrzeuges erfüllt er einerseits die Abgabepflicht nach § 1 Z 2 NoVAG 1991, gleichzeitig jedoch den Vergütungstatbestand nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991.

B.12.5. Nachweis über die Höhe des Vergütungsanspruchs

In Rz 1219 wird klargestellt, dass es nur dann zur Vergütung nach § 12 NoVAG 1991 kommen kann, wenn unmittelbar zuvor die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe entstanden ist.

Rz 1219 lautet:

Der Leistungsempfänger hat den Vergütungsanspruch nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach nachzuweisen. Als Nachweis kommt dabei alles in Betracht, was zur Feststellung der Höhe des Vergütungsanspruchs geeignet ist (Rechnung mit gesondertem Normverbrauchsabgabeausweis, Bescheinigung nach § 10 NoVAG 1991 , im Falle einer Leasingfinanzierung eine Rechnungskopie oder eine Bescheinigung der Leasinggesellschaft, eigene Anmeldung der Normverbrauchsabgabe).

Beispiel 1:

Ein Taxiunternehmer kauft ein neues Kraftfahrzeug von einem inländischen Fahrzeughändler und lässt es sofort als Taxi zu. Für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ist eine Rechnung mit Ausweis der Normverbrauchsabgabe oder eine Bescheinigung des Fahrzeughändlers ausreichend.

Beispiel 2:

Ein Autoliebhaber kauft einen Sportwagen von einem inländischen Fahrzeughändler, welcher, obwohl er im Inland zugelassen werden könnte, innerhalb von fünf Jahren nicht zugelassen wird. Als Nachweis für den Vergütungsanspruch kommt die ursprüngliche Rechnung oder eine Bescheinigung des Fahrzeughändlers in Betracht.

Beispiel 3:

Der Betreiber einer Kfz-Werkstätte kauft ein Gebrauchtfahrzeug von einem Nichtunternehmer in der EU und lässt es als Serviceersatzfahrzeug zur kurzfristigen Vermietung zu. Die Normverbrauchsabgabe ist aufgrund der Zulassung ( § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991 ) durch den Betreiber der Kfz-Werkstätte beim Finanzamt anzumelden. Da es zur Kompensation der Steuerpflicht mit dem Vergütungsanspruch kommt (siehe Rz 1217), ist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs die für die Anmeldung vorgenommene Fahrzeugbewertung ausreichend.

B.12.9.3. Bemessungsgrundlage

In Rz 1255 wird ein Beispiel zur Klarstellung betreffend die Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Verbringen eines Kraftfahrzeuges ins Ausland aufgenommen.

Rz 1255 lautet:

Allgemein gilt beim Verbringen eines Kraftfahrzeuges ins Ausland als gemeiner Wert der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (z.B. Eurotax oder Autopreisspiegel - siehe Rz 809) zwischen Händler-Einkaufspreis und Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland.

Beispiel:

Ein inländischer Zulassungsbesitzer verbringt im Zuge eines Umzugs im September 2024 ein Kraftfahrzeug nach Deutschland und beantragt die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 . Der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (inkl. Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) beträgt 25.500 Euro.

Das Kraftfahrzeug wurde im Dezember 2021 bei einem inländischen Fahrzeughändler erworben und erstmalig in Österreich zugelassen. Der CO -Emissionswert (WLTP) beträgt 155 g/km. Der Neuwagenwert ist nicht bekannt.

Bemessungsgrundlage inkl. USt und NoVA

25.500,00 Euro

plus anteiliger Abzugsposten*

+ 262,50 Euro

Zwischensumme

25.762,50Euro

- USt-Tarif: (25.762,50 /129%***) x 20%

- 3.994,19 Euro

- NoVA-Tarif** (25.762,50 / 129%***) x 9%

- 1.797,38 Euro

  

* Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit Dezember 2021 bereits zwei ganze Jahre vergangen sind (Verbring ung in das Ausland im September 2024), werden sechs Achtel des Abzugspostens berücksichtigt.
Abzugsposten aliquotiert: (350 € / 8) x 6 = 262,50
**NoVA-Tarif: (155 g/km - 112 g/km) / 5 = 8,6% ~ 9%
***(129% ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 9% Normverbrauchsabgabe)

Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA

19.970,93 Euro

NoVA-Satz

9%

NoVA-Grundbetrag

1.797,38 Euro

minus anteiliger Abzugsposten*

- 262,50 Euro

  

In Rz 1256 wird eine Klarstellung zur Bemessungsgrundlage bei Lieferung eines Kraftfahrzeuges durch den Zulassungsbesitzer oder den gewerblichen Vermieter aufgenommen. Zudem werden Beispiele zur Berechnung der Vergütung angefügt.

Rz 1256 lautet:

Im Falle der Veräußerung (Lieferung) eines Kraftfahrzeuges ins Ausland durch den Zulassungsbesitzer oder den gewerblichen Vermieter ist in der Regel der (Netto-)Veräußerungspreis als gemeiner Wert (ohne eine allfällige Umsatzsteuer- und ohne Normverbrauchsabgabekomponente) anzusetzen, höchstens jedoch der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert zwischen Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente).

Ist die Lieferung des Kraftfahrzeuges nicht umsatzsteuerbar, ist aus dem Veräußerungspreis die ursprüngliche Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente auszuscheiden (siehe Beispiel 1 und 2).

Ist die Lieferung des Kraftfahrzeuges umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig, ist aus dem Veräußerungspreis zunächst die bei der Lieferung erhobene Umsatzsteuer auszuscheiden. Anschließend ist ausschließlich die ursprüngliche Normverbrauchsabgabe herauszurechnen (siehe Beispiel 4).

Ist die Lieferung des Kraftfahrzeuges zwar umsatzsteuerbar jedoch nicht umsatzsteuerpflichtig, ist aus dem Veräußerungspreis ausschließlich die ursprüngliche Normverbrauchsabgabe herauszurechnen (siehe Beispiel 3, 5 und 6).

Fallen jedoch der Zeitpunkt der Abmeldung des Kraftfahrzeuges und der Zeitpunkt der Veräußerung ins Ausland wesentlich auseinander, ist als gemeiner Wert zwingend der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert zwischen Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) zum Zeitpunkt der Abmeldung des Kraftfahrzeuges anzusetzen.

Ein inländischer Nichtunternehmer veräußert und liefert im Juni 2024 ein Kraftfahrzeug an eine Privatperson in der Slowakei um 100.000 Euro und beantragt (als Zulassungsbesitzer) die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 . Der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) beträgt 80.000 Euro (Zur Ermittlung des Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwerts ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente siehe Rz 1255).

Das Kraftfahrzeug wurde im Dezember 2021 bei einem inländischen Fahrzeughändler erworben und erstmalig in Österreich zugelassen. Der CO -Emissionswert (WLTP) beträgt 155 g/km. Der Neuwagenwert betrug 150.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe). Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der (Netto-)Veräußerungspreis (abzüglich einer allfällig enthaltenen Umsatzsteuerkomponente und abzüglich der Normverbrauchsabgabekomponente) anzusetzen, soweit der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert nicht darunterliegt.

Veräußerungspreis inkl. ursprüngliche USt und NoVA

100.000,00 Euro

plus anteiliger Abzugsposten*

+ 233,33 Euro

Zwischensumme

100.233,33 Euro

- USt-Tarif: (100.233,33 / 129%***) x 20%

- 15.540,05 Euro

- NoVA-Tarif** (100.233,33 / 129%***) x 9%

- 6.993,02 Euro

  

*Berechnung Abzugsposten: Da der Neuwagenwert bekannt ist, ist für die Aliquotierung des Abzugspostens das Wertverhältnis zwischen Bemessungsgrundlage und Neuwagenwert zu berücksichtigen (siehe Rz 932).
Abzugsposten aliquotiert: ((350 € / 150.000) x 100.000)= 233,33 €
**NoVA-Tarif: (155 g/km - 112 g/km) / 5 = 8,6% ~ 9%
***(129% ergibt sich aus 20% ursprünglicher Umsatzsteuer und 9% Normverbrauchsabgabe)

Da der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (80.000 Euro) höher ist als der Veräußerungspreis (abzüglich der ursprünglichen Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente - 77.700,26 Euro), ist der Veräußerungspreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Bemessungsgrundlage ohne ursprüngliche USt und NoVA

77.700,26 Euro

NoVA-Satz

9%

NoVA-Grundbetrag

6.993,02 Euro

minus anteiliger Abzugsposten*

- 233,33 Euro

  

Ein inländischer Unternehmer veräußert und liefert im Juni 2024 ein Kraftfahrzeug, für welches er keine Vorsteuer geltend machen konnte, an eine Privatperson in Tschechien um 100.000 Euro und beantragt (als Zulassungsbesitzer) die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 . Der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) beträgt 80.000 Euro (Zur Ermittlung des Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwerts ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente siehe Rz 1255).

Das Kraftfahrzeug wurde im Dezember 2021 bei einem inländischen Fahrzeughändler erworben und erstmalig in Österreich zugelassen. Der CO -Emissionswert (WLTP) beträgt 155 g/km. Der Neuwagenwert betrug 150.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe).

Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der (Netto-)Veräußerungspreis (abzüglich einer allfällig enthaltenen Umsatzsteuerkomponente und abzüglich der Normverbrauchsabgabekomponente) anzusetzen, soweit der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert nicht darunterliegt.

Veräußerungspreis inkl. ursprünglicher USt und NoVA

100.000,00 Euro

plus anteiliger Abzugsposten*

+ 233,33 Euro

Zwischensumme

100.233,33 Euro

- USt-Tarif: (100.233,33 / 129%***) x 20%

- 15.540,05 Euro

- NoVA-Tarif** (100.233,33 / 129%***) x 9%

- 6.993,02 Euro

  

*Berechnung Abzugsposten: Da der Neuwagenwert bekannt ist, ist für die Aliquotierung des Abzugspostens das Wertverhältnis zwischen Bemessungsgrundlage und Neuwagenwert zu berücksichtigen (siehe Rz 932).
Abzugsposten aliquotiert: ((350 € / 150.000) x 100.000)= 233,33 €
**NoVA-Tarif: (155 g/km - 112 g/km) / 5 = 8,6% ~ 9%
***(129% ergibt sich aus 20% ursprünglicher Umsatzsteuer und 9% Normverbrauchsabgabe)

Da der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (80.000 Euro) höher ist als der Veräußerungspreis (abzüglich der ursprünglichen Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente - 77.700,26 Euro), ist der Veräußerungspreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA

77.700,26 Euro

NoVA-Satz

9%

NoVA-Grundbetrag

6.993,02 Euro

minus anteiliger Abzugsposten*

- 233,33 Euro

  

Ein inländischer Unternehmer veräußert und liefert im Juni 2024 ein Neufahrzeug, für welches er einen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, an eine Privatperson in Italien um 100.000 Euro und beantragt die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 . Der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) beträgt 95.000 Euro (Zur Ermittlung des Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwerts ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente siehe Rz 1255).

Das Kraftfahrzeug wurde im Dezember 2021 bei einem inländischen Fahrzeughändler erworben und erstmalig in Österreich zugelassen. Der CO -Emissionswert (WLTP) beträgt 155 g/km. Der Neuwagenwert betrug 150.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe).

Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der (Netto-)Veräußerungspreis (abzüglich einer allfällig enthaltenen Umsatzsteuerkomponente und abzüglich der Normverbrauchsabgabekomponente) anzusetzen, soweit der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert nicht darunterliegt. Die Lieferung des Neufahrzeuges an die Privatperson in Italien stellt eine innergemeinschaftliche Lieferung dar (siehe Rz 414 ff) und ist daher in Österreich nicht umsatzsteuerpflichtig. Da für das Kraftfahrzeug ein Vorsteuerabzug bestand, ist zudem auch keine ursprüngliche Umsatzsteuer im Verkaufspreis enthalten.

Veräußerungspreis inkl. ursprünglicher NoVA

100.000,00 Euro

plus anteiliger Abzugsposten*

+ 233,33 Euro

Zwischensumme

100.233,33 Euro

- NoVA-Tarif** (100.233,33 / 109%***) x 9%

- 8.276,15 Euro

  

*Berechnung Abzugsposten: Da der Neuwagenwert bekannt ist, ist für die Aliquotierung des Abzugspostens das Wertverhältnis zwischen Bemessungsgrundlage und Neuwagenwert zu berücksichtigen (siehe Rz 932).
Abzugsposten aliquotiert: ((350 € / 150.000) x 100.000)= 233,33 €
**NoVA-Tarif: (155 g/km - 112 g/km) / 5 = 8,6% ~ 9%
***(109% ergibt sich aus 9% Normverbrauchsabgabe)

Da der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (95.000 Euro) höher ist als der Veräußerungspreis (abzüglich der ursprünglichen Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente - 91.957,18 Euro), ist der Veräußerungspreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA

91.957,18 Euro

NoVA-Satz

9%

NoVA-Grundbetrag

8.276,15 Euro

minus anteiliger Abzugsposten*

- 233,33 Euro

  

Ein inländischer Unternehmer veräußert und liefert im Juni 2024 ein Gebrauchtfahrzeug, für welches er einen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, an eine Privatperson in Deutschland um 120.000 Euro (inkl. 20% Umsatzsteuer) und beantragt die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 . Der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) beträgt 95.000 Euro (Zur Ermittlung des Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwerts ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente siehe Rz 1255).

Das Kraftfahrzeug wurde im Dezember 2021 bei einem inländischen Fahrzeughändler erworben und erstmalig in Österreich zugelassen. Der CO -Emissionswert (WLTP) beträgt 155 g/km. Der Neuwagenwert betrug 150.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe).

Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der (Netto-)Veräußerungspreis (abzüglich einer allfällig enthaltenen Umsatzsteuerkomponente und abzüglich der Normverbrauchsabgabekomponente) anzusetzen, soweit der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert nicht darunterliegt.

Veräußerungspreis Brutto

120.000 Euro

minus Umsatzsteuer (aus der Lieferung an Privatperson in DE)

- 20.000 Euro

Veräußerungspreis Netto

100.000 Euro

Veräußerungspreis Netto (inkl. ursprünglicher NoVA)

100.000,00 Euro

plus anteiliger Abzugsposten*

+ 233,33 Euro

Zwischensumme

100.233,33 Euro

- NoVA-Tarif** (100.233,33 / 109%***) x 9%

- 8.276,15 Euro

  

*Berechnung Abzugsposten: Da der Neuwagenwert bekannt ist, ist für die Aliquotierung des Abzugspostens das Wertverhältnis zwischen Bemessungsgrundlage und Neuwagenwert zu berücksichtigen (siehe Rz 932).
Abzugsposten aliquotiert: ((350 € / 150.000) x 100.000)= 233,33 €
**NoVA-Tarif: (155 g/km - 112 g/km) / 5 = 8,6% ~ 9%
***(109% ergibt sich aus 9% ursprünglicher Normverbrauchsabgabe)

Da der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (95.000 Euro) höher ist als der Veräußerungspreis (abzüglich der ursprünglichen Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente - 91.957,18 Euro), ist der Veräußerungspreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA

91.957,18 Euro

NoVA-Satz

9%

NoVA-Grundbetrag

8.276,15 Euro

minus anteiliger Abzugsposten*

- 233,33 Euro

  

Ein inländischer Unternehmer veräußert und liefert im Juni 2024 ein Kraftfahrzeug (Neu- oder Gebrauchtfahrzeug), für welches er einen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, an ein Unternehmen in Tschechien um 100.000 Euro und beantragt die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 . Der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) beträgt 95.000 Euro (Zur Ermittlung des Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwerts ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente siehe Rz 1255).

Das Kraftfahrzeug wurde im Dezember 2021 bei einem inländischen Fahrzeughändler erworben und erstmalig in Österreich zugelassen. Der CO -Emissionswert (WLTP) beträgt 155 g/km. Der Neuwagenwert betrug 150.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe).

Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der (Netto-)Veräußerungspreis (abzüglich einer allfällig enthaltenen Umsatzsteuerkomponente und abzüglich der Normverbrauchsabgabekomponente) anzusetzen, soweit der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert nicht darunterliegt. Die Lieferung des Kraftfahrzeuges an das Unternehmen in Tschechien stellt eine innergemeinschaftliche Lieferung dar (siehe Rz 414 ff) und ist daher in Österreich nicht umsatzsteuerpflichtig. Da für das Kraftfahrzeug ein Vorsteuerabzug bestand, ist zudem auch keine ursprüngliche Umsatzsteuer im Verkaufspreis enthalten.

Veräußerungspreis inkl. ursprünglicher NoVA

100.000,00 Euro

plus anteiliger Abzugsposten*

+ 233,33 Euro

Zwischensumme

100.233,33 Euro

- NoVA-Tarif** (100.233,33 / 109%***) x 9%

- 8.276,15 Euro

  

*Berechnung Abzugsposten: Da der Neuwagenwert bekannt ist, ist für die Aliquotierung des Abzugspostens das Wertverhältnis zwischen Bemessungsgrundlage und Neuwagenwert zu berücksichtigen (siehe Rz 932).
Abzugsposten aliquotiert: ((350 € / 150.000) x 100.000)= 233,33 €
**NoVA-Tarif: (155 g/km - 112 g/km) / 5 = 8,6% ~ 9%
***(109% ergibt sich aus 9% Normverbrauchsabgabe)

Da der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (95.000 Euro) höher ist als der Veräußerungspreis (abzüglich der ursprünglichen Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente - 91.957,18 Euro), ist der Veräußerungspreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA

91.957,18 Euro

NoVA-Satz

9%

NoVA-Grundbetrag

8.276,15 Euro

minus anteiliger Abzugsposten*

- 233,33 Euro

  

Ein inländischer Unternehmer veräußert und liefert im Juni 2024 ein Kraftfahrzeug (Neu- oder Gebrauchtfahrzeug), für welches er einen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, an einen Abnehmer in der Schweiz um 100.000 Euro und beantragt die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 . Der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) beträgt 95.000 Euro (Zur Ermittlung des Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwerts ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente siehe Rz 1255).

Das Kraftfahrzeug wurde im Dezember 2021 bei einem inländischen Fahrzeughändler erworben und erstmalig in Österreich zugelassen. Der CO -Emissionswert (WLTP) beträgt 155 g/km. Der Neuwagenwert betrug 150.000 Euro (inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe).

Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der (Netto-)Veräußerungspreis (abzüglich einer allfällig enthaltenen Umsatzsteuerkomponente und abzüglich der Normverbrauchsabgabekomponente) anzusetzen, soweit der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert nicht darunterliegt. Die Lieferung des Kraftfahrzeuges an den Abnehmer in der Schweiz stellt eine Ausfuhrlieferung dar (siehe Rz 671 ff) und ist daher in Österreich nicht umsatzsteuerpflichtig. Da für das Kraftfahrzeug ein Vorsteuerabzug bestand, ist zudem auch keine ursprüngliche Umsatzsteuer im Verkaufspreis enthalten.

Veräußerungspreis inkl. ursprünglicher NoVA

100.000,00 Euro

plus anteiliger Abzugsposten*

+ 233,33 Euro

Zwischensumme

100.233,33 Euro

- NoVA-Tarif** (100.233,33 / 109%***) x 9%

- 8.276,15 Euro

  

* Berechnung Abzugsposten: Da der Neuwagenwert bekannt ist, ist für die Aliquotierung des Abzugspostens das Wertverhältnis zwischen Bemessungsgrundlage und Neuwagenwert zu berücksichtigen (siehe Rz 932).
Abzugsposten aliquotiert: ((350 € / 150.000) x 100.000)= 233,33 €
**NoVA-Tarif: (155 g/km - 112 g/km) / 5 = 8,6% ~ 9%
***(109% ergibt sich aus 9% Normverbrauchsabgabe)

Da der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (95.000 Euro) höher ist als der Veräußerungspreis (abzüglich der ursprünglichen Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente - 91.957,18 Euro), ist der Veräußerungspreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA

91.957,18 Euro

NoVA-Satz

9%

NoVA-Grundbetrag

8.276,15 Euro

minus anteiliger Abzugsposten*

- 233,33 Euro

  

Rz 1257 wird zwecks besserer Verständlichkeit bei unverändertem Inhalt neu formuliert. Zudem werden Beispiele angefügt.

Rz 1257 lautet:

Bei Lieferungen von Kraftfahrzeugen ins Ausland durch einen befugten Fahrzeughändler ist als Bemessungsgrundlage der (Netto-)Einkaufspreis des Fahrzeughändlers, ohne eine allfällige Umsatzsteuer- und ohne Normverbrauchsabgabekomponente, heranzuziehen.

Ist der zuvor getätigte Erwerb durch den Fahrzeughändler nicht umsatzsteuerpflichtig, ist aus dem Einkaufspreis die ursprüngliche Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente auszuscheiden (siehe Beispiel 1).

Ist der zuvor getätigte Erwerb durch den Fahrzeughändler umsatzsteuerpflichtig, ist aus dem Einkaufspreis zunächst die beim Erwerb erhobene Umsatzsteuer auszuscheiden. Anschließend ist ausschließlich die ursprüngliche Normverbrauchsabgabe herauszurechnen (Beispiel 2).

In Fällen, in denen der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) niedriger ist, muss zwingend dieser Wert als gemeiner Wert herangezogen werden.

Der inländische Fahrzeughändler A erwirbt im Februar 2024 im Rahmen eines nicht-umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäftes ein Kraftfahrzeug von einem Malerbetrieb um 100.000 Euro. Die Lieferung an den Fahrzeughändler A ist nicht umsatzsteuerpflichtig, da für das Kraftfahrzeug kein Vorsteuerabzug zustand (Kraftfahrzeug nicht Bestandteil des Unternehmens).

Im April 2024 veräußert und liefert der Fahrzeughändler A das Kraftfahrzeug an eine Privatperson in Italien um 130.000 Euro und beantragt die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 . Der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) beträgt 80.000 Euro (Zur Ermittlung des Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwerts ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente siehe Rz 1255).

Erstmalig wurde das Kraftfahrzeug im Dezember 2021 in Österreich zugelassen. Der CO -Emissionswert (WLTP) beträgt 165 g/km. Der Neuwagenwert ist nicht bekannt.

Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der (Netto-)Einkaufspreis (abzüglich einer allfällig enthaltenen Umsatzsteuerkomponente und abzüglich der Normverbrauchsabgabekomponente) anzusetzen, soweit der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert nicht darunterliegt.

Einkaufspreis inkl. ursprünglicher USt und NoVA

100.000,00 Euro

plus anteiliger Abzugsposten*

+ 262,50 Euro

Zwischensumme

100.262,50 Euro

- USt-Tarif: (100.262,50 / 131%***) x 20%

- 15.307,25 Euro

- NoVA-Tarif** (100.262,50 / 131%***) x 11%

- 8.418,99 Euro

  

* Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit Dezember 2021 bereits zwei ganze Jahre vergangen sind (Lieferung in das Ausland im April 2024), werden sechs Achtel des Abzugspostens berücksichtigt.
Abzugsposten aliquotiert: (350 € / 8) x 6 = 262,50
**NoVA-Tarif: (165 g/km - 112 g/km) / 5 = 10,6% ~11%
***(131% ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 11% Normverbrauchsabgabe)

Da der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (80.000 Euro) höher ist als der Einkaufspreis (abzüglich der ursprünglichen Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente - 76.536,26 Euro), ist der Einkaufspreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA

76.536,26 Euro

NoVA-Satz

11%

NoVA-Grundbetrag

8.418,99 Euro

minus anteiliger Abzugsposten*

- 262,50 Euro

  

Der inländische Fahrzeughändler A erwirbt im Februar 2024 im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäftes ein Kraftfahrzeug von einem inländischen Malerbetrieb um 120.000 Euro (Erwerb unterliegt 20% Umsatzsteuer). Die Lieferung an den Fahrzeughändler A ist umsatzsteuerpflichtig, da für das Kraftfahrzeug ein Vorsteuerabzug zustand (Fiskal-Lkw).

Im April 2024 veräußert und liefert der Fahrzeughändler A das Kraftfahrzeug an eine Privatperson in Italien um 130.000 Euro und beantragt die Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 . Der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) beträgt 95.000 Euro (Zur Ermittlung des Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwerts ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente siehe Rz 1255).

Erstmalig wurde das Kraftfahrzeug im Dezember 2021 in Österreich zugelassen. Der CO -Emissionswert (WLTP) beträgt 165 g/km. Der Neuwagenwert ist nicht bekannt.

Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der (Netto-)Einkaufspreis (abzüglich einer allfällig enthaltenen Umsatzsteuerkomponente und abzüglich der Normverbrauchsabgabekomponente) anzusetzen, soweit der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert nicht darunterliegt.

Brutto-Einkaufspreis (inkl. 20% USt)

120.000 Euro

- Umsatzsteuer

- 20.000 Euro

Netto-Einkaufspreis

100.000 Euro

Einkaufspreis inkl. ursprünglicher NoVA

100.000,00 Euro

plus anteiliger Abzugsposten*

+ 262,50 Euro

Zwischensumme

100.262,50 Euro

- NoVA-Tarif** (100.262,50 / 111%***) x 11%

- 9.935,92 Euro

  

* Berechnung Abzugsposten: Da kein Neuwagenwert bekannt ist, wird die Wertentwicklung über die Achtelung berücksichtigt. Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Abzugsposten um ein Achtel reduziert. Da seit Dezember 2021 bereits zwei ganze Jahre vergangen sind (Lieferung in das Ausland im April 2024), werden sechs Achtel des Abzugspostens berücksichtigt.
Abzugsposten aliquotiert: (350 € / 8) x 6 = 262,50
**NoVA-Tarif: (165 g/km - 112 g/km) / 5 = 10,6% ~11%
***(111% ergibt sich aus 11% Normverbrauchsabgabe)

Da der Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert (95.000 Euro) höher ist als der Einkaufspreis (abzüglich ursprünglicher Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente - 90.326,58 Euro), ist der Einkaufspreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Bemessungsgrundlage ohne USt und NoVA

90.326,58 Euro

NoVA-Satz

11%

NoVA-Grundbetrag

9.935,92 Euro

minus anteiliger Abzugsposten*

- 262,50 Euro

  

Weil die bisher in Rz 1258 enthaltenen Aussagen zur Bemessungsgrundlage inhaltlich in die Rz 1255 und 1256 verschoben wurden, werden die bisherigen Aussagen der Rz 1259 in Rz 1258 übernommen. Rz 1259 entfällt.

Rz 1258 lautet:

Abweichend zu obigen Ausführungen kann im Einzelfall der gemeine Wert eines Kraftfahrzeuges vom Antragsteller unter anderem mittels eines fundierten Gutachtens durch einen dazu befugten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nachgewiesen werden.

Randzahl 1259: derzeit frei

B.12.9.3.1. Berechnung der Vergütung

In Rz 1261 wird eine Klarstellung zur Aliquotierung des Bonus-/Malusbetrags aufgenommen. Zudem werden die Beispiele überarbeitet.

Rz 1261 lautet:

Ein allenfalls bei Entstehung der Abgabenschuld entrichteter Bonus-Malus ist über das Wertverhältnis zwischen Bemessungsgrundlage und Neuwagenwert oder unter Berücksichtigung einer achtjährigen Nutzungsdauer anteilsmäßig zu erfassen. Die Aliquotierung des Bonus-Malus über die Achtelung ist dann heranzuziehen, wenn der Neuwagenwert nicht bekannt ist. Bei der Aliquotierung über die Achtelung wird je vollem abgelaufenen Jahr der anzusetzende Bonus-Malus um ein Achtel reduziert. Nach Ablauf von sieben Jahren bleibt immer ein Achtel stehen, auch wenn bereits acht oder mehr volle Jahre abgelaufen sind. Der Bonus-Malus kann sich bei der Aliquotierung über die Achtelung somit nur auf den Betrag von einem Achtel reduzieren. Ausgangspunkt für die Berechnung der Achtel ist immer die Erstzulassung innerhalb der Europäischen Union.

Seit 1. Juli 2021 ist die Wertentwicklung auch für den Abzugsposten zu berücksichtigen. Für nähere Ausführungen siehe Rz 930 bis 937.

Beispiel 1:

Ein Kraftfahrzeug (Verbrauch Benzin: 8,9 l/100 km, CO-Ausstoß (NEFZ): 195 g/km, NOx-Schadstoffwert: 70 mg/km) wurde im Mai 2010 in Österreich erworben (Berechnung erfolgte vor dem Urteil des EuGH vom 22.12.2010, C-433/09 , Kommission/Österreich; daher ist die Normverbrauchsabgabe in der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer enthalten) und es wurde nach damaligem Tarif die Normverbrauchsabgabe in Höhe von 12% und der Malus in Höhe von 875 Euro abgeführt.

Das Kraftfahrzeug wird vom Zulassungsbesitzer im August 2021 zum Verkaufspreis in Höhe von 10.000 Euro an eine Privatperson in das Ausland verkauft und es wird ein Vergütungsantrag für die am Kraftfahrzeug noch verbliebene Normverbrauchsabgabe gestellt.

Für die Berechnung der Vergütung ist die Rechtslage im Mai 2010 maßgeblich, da das Kraftfahrzeug im Mai 2010 erstmals zum Verkehr in der EU zugelassen worden ist. Für die Achtelung des Malus muss vom Zeitpunkt der Erstzulassung in der EU ausgegangen werden. Seit Mai 2010 sind im Zeitpunkt der Veräußerung im August 2021 mehr als sieben ganze Jahre vergangen. Es bleibt somit für die Vergütung ein Achtel stehen.

Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergütung wird im konkreten Fall der Veräußerungspreis (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) als gemeiner Wert herangezogen (siehe Rz 1256).

Verkaufspreis (brutto)

 

10.000,00 Euro

minus darin enthaltene USt

(10.000 / 1,2) x 20%

- 1.666,67 Euro

Bmgl. ohne USt inkl. NoVA und Malus

 

8.333,33 Euro

minus Malus*

 

- 109,38 Euro

Zwischensumme (Bmgl. ohne Malus inkl. NoVA 12%)

 

8.223,95 Euro

minus darin enthaltene NoVA (12%)

(8.223,95 Euro / 1,12) x 12%

- 881,14 Euro

   

Vergütungsbetrag-Grundbetrag: Verkaufspreis (netto) x 12% (Normverbrauchsabgabe):

7.342,81 Euro / 100 x 12%= 881,15 Euro

* Berechnung Malus - aliquotiert: Da seit Mai 2010 bereits mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind, wird bei der Vergütung des Zuschlages nur noch ein Achtel beachtet, welches immer stehen bleibt.
875 Euro / 8 (Jahre)= 109,38 Euro

NoVA Grundbetrag (7.342,81 € x 12%)

881,15 Euro

CO-Malus (verbleibendes Achtel)

+ 109,38 Euro

  

Dem Zulassungsbesitzer ist daher Normverbrauchsabgabe in Höhe von 990,53 Euro zu vergüten.

Beispiel 2:

Ein Kraftfahrzeug (Verbrauch Benzin: 8,9 l/100 km, CO-Ausstoß (NEFZ): 195 g/km, NOx-Schadstoffwert: 70 mg/km) wurde erstmalig im September 2010 in Deutschland zugelassen.

Im April 2017 wurde dieses Kraftfahrzeug nach Österreich gebracht und die Normverbrauchsabgabe abgeführt (Berechnung anhand der Rechtslage im September 2010 unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 22.12.2010, C-433/09 , Kommission/Österreich. Die Normverbrauchsabgabe ist daher nicht in der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer enthalten, der Erhöhungsbetrag in Höhe von 20% gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009 kommt allerdings zur Anwendung.) Nach der Rechtslage im September 2010 wären für dieses Kraftfahrzeug bei einer Zulassung in Österreich 12% Normverbrauchsabgabe (Grundbetrag), 875 Euro an Malus sowie die Abgabenerhöhung in Höhe von 20% gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 52/2009 (175,00 Euro) fällig gewesen.

Im September 2020 wird das Kraftfahrzeug vom Zulassungsbesitzer an einen ausländischen Fahrzeughändler zum Verkaufspreis in Höhe von 10.000 Euro verkauft und ein Vergütungsantrag für die am Kraftfahrzeug noch verbliebene Normverbrauchsabgabe gestellt.

Für die Berechnung der Vergütung ist die Rechtslage im September 2010 maßgeblich, da das Kraftfahrzeug im September 2010 erstmals zum Verkehr in der EU zugelassen worden ist. Für die Achtelung des Malus muss vom Zeitpunkt der Erstzulassung in der EU ausgegangen werden. Seit September 2010 sind im Zeitpunkt der Veräußerung im September 2020 mehr als sieben ganze Jahre vergangen. Es bleibt somit für die Vergütung ein Achtel stehen.

Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergütung wird im konkreten Fall der Veräußerungspreis (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) als gemeiner Wert herangezogen (siehe Rz 1256).

Verkaufspreis (brutto)

 

10.000,00 Euro

minus Malus (inkl. 20% Erhöhungsbetrag)*

 

- 131,26 Euro

Zwischensumme (Bmgl. ohne Malus inkl. USt und NoVA)

 

9.868,74 Euro

minus darin enthaltene USt

(9.868,74 / 1,344**) x 20%

- 1.468,56 Euro

minus darin enthaltene NoVA (12%)

(9.868,74 / 1,344**) x 14,4%

- 1.057,37 Euro

   

* Berechnung Malus - aliquotiert: Da seit September 2010 bereits mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind, wird bei der Vergütung des Zuschlages nur noch ein Achtel beachtet, welches immer stehen bleibt.
875 Euro / 8 (Jahre) = 109,38 Euro
Berechnung Malus - aliquotiert (inklusive 20-prozentiger Erhöhungsbetrag):
109,38 € + 21,88 € = 131,26 Euro

**(1,344 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 14,4% Normverbrauchsabgabe (inkl. 20% Zuschlag von 12% NoVA))

Vergütungsbetrag-Grundbetrag: Verkaufspreis (netto) x 12% (Normverbrauchsabgabe):

7.342,81 Euro / 100 x 12%= 881,14 Euro

NoVA Grundbetrag (7.342,81 € x 12%)

881,14 Euro

CO-Malus (verbleibendes Achtel)

+ 109,38 Euro

Zuschlag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv 20%

+ 198,10 Euro

  

Dem Zulassungsbesitzer ist daher Normverbrauchsabgabe in Höhe von 1.188,61 Euro zu vergüten.

Beispiel 3:

Ein Kraftfahrzeug (CO -Ausstoß (NEFZ): 274 g/km) wurde erstmalig im August 2018 in Österreich zugelassen.

Im Februar 2021 erwirbt ein inländischer Fahrzeughändler das Kraftfahrzeug um 244.500 Euro.

Im März 2021 wird das Kraftfahrzeug vom Fahrzeughändler an eine ausländische Privatperson zum Verkaufspreis in Höhe von 320.000 Euro verkauft und ein Vergütungsantrag für die am Kraftfahrzeug noch verbliebene Normverbrauchsabgabe gestellt.

Für die Berechnung der Vergütung ist die Rechtslage im August 2018 maßgeblich, da das Kraftfahrzeug im August 2018 erstmals zum Verkehr in der EU zugelassen worden ist.

Für die Achtelung des Malus muss vom Zeitpunkt der Erstzulassung in der EU ausgegangen werden. Seit August 2018 sind im Zeitpunkt der Veräußerung im März 2021 mehr als zwei ganze Jahre vergangen. Es bleiben somit für die Vergütung sechs Achtel stehen. Da das Kraftfahrzeug im März 2021 in das Ausland geliefert wurde, ist der Abzugsposten nicht Teil der Verhältnisrechnung. Der für die Berechnung der enthaltenen Normverbrauchsabgabe im Zeitpunkt der ursprünglichen Tatbestandsverwirklichung (Zulassung in Österreich im August 2018) herangezogene Abzugsposten ist in voller Höhe anzusetzen und nicht der Wertentwicklung zu unterwerfen (siehe Rz 933 f).

Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergütung wird im konkreten Fall der Einkaufspreis des Fahrzeughändlers (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchskomponente) herangezogen (siehe Rz 1257).

Einkaufspreis ( inkl. USt und NoVA)

 

244.500,00 Euro

plus Abzugsposten

 

+ 300,00 Euro

minus Malus (anteilig)

 

- 360,00 Euro

Zwischensumme

 

244.440,00 Euro

minus darin enthaltene USt

(244.440,00 / 1,52**) x 20%

- 32.163,16 Euro

minus darin enthaltene NoVA (32%)

(244.440,00 / 1,52**) x 32%

- 51.461,05 Euro

Bmgl. (ohne USt und NoVA)

 

160.815,79 Euro

Berechnung Steuersatz:

(274 - 90) / 5 = 36,8% --> Höchststeuersatz = 32%

** 1,52 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 32 % Normverbrauchsabgabe

Berechnung Malus:

(274 g/km - 250 g/km) = 24 g/km x 20,00 Euro = 480 Euro

Malus anteilig (6/8 verbleiben) --> 360,00 Euro

Berechnung NoVA-Vergütung:

NoVA Grundbetrag (160.815,79 x 32%)

51.461,05 Euro

Malus

+ 360,00 Euro

Abzugsposten

- 300,00 Euro

NoVA-Vergütung gesamt

51.521,05 Euro

Beispiel 4:

Ein Kraftfahrzeug (CO -Ausstoß (NEFZ): 274 g/km) wurde erstmalig im Dezember 2018 in Österreich zugelassen.

Im August 2021 erwirbt ein inländischer Fahrzeughändler das Kraftfahrzeug um 244.500 Euro.

Im September 2021 wird das Kraftfahrzeug vom Fahrzeughändler an eine ausländische Privatperson zum Verkaufspreis in Höhe von 320.000 Euro verkauft und ein Vergütungsantrag für die am Kraftfahrzeug noch verbliebene Normverbrauchsabgabe gestellt.

Für die Berechnung der Vergütung ist die Rechtslage im Dezember 2018 relevant, da das Kraftfahrzeug im Dezember 2018 erstmals zum Verkehr in der EU zugelassen worden ist.

Da das Kraftfahrzeug im September 2021 in das Ausland geliefert wurde, ist auch beim Abzugsposten die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen. Der für die Berechnung der enthaltenen Normverbrauchsabgabe im Zeitpunkt der ursprünglichen Tatbestandsverwirklichung (Zulassung in Österreich im Dezember 2018) herangezogene Malusbetrag sowie der Abzugsposten ist der tatsächlichen Wertentwicklung oder der Achtelung zu unterwerfen (siehe Rz 933 f). Im Dezember 2018 war der Abzugsposten nicht Teil der Verhältnisrechnung, weshalb der nach der im Dezember 2018 geltenden Rechtslage maßgebliche Abzugsposten heranzuziehen war. Da seit Dezember 2018 im Zeitpunkt der Veräußerung im September 2021 bereits mehr als zwei ganze Jahre vergangen sind, werden bei der Vergütung nur noch sechs Achtel des Malusbetrages sowie des Abzugspostens beachtet.

Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergütung wird im konkreten Fall der Einkaufspreis des Fahrzeughändlers (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchskomponente) herangezogen (siehe Rz 1257).

Einkaufspreis ( inkl. USt und NoVA)

 

244.500,00 Euro

plus Abzugsposten

 

+ 225,00 Euro

minus Malus (anteilig)

 

- 360,00 Euro

Zwischensumme

 

244.365,00 Euro

minus darin enthaltene USt

(244.365,00 / 1,52**) x 20%

- 32.153,29 Euro

minus darin enthaltene NoVA (32%)

(244.365,00 / 1,52**) x 32%

- 51.445,26 Euro

   

Berechnung Steuersatz:

(274 - 90) / 5 = 36,8% --> Höchststeuersatz = 32%

** 1,52 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 32 % Normverbrauchsabgabe

Berechnung Abzugsposten:

Abzugsposten anteilig (6/8 verbleiben) --> (300 € / 8) x 6 = 225,00 Euro

Berechnung Malus:

(274 g/km - 250 g/km) = 24 g/km x 20,00 Euro = 480 Euro

Malus anteilig (6/8 verbleiben) --> 360,00 Euro

Berechnung NoVA-Vergütung:

NoVA Grundbetrag (160.766,45 x 32%)

51.445,26 Euro

Malus

+ 360,00 Euro

Abzugsposten

- 225,00 Euro

NoVA-Vergütung gesamt

51.580,26 Euro

Beispiel 5:

Ein Kraftfahrzeug (Verbrauch Benzin: 11 l/100 km, CO -Ausstoß (NEFZ): 265 g/km) wurde erstmalig im August 2015 in Deutschland zugelassen.

Im April 2022 wurde dieses Kraftfahrzeug nach Österreich gebracht, zugelassen und die Normverbrauchsabgabe abgeführt.

Im November 2022 wird das Kraftfahrzeug im Zuge einer Übersiedlung vom Zulassungsbesitzer in das Ausland verbracht und ein Vergütungsantrag für die am Kraftfahrzeug noch verbliebene Normverbrauchsabgabe gestellt. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland hat das Kraftfahrzeug einen gemeinen Wert (Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert) in Höhe von 10.000 €. Dieser Wert wird als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergütung herangezogen (siehe Rz 1255).

Für die Berechnung der Vergütung ist die Rechtslage im August 2015 relevant, da das Kraftfahrzeug im August 2015 erstmals zum Verkehr in der EU zugelassen worden ist.

Da das Kraftfahrzeug im November 2022 in das Ausland verbracht wurde, ist auch beim Abzugsposten die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen. Der für die Berechnung der enthaltenen Normverbrauchsabgabe im Zeitpunkt der ursprünglichen Tatbestandsverwirklichung (Zulassung in Österreich im April 2022) herangezogene Malusbetrag sowie der Abzugsposten ist der tatsächlichen Wertentwicklung oder der Achtelung zu unterwerfen (siehe Rz 933). Im April 2022 war der Abzugsposten Teil der Verhältnisrechnung, weshalb der nach der im August 2015 geltenden Rechtslage maßgebliche Abzugsposten heranzuziehen war. Da seit August 2015 bereits mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind, wird bei der Vergütung nur noch ein Achtel des Malusbetrages sowie des Abzugspostens beachtet.

Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert(inkl. USt und NoVA)

 

10.000,00 Euro

plus Abzugsposten

 

+ 50,00 Euro

minus Malus (anteilig)

 

- 37,50 Euro

Zwischensumme

 

10.012,50 Euro

minus darin enthaltene USt

(10.012,50 / 1,52**) x 20%

- 1.317,43 Euro

minus darin enthaltene NoVA (12%)

(10.012,50 / 1,52**) x 32%

- 2.107,89 Euro

   

(265 - 90) / 5 = 35% --> Höchststeuersatz = 32%

** 1,52 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 32% Normverbrauchsabgabe

Abzugsposten anteilig (1/8 verbleiben) --> (400 € / 8) x 1 = 50,00 Euro

(265 g/km - 250 g/km) = 15 g/km x 20,00 Euro = 300 Euro

Malus anteilig (1/8 verbleiben) --> 37,50 Euro

NoVA Grundbetrag (6.587,18 € x 32%)

2.107,89 Euro

Malus

+ 37,50 Euro

Abzugsposten

- 50,00 Euro

  

Beispiel 6:

Ein Kraftfahrzeug (Verbrauch Benzin: 11 l/100 km, CO -Ausstoß (NEFZ): 265 g/km) wurde erstmalig im August 2015 in Deutschland zugelassen.

Im April 2020 wurde dieses Kraftfahrzeug nach Österreich gebracht, zugelassen und die Normverbrauchsabgabe abgeführt.

Im November 2022 wird das Kraftfahrzeug im Zuge einer Übersiedlung vom Zulassungsbesitzer in das Ausland verbracht und ein Vergütungsantrag für die am Kraftfahrzeug noch verbliebene Normverbrauchsabgabe gestellt. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland hat das Kraftfahrzeug einen gemeinen Wert (Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert) in Höhe von 10.000 €. Dieser Wert wird als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vergütung herangezogen (siehe Rz 1255).

Für die Berechnung der Vergütung ist die Rechtslage im August 2015 relevant, da das Kraftfahrzeug im August 2015 erstmals zum Verkehr in der EU zugelassen worden ist.

Da das Kraftfahrzeug im November 2022 in das Ausland verbracht wurde, ist auch beim Abzugsposten die Wertentwicklung des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen. Der für die Berechnung der enthaltenen Normverbrauchsabgabe im Zeitpunkt der ursprünglichen Tatbestandsverwirklichung (Zulassung in Österreich im April 2020) herangezogene Abzugsposten ist der tatsächlichen Wertentwicklung oder der Achtelung zu unterwerfen (siehe Rz 933). Im April 2020 war der Abzugsposten nicht Teil der Verhältnisrechnung, weshalb der nach der im April 2020 geltenden Rechtslage maßgebliche Abzugsposten heranzuziehen war. Da seit August 2015 bereits mehr als sieben ganze Jahre vergangen sind, wird bei der Vergütung nur noch ein Achtel des Abzugspostens beachtet.

Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert(inkl. USt und NoVA)

 

10.000,00 Euro

plus Abzugsposten

 

+ 43,75 Euro

minus Malus (anteilig)

 

- 37,50 Euro

Zwischensumme

 

10.006,25 Euro

minus darin enthaltene USt

(10.006,25 / 1,52**) x 20%

- 1.316,61 Euro

minus darin enthaltene NoVA (32%)

(10.006,25 / 1,52**) x 32%

- 2.106,58 Euro

   

(265 - 90) / 5 = 35% --> Höchststeuersatz = 32%

** 1,52 ergibt sich aus 20% Umsatzsteuer und 32% Normverbrauchsabgabe

Abzugsposten anteilig (1/8 verbleiben) --> (350 € / 8) x 1 = 43,75 Euro

(265 g/km - 250 g/km) = 15 g/km x 20,00 Euro = 300 Euro

Malus anteilig (1/8 verbleiben) --> 37,50 Euro

NoVA Grundbetrag (6.583,06 € x 32%)

2.106,58 Euro

Malus

+ 37,50 Euro

Abzugsposten

- 50,00 Euro

  

B.12.9.3.2. Maximale Höhe der Vergütung

In die neu geschaffene Rz 1262a wird eine Klarstellung zur maximalen Höhe der Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 bei Wohnmobilen der Aufbauart "SA" in Verbindung mit dem Wahlrecht gemäß § 6 Abs. 6 Z 4 NoVAG 1991 aufgenommen.

Rz 1262a lautet:

Bei Wohnmobilen der Aufbauart "SA", für welche die Normverbrauchsabgabe nach einer ab 1. Jänner 2020 geltenden Rechtslage berechnet wurde, ist davon auszugehen, dass die entrichtete Normverbrauchsabgabe im Sinne des Wahlrechts gemäß § 6 Abs. 6 Z 4 NoVAG 1991 (siehe Rz 923 sowie Rz 1015) vom jeweils niedrigeren Wert (tatsächlicher CO -Emissionswert bzw. doppelter Kilowatt-Wert) berechnet wurde. Bei der Berechnung des Vergütungsbetrags ist daher jeweils der niedrigere Wert heranzuziehen. Gelingt dem Vergütungswerber der Nachweis, dass die entrichtete Normverbrauchsabgabe vom höheren Wert berechnet wurde, ist dieser auch für die Vergütung maßgeblich.

B.12.10. Anwendungsfälle

B.12.10.1. Lieferung/Verbringung durch den Zulassungsbesitzer

In Rz 1271 werden klarstellende Aussagen betreffend die Vergütungsberechtigung von ausländischen Zulassungsbesitzern aufgenommen.

Rz 1271 lautet:

Der Vergütungsanspruch nach § 12a Abs. 1 TS 1 NoVAG 1991 wird dann ausgelöst, wenn ein Kraftfahrzeug durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wird.

Vergütungsberechtigt ist regelmäßig der unmittelbar letzte kraftfahrrechtliche, inländische Zulassungsbesitzer vor der Beendigung der Zulassung im Inland, welcher überdies das Kraftfahrzeug ins Ausland verbringt oder liefert. Es hat eine Kontrolle zu erfolgen, ob das betreffende Kraftfahrzeug auf den Vergütungswerber zugelassen war beziehungsweise, dass das Kraftfahrzeug zwischenzeitlich auf keine andere Person vor Gewährung der beantragten Vergütung im Inland zugelassen war.

Ob der Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug ins Ausland liefert (befördert oder versendet) oder der ausländische Abnehmer das Kraftfahrzeug im Inland abholt (befördert oder versendet), ist jedoch ohne Bedeutung.

Beispiel 1:

Ein inländischer Zulassungsbesitzer verkauft sein Kraftfahrzeug an einen ausländischen Fahrzeughändler. Die Übergabe des Kraftfahrzeuges erfolgt in Österreich und der Fahrzeughändler befördert das Kraftfahrzeug ins Ausland. Alle weiteren Voraussetzungen für eine Vergütung liegen vor.

Vergütungsberechtigt ist der inländische Zulassungsbesitzer, da das Kraftfahrzeug durch den Zulassungsbesitzer (Verschaffung der Verfügungsmacht durch den Zulassungsbesitzer) in das Ausland geliefert worden ist. Der ausländische Fahrzeughändler ist nur für die Beförderung zuständig; eine Vergütung an ihn kann auch nach § 12a Abs. 1 TS 2 NoVAG 1991 nicht erfolgen.

Ein ausländischer Zulassungsbesitzer eines im Inland erworbenen Kraftfahrzeuges ist nicht vergütungsberechtigt, da dieser das Kraftfahrzeug nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in das Ausland verbringt bzw. liefert. So wird dem ausländischen Zulassungsbesitzer erst durch die Lieferung die Verfügungsmacht über das Kraftfahrzeug verschafft. Zudem ist der ausländische Zulassungsbesitzer nicht mit der Normverbrauchsabgabe belastet, da jedenfalls eine Vergütungsmöglichkeit für den inländischen Zulassungsbesitzer, befugten Fahrzeughändler bzw. gewerblichen Vermieter besteht.

Beispiel 2:

Bei Verkauf eines Kraftfahrzeuges durch einen inländischen Zulassungsbesitzer an eine im Ausland wohnhafte Person erfolgt die Lieferung durch den inländischen Zulassungsbesitzer. Der inländische Zulassungsbesitzer übergibt die Verfügungsmacht über das Kraftfahrzeug an die im Ausland wohnhafte Person. Lediglich der inländische Zulassungsbesitzer ist mit der Normverbrauchsabgabe belastet und somit ist auch nur dieser vergütungsberechtigt.

Weitere (allgemeine) Voraussetzung ist, dass das Kraftfahrzeug vom inländischen Zulassungsbesitzer im Inland abgemeldet wird und ein Eintrag auf Sperrsetzung mittels des Formulars (NOVA 4) eingebracht wird. Zudem ist erforderlich, dass hinsichtlich des Kraftfahrzeuges der dauernde Standort im Inland auch tatsächlich (endgültig) aufgegeben wird (keine Zulassungsverpflichtung im Inland).

Der Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe ist mittels Formular NOVA 2 geltend zu machen.

Beispiel 3:

Herr Ö mit Wohnsitz in Österreich arbeitet ab März 2018 bei einem deutschen Dienstgeber. Da er mit der Familie nach Deutschland übersiedelt, meldet er im März 2018 das Kraftfahrzeug in Österreich ab. Im selben Monat wird das Kraftfahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen. Herr Ö hat den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Deutschland verlegt, sodass er einen Anspruch auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG 1991 hat. Wäre Herr Ö hingegen ein Wochenpendler, dessen Familie in Österreich bleibt, dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen daher unverändert in Österreich ist, dürfte er das Kraftfahrzeug nicht in Österreich abmelden.

Beispiel 4:

Eine österreichische GmbH mit Sitz in Graz kauft im November 2018 ein normverbrauchsabgabepflichtiges Kraftfahrzeug von einem österreichischen Fahrzeughändler. Im Februar 2019 wird das Kraftfahrzeug abgemeldet, nach Deutschland (zur Betriebsstätte in München) verbracht und in Deutschland zum Verkehr zugelassen.

Mit der Verbringung des Kraftfahrzeuges in die ausländische Betriebsstätte wird der dauernde Standort im Inland aufgegeben. Die österreichische GmbH kann auf Basis des Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwertes (ohne Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabekomponente) für den Anmeldungszeitraum Februar 2019 die Vergütung der Normverbrauchsabgabe beantragen.

Es wird eine neue Rz 1271a eingefügt. Hierin wird beschrieben, welche Schritte für inländische Zulassungsbesitzer nötig sind, um die Vergütung der Normverbrauchsabgabe zu beantragen.

Rz 1271a lautet:

Für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe sind in den Fällen der Lieferung in das Ausland durch den inländischen Zulassungsbesitzer folgende Schritte zu setzen:

1. Als erstes ist das Kraftfahrzeug im Inland abzumelden.

2. Im nächsten Schritt muss sichergestellt werden, dass die Lieferung in das Ausland nachgewiesen werden kann. Dies sollte grundsätzlich in Form eines Ausfuhrnachweises geschehen. Darüber hinaus können jedoch alle Nachweise (Beweismittel) berücksichtigt werden, die zur Feststellung geeignet sind, dass das Kraftfahrzeug tatsächlich in das Ausland geliefert worden ist (z.B. Ausweiskopie des Käufers, Ausweisnummer bzw. Bestätigung einer Anmeldung im Ausland).

3. Dem zuständigen Finanzamt ist die Fahrzeugidentifikationsnummer bekanntzugeben und die Sperre in der Genehmigungsdatenbank ist zu beantragen. Zusätzlich ist die Vergütung von der vergütungsberechtigten Person selbst zu beantragen. Dies hat mit Hilfe des Formulars NOVA 2 zu erfolgen. Um sicherzustellen, dass bis zur Beantragung der Vergütung keine neuerliche Zulassung im Inland etwa durch den Erwerber vorgenommen wird, kann bereits vorweg zusätzlich die Sperrsetzung mittels des Formulars NOVA 4 beantragt werden.

Für die Bearbeitung der Vergütung sind folgende Dokumente bzw. Anträge nötig:

Die Unterlagen können dem zuständigen Finanzamt persönlich, mittels Post, oder gegebenenfalls über FinanzOnline übermittelt werden.

In Rz 1272 wird eine Aussage zur vergütungsberechtigten Person bei zuvor widerrechtlicher Verwendung aufgenommen.

Rz 1272 lautet:

Auch im Fall einer widerrechtlichen Verwendung eines Kraftfahrzeuges in Österreich steht eine Vergütung zu, sofern die Normverbrauchsabgabe für das betroffene Kraftfahrzeug zuvor festgesetzt und auch geleistet wurde. Vergütungsberechtigt ist jene Person, die wirtschaftlich die Normverbrauchsabgabe getragen hat. Aus unionsrechtlichen Gründen darf ein Kraftfahrzeug endgültig nur proportional zur Dauer der inländischen Nutzung mit der Normverbrauchsabgabe belastet werden (EuGH 21.3.2002, C-451/99, Cura Anlagen GmbH).

Auch in diesem Fall muss das Kraftfahrzeug vom Verwender nachweislich und dauerhaft ins Ausland verbracht oder geliefert worden sein. Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist der nachweisbare gemeine Wert im Zeitpunkt der dauerhaften Außerlandesbringung des Kraftfahrzeuges.

In die neu eingefügte Rz 1272a werden Aussagen zur vergütungsberechtigten Person aufgenommen, wenn das Kraftfahrzeug durch eine Person in das Ausland verbracht oder geliefert wird, welche das Kraftfahrzeug beispielsweise in Österreich am Wohnsitz bzw. Sitz besessen hat, dieses jedoch nicht im Inland zugelassen hat.

Rz 1272a lautet:

Die Vergütung der Normverbrauchsabgabe nach § 12a NoVAG 1991 kann auch jener Person gewährt werden, auf die das Kraftfahrzeug kraftfahrrechtlich (insbesondere im Sinne des § 37 Abs. 2 KFG 1967 ) zuzulassen wäre, wenn diese das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwenden würde. So beispielsweise der rechtmäßige Besitzer des Kraftfahrzeuges mit Wohnsitz bzw. Sitz im Inland. Dies gilt, solange nach § 12a NoVAG 1991 keiner anderen Person (als inländischer Zulassungsbesitzer, gewerblicher Vermieter oder Fahrzeughändler) die Vergütung zusteht. Dies bedingt, dass die Person, die die Vergütung beantragt, das Fahrzeug selbst in das Ausland verbracht oder geliefert hat.

Beispiel:

Herr D erwirbt im Jänner 2023 in Österreich ein Kraftfahrzeug, das der Normverbrauchsabgabe unterlag, vom ehemaligen inländischen Zulassungsbesitzer A. Im Februar 2023 verbringt Herr D das Kraftfahrzeug im Rahmen eines Umzugs nach Deutschland. Eine Zulassung im Inland auf Herrn D erfolgte nicht. Da Herr D und nicht der ehemalige inländische Zulassungsbesitzer A das Kraftfahrzeug in das Ausland verbringt, kann der ehemalige inländische Zulassungsbesitzer A die Vergütung keinesfalls beantragen. So fehlt A die Verfügungsmacht im Zeitpunkt der Verbringung und das Wissen über die faktische Verbringung des Kraftfahrzeuges in das Ausland. In diesem Fall steht die Vergütung Herrn D zu.

B.12.10.2. Lieferung/Verbringung durch befugten Fahrzeughändler

In Rz 1273 erfolgt eine Klarstellung, dass der ausländische Fahrzeughändler nicht vergütungsberechtigt ist.

Rz 1273 lautet:

Als allgemeine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vergütung der Normverbrauchsabgabe durch den Fahrzeughändler gilt, dass dieser der (zivilrechtliche) Eigentümer der betroffenen Kraftfahrzeuge ist. Nicht erforderlich ist die Zulassung auf den Fahrzeughändler. Der Fahrzeughändler kann die Vergütung der Normverbrauchsabgabe frühestens für jenen Anmeldungszeitraum beanspruchen, in dem sowohl die Abmeldung des Kraftfahrzeuges als auch die nachweisliche Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland kumulativ vorliegen. Betroffen sind demnach insbesondere jene Kraftfahrzeuge, die vom Fahrzeughändler zum Zweck der Weiterveräußerung gekauft und in weiterer Folge ins Ausland geliefert werden.

Beispiel 1:

Ein Kraftfahrzeug wird nach Beendigung der inländischen Zulassung durch den Zulassungsbesitzer an einen inländischen Fahrzeughändler veräußert. In weiterer Folge wird das Kraftfahrzeug vom inländischen Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland weiterverkauft.

Vergütungsberechtigt ist in diesem Fall nicht der Zulassungsbesitzer, da nicht dieser das Kraftfahrzeug ins Ausland verkauft, sondern der inländische Fahrzeughändler nach § 12a Abs. 1 TS 2 NoVAG 1991.

Einem ausländischen Fahrzeughändler steht bei Erwerb eines Kraftfahrzeuges im Inland die Vergütung nicht zu. In diesen Fällen ist entweder der inländische Zulassungsbesitzer, der inländische Fahrzeughändler oder der gewerbliche Vermieter vergütungsberechtigt (siehe Rz 1271).

Beispiel 2:

Ein ausländischer Fahrzeughändler erwirbt ein Kraftfahrzeug bei einem Fahrzeughändler in Österreich. Der inländische Fahrzeughändler liefert dieses Kraftfahrzeug an den ausländischen Fahrzeughändler im Sinne der Umsatzsteuer. Die Vergütung der anteiligen Normverbrauchsabgabe steht in diesem Fall dem inländischen Fahrzeughändler zu.

Beispiel 3:

Ein österreichischer Fahrzeughändler erwirbt ein Kraftfahrzeug in Österreich, welches mit der Normverbrauchsabgabe belastet ist. Dieses Kraftfahrzeug wird vom österreichischen Fahrzeughändler an einen Kunden im Ausland verkauft und geliefert. Die Vergütung der anteiligen Normverbrauchsabgabe steht in diesem Fall dem inländischen Fahrzeughändler zu.

Beispiel 4:

Ein ausländischer Fahrzeughändler erwirbt in Österreich ein Kraftfahrzeug von einem österreichischen Zulassungsbesitzer. Der ausländische Fahrzeughändler bringt das Kraftfahrzeug in das Ausland und verkauft es dort zwei Monate später an einen Kunden. Die anteilsmäßige Vergütung steht dem ausländischen Fahrzeughändler nicht zu. Vergütungsberechtigt ist der letzte inländische Zulassungsbesitzer (siehe dazu Rz 1271).

B.15.6. Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021

In Rz 1326 wird die Lieferfrist zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung gemäß § 15 Abs. 25 NoVAG 1991 aufgrund der Verlängerung durch BGBl. I Nr. 208/2021 angepasst.

Rz 1326 lautet:

Auf Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991 (siehe Rz 400 ff) oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 (siehe Rz 411 ff) vor dem 1. Mai 2022 erfolgt ist, kann die bis zum 30. Juni 2021 geltende Rechtslage angewendet werden.

In Rz 1328 wird das Beispiel an die Verlängerung der Lieferfrist zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung gemäß § 15 Abs. 25 NoVAG 1991 durch BGBl. I Nr. 208/2021 angepasst.

Rz 1328 lautet:

[…]

Beispiel:

Ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug der Klasse N1 (KN 8704) wird am 10. April 2021 abgeschlossen. Am 10. Februar 2022 erfolgt die Lieferung an den Erwerber. Am 20. Juli 2022 wird das Kraftfahrzeug auf den Erwerber zugelassen.

Da die Voraussetzungen der Übergangsregelung erfüllt werden, ist die bis 30. Juni 2021 geltende Rechtslage anzuwenden. Da das Kraftfahrzeug nach der bis 30. Juni 2021 geltenden Rechtslage aufgrund der Einstufung in der Kombinierten Nomenklatur (8704) nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag, unterliegt die Lieferung am 10. Februar 2022 nicht der Normverbrauchsabgabe (siehe Rz 523). Auch eine spätere Zulassung dieses Kraftfahrzeuges löst nicht die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe aus.

B.15.8. NEFZ

In Rz 1331 wird ein Verweis auf die geänderte Rechtsgrundlage für auslaufende Serien aufgenommen.

Rz 1331 lautet:

Auf Kraftfahrzeuge, deren CO-Emissionen auch nach dem 31. Dezember 2019 ausschließlich nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus ("NEFZ") gemäß der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Kraftfahrzeuge, ABl. Nr. L 199 vom 28. Juli 2008 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2018/1832, ABl. Nr. L 301 vom 27. November 2018 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 339 vom 14. Dezember 2016 S. 12, ermittelt wurden und für die eine Ausnahmegenehmigung für Kraftfahrzeuge einer auslaufenden Serie im Sinne des Art. 27 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1 (nunmehr Art. 49 der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG , ABl. Nr. L 151 vom 14. Juni 2018 S. 1) erteilt wurde, findet § 6 Abs. 2 und 3 NoVAG 1991 idF des BGBl. I Nr. 89/2017 weiterhin Anwendung.

In der neu eingefügten Rz 1332 erfolgt eine Klarstellung zu Kraftfahrzeugen, für welche die CO -Emissionswerte aufgrund einer Ausnahmegenehmigung für auslaufende Serien ausschließlich nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus ("NEFZ") ermittelt wurden.

Rz 1332 lautet:

Bei Kraftfahrzeugen auslaufender Serien, für welche aufgrund einer Ausnahmegenehmigung die CO -Emissionswerte ausschließlich nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus ("NEFZ") ermittelt wurden, ist das Vorliegen einer solchen Ausnahmegenehmigung durch den Abgabenschuldner nachzuweisen. Bei im Inland erteilten Ausnahmegenehmigungen ist die Genehmigungserteilung aus kraftfahrrechtlicher Sicht grundsätzlich in der Genehmigungsdatenbank in den Feldern 331 - "Ausnahmen" und 371 - "behördliche Eintragungen" zu erfassen. Daneben kann ein Nachweis durch die Vorlage des Genehmigungsbescheides oder die Eintragung in einem anderen behördlichen Zulassungs- bzw. Genehmigungsdokument, aus welchem die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für dieses konkrete Kraftfahrzeug hervorgeht, erbracht werden.

Die Bestätigung eines Herstellers, dass es sich um ein Kraftfahrzeug einer auslaufenden Serie handelt, ist kein ausreichender Nachweis für das Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung für auslaufende Serien.

Randzahlen 1333 bis 1349: derzeit frei

C. Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG 1992)

C.2. Steuerbefreiungen ( § 2 KfzStG 1992 )

Vor Rz 1419 wird die Unterüberschrift geändert.

C.2.2.9. ( § 2 Abs. 1 Z 9 KfzStG 1992 )

Rz 1419 wird an die Änderungen für emissionsfreie Antriebsformen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, angepasst.

Rz 1419 lautet:

Mit Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022 (Rechtslage seit 1. Jänner 2023), wurde die Befreiungsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 9 KfzStG 1992 inhaltlich an § 3 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 angeglichen, wonach Kraftfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro- oder Wasserstoffantrieb) einen CO -Emissionswert von 0 g/km aufweisen.

Bis zum 31. Dezember 2022 wurden gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KfzStG 1992 Kraftfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, die ausschließlich mit einem Elektromotor angetrieben werden.

Näheres zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden bzw. für Kraftfahrzeuge mit ausschließlich emissionsfreien Antriebsarten siehe Rz 100 bis 108.

C.5. Steuersatz ( § 5 KfzStG 1992 )

In Rz 1500, 1506, 1507, 1513 und 1517 bis 1519 sowie der neu eingefügten Rz 1517a werden an die Änderungen in Bezug auf die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile der Aufbauart "SA", bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, berücksichtigt.

Rz 1500 lautet:

[…]

Beispiel:

Ein Kraftfahrzeug der Klasse L3e wurde am 20. Oktober 2018 erstmalig in Serbien zugelassen. Am 15. März 2021 wird es nach Österreich importiert und hier widerrechtlich verwendet. Aufgrund der widerrechtlichen Verwendung ist seit 1. April 2021 die Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten. Diese ist anhand des Tarifs gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a KfzStG 1992 in der geltenden Fassung zu bemessen und anders als bei der Normverbrauchsabgabe nicht anhand des KfzStG, welches im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (20. Oktober 2018) in Geltung stand.

Die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgt für seit 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassene Personenkraftwagen und Krafträder aus einer Kombination von Leistungs- und CO-Emissionenkomponente. Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (Personenkraftwagen [früher Personen- und Kombinationskraftwagen]) und der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder) mit einem Erstzulassungsdatum seit 1. Oktober 2020, werden auf Basis einer neuen Bemessungsgrundlage und eines neuen Steuersatzes besteuert.

Davon ausgenommen sind seit 1. Jänner 2023 Wohnmobile der Aufbauart "SA" mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (hzGG) bis 3,5 t, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist (Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022). Bei diesen wird die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b KfzStG 1992 unabhängig vom Erstzulassungsdatum ausschließlich anhand einer Leistungskomponente berechnet (siehe Rz 1506).

Bei Kraftfahrzeugen, mit einem Erstzulassungsdatum bis 30. September 2020 wird die Kraftfahrzeugsteuer wie bisher ausschließlich nach der bis 30. September 2020 gültigen Besteuerungsform anhand einer Leistungskomponente berechnet.

Rz 1506 lautet:

Für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, gilt die bis 30. September 2020 gültige Besteuerungsform unverändert weiter (siehe Rz 1507 ff).

Für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden, wird unterschieden, ob für diese ein CO-Ausstoß nach der Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (WLTP) ermittelt wird oder dieser Prüfzyklus nicht angewendet wird (z.B. auslaufende Serien, etc.).

Wird der WLTP-Prüfzyklus angewandt, so bildet die Bemessungsgrundlage die Leistung des Verbrennungsmotors und der CO-Ausstoß in g/km (siehe Rz 1513 ff).

Wird der WLTP-Prüfzyklus nicht angewandt, sondern nur der frühere NEFZ-Prüfzyklus, dann wird die Berechnung nach den Kilowattwerten angewandt (siehe Rz 1517).

Seit 1. Jänner 2023 gilt zudem:

Rz 1507 lautet:

Bei Fahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (Feld Zulassungsbescheinigung: F1) bis 3,5 Tonnen (z.B. Pkw oder Wohnmobile siehe Rz 1506), deren erstmalige Zulassung vor dem 1. Oktober 2020 erfolgt ist, beträgt die Steuer pro Monat je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

mindestens 6,82 Euro.

Rz 1513 lautet:

Wird für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (seit 1. Jänner 2023: ausgenommen Wohnmobile bis 3,5 t hzGG mit Basisfahrzeug der Klasse N), die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden, der CO-Ausstoß in g/km nach der Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (WLTP) ermittelt, bildet die Leistung des Verbrennungsmotors und der CO-Ausstoß in g/km die Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer.

[…]

Rz 1517 lautet:

Für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (seit 1. Jänner 2023: ausgenommen Wohnmobile mit Basisfahrzeug der Klasse N), die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden und für die kein CO-Ausstoß nach der Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure (WLTP) ermittelt wurde , beträgt die Steuer pro Monat je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

[…]

Rz 1517a lautet:

Für Wohnmobile der Aufbauart "SA" bis 3,5 t hzGG, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist und die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden, beträgt die Kraftfahrzeugsteuer (seit 1. Jänner 2023, AbgÄG 2022, BGBl. I Nr. 108/2022) pro Monat je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

mindestens 6,82 Euro, höchstens 80 Euro.

Rz 1518 lautet:

Die Steuer je Monat beträgt bei allen übrigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (beispielsweise Kraftfahrzeuge der Klasse L6e, L7e oder N1) je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors

[…]

Rz 1519 lautet:

Wird für ein Kraftfahrzeug, für das auf Grund der Motorleistung der Höchststeuersatz zur Anwendung kommt, die Steuer tageweise berechnet, ist der Monatshöchststeuersatz von 80 Euro tageweise zu aliquotieren.

[…]

C.5.3. Werte laut Zulassungsbescheinigung und Einstufung, Umrechnung von PS in Kilowatt und Fehlen von Eintragungen

In Rz 1527 wird eine Klarstellung zur Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer bei Krafträdern ohne eingetragene CO -Emissionswerte in dem dafür vorgesehenen Feld aufgenommen.

Rz 1527 lautet:

Nicht als fehlende Eintragung ist zu qualifizieren, wenn die entsprechenden Werte nicht im dafür vorgesehenen Feld enthalten sind, aber eindeutig aus einem anderen Feld der Zulassungsbescheinigung entnommen werden können (z.B. CO-WLTP Wert im Feld A19 "Anmerkungen").

Bei Krafträdern gibt es lediglich CO -Messungen nach dem WMTC-Verfahren. Bei Krafträdern ist daher ein solcher in einem anderen Feld der Zulassungsbescheinigung eingetragener Wert eindeutig der CO -Emissionswert nach dem WMTC-Messverfahren.

Rz 1530 und 1538 werden an die Änderungen in Bezug auf die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile der Aufbauart "SA", bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, angepasst.

Rz 1530 lautet:

[…]

von einer Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt,

von einer Leistung des Verbrennungsmotors von 85 Kilowatt oder von einem CO -Ausstoß von 125 Gramm pro Kilometer,

[…]

C.5.7.1. Jährliche Absenkung der Abzugsbeträge (CO -Komponente und Leistungskomponente) ab 1. Jänner 2021

Rz 1538 lautet:

Seit 1. Jänner 2021 werden jährlich für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (ausgenommen Wohnmobile mit Basisfahrzeug der Klasse N), die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen und für welche die CO-Emissionen gemäß WLTP ermittelt wurden,

[…]

C.6.3. Erklärungspflicht

In Rz 1563 wird ein Verweis zur Jahressteuererklärung in Fällen der widerrechtlichen Verwendung aufgenommen.

Rz 1563 lautet:

Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten (z.B. für Jänner bis März bis 15. Mai).

Weiters hat der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Abgabenerklärung (Formular Kr 1) über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben (Jahreserklärung). Näheres zur Jahressteuererklärung in Fällen der widerrechtlichen Verwendung eines Kraftfahrzeuges siehe Rz 1569.

Ist ein Kraftfahrzeug nicht steuerbar oder wird eine Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen, ist entweder keine Abgabenerklärung einzureichen oder - wenn der Steuerpflichtige weitere steuerpflichtige Kraftfahrzeuge hat - dieses nicht in die Abgabenerklärung aufzunehmen.

[…]

Vor der neu eingefügten Rz 1569 wird eine Überschrift aufgenommen.

In die neu eingefügte Rz 1569 wird eine Klarstellung zur Jahressteuererklärung in Fällen der widerrechtlichen Verwendung aufgenommen.

Rz 1569 lautet:

Die Pflicht zur Abgabe einer Jahressteuererklärung nach § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 ist für die Fälle der widerrechtlichen Verwendung, in denen wegen der unterlassenen Selbstberechnung eine Festsetzung erfolgt ist, nicht anzuwenden. So sieht § 6 Abs. 3 Z 1 KfzStG 1992 vor, dass in Fällen, in denen die Selbstberechnung unterlassen wird oder sich als nicht richtig herausstellt, das zuständige Finanzamt die Steuer festzusetzen hat (siehe Rz 1566). Sobald für einen Selbstberechnungs- bzw. Festsetzungszeitraum und für bestimmte Kraftfahrzeuge die Festsetzung bescheidmäßig erfolgt ist und für diesen Zeitraum und für diese Kraftfahrzeuge in der Folge rechtskräftige Bescheide bestehen, würde eine Jahressteuererklärung für diese Zeiträume und Kraftfahrzeuge keine Wirksamkeit mehr entfalten. Eine Jahressteuererklärung für Zeiträume und Kraftfahrzeuge, für welche die Steuer gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 KfzStG 1992 festgesetzt wurde, ist zurückzuweisen.

In Fällen der widerrechtlichen Verwendung ist eine Jahressteuerklärung nach § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 daher nur dann abzugeben, wenn die Kraftfahrzeugsteuer nicht bereits gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 KfzStG 1992 bescheidmäßig festgesetzt wurde.

Randzahlen 1570 bis 1579: derzeit frei

C.7.4. Widerrechtliche Verwendung ( § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 )

In Rz 1584 wird eine Klarstellung zur Bescheiderlassung bei mehreren widerrechtlich verwendeten Kraftfahrzeugen eingearbeitet und ein Beispiel eingefügt.

Rz 1584 lautet:

Das Finanzamt Österreich ist gemäß § 60 Abs. 2 Z 4 BAO in jenen Fällen, in denen ein Kraftfahrzeug im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet wird, für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig (siehe "Widerrechtliche Verwendung", Rz 36 bis 65).

Umfasst ein Selbstberechnungs- und Festsetzungszeitraum mehrere Kraftfahrzeuge, welche widerrechtlich im Inland verwendet wurden, dann erfolgt die Festsetzung der Abgabe zusammengefasst in einem Festsetzungsbescheid.

Beispiel:

Es erfolgte im Jahr 2021 eine widerrechtliche Verwendung von drei Fahrzeugen mit deutschem Kennzeichen in Österreich durch denselben Verwender. Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer hat sich auch bei einer widerrechtlichen Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge pro Abgabepflichtigem in einem Gesamtbetrag auf jeweils einen Festsetzungszeitraum zu beziehen. Es ist somit ein gemeinsamer Festsetzungsbescheid für alle drei Kraftfahrzeuge zu erlassen.

Die bescheidmäßige Festsetzung hat sich auf die gesamte, im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf eine restliche und nur bestimmte Sachverhalte oder Fahrzeuge in Betracht zu ziehende Abgabenforderung zu erstrecken (vgl. VwGH 19.6.2013, 2010/16/0030 ).

In Rz 1586 wird ein Redaktionsversehen korrigiert.

Rz 1586 lautet:

Abgabenfestsetzung seit 1. Jänner 2019

Der Selbstberechnungs- und Festsetzungszeitraum für die Kraftfahrzeugsteuer ist das Kalendermonat. Der selbstberechnete Betrag ist bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Wenn die Selbstberechnung unterlassen wird oder wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, ist die Steuer für den jeweiligen Monat festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Selbstberechnungszeitraum beinhaltender Jahresbescheid erlassen wurde. Ein Jahresbescheid kann frühestens ab April des darauffolgenden Jahres erlassen werden.

D. Motorbezogene Versicherungssteuer (VersStG 1953)

D.1. Steuergegenstand ( § 1 VersStG 1953)

In Rz 1620 erfolgt eine Anpassung an die Einteilung von Kraftfahrzeugen in Klassen gemäß § 3 Abs. 1 KFG 1967 .

Rz 1620 lautet:

Der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Krafträder, Personenkraftwagen sowie alle übrigen Arten von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren), welche haftpflichtversichert sind.

Rz 1622 wird zur Klarstellung um Aussagen zum steuerlichen Tatbestand der motorbezogenen Versicherungssteuer ergänzt.

Rz 1622 lautet:

Die motorbezogene Versicherungssteuerpflicht knüpft einerseits an die Zulassung des Fahrzeuges im Inland und andererseits an das Bestehen eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrages an.

Die motorbezogene Versicherungssteuer ist für jede einzelne Versicherung zu berechnen. Die Erhöhung um die motorbezogene Versicherungssteuer hat für jene Zeiträume zu erfolgen, in welchen eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder eine Zulassung eines Fahrzeuges im Inland besteht.

Die motorbezogene Versicherungssteuer fällt somit auch für sogenannte "Tageszulassungen" bereits ab dem ersten Tag und für die gesamte Dauer ihres Bestehens an.

Dies gilt auch für jene Fälle, in denen im Besteuerungszeitraum ein Versicherungsentgelt gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 VersStG 1953 in der Höhe von Null Euro besteht (z.B. "kostenloser Probemonat der Haftpflichtversicherung").

Wurden für ein im Inland zugelassenes Kraftfahrzeug zwei oder mehrere Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge abgeschlossen, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für jeden einzelnen Versicherungsvertrag zu berechnen. Da sich die Besteuerung auf den jeweiligen Versicherungsvertrag und nicht das Kraftfahrzeug bezieht, liegt keine "Doppelbesteuerung" vor. Dies gilt unabhängig davon, für welchen Zeitraum oder aus welchem Grund die Versicherungsverträge abgeschlossen werden.

Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen ein bestehender Kraftfahrzeughaftpflichtvertrag beendet wird und noch am selben Tag ein neuer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag für dasselbe Kraftfahrzeug abgeschlossen wird. Da beide Versicherungsverträge der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen, fällt diese an diesem Tag für dasselbe Kraftfahrzeug zweimal an.

Aus der gesetzlichen Verpflichtung, ein Kraftfahrzeug zuzulassen (z.B. § 37 KFG 1967), ergibt sich noch nicht die Pflicht zur Leistung der motorbezogenen Versicherungssteuer. Wird der Zulassungsverpflichtung nicht entsprochen, liegt nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 eine widerrechtliche Verwendung vor, die zur Kraftfahrzeugsteuerpflicht führt (siehe Rz 36 ff).

Vor Rz 1639 wird die Unterüberschrift geändert.

D.2.7.

Rz 1639 wird an die Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, angepasst.

Rz 1639 lautet:

Von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 VersStG 1953 idF BGBl. I Nr. 108/2022 Kraftfahrzeuge ausgenommen, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro- oder Wasserstoffantrieb) einen CO -Emissionswert von 0 g/km aufweisen, sofern Versicherungszeiträume ab 1. Juni 2023 betroffen sind.

Sofern Versicherungszeiträume betroffen sind, die vor dem 1. Juni 2023 liegen, gilt, dass gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 VersStG 1953 Kraftfahrzeuge von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen sind, die ausschließlich mit einem Elektromotor angetrieben werden.

Näheres zur Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden bzw. für Kraftfahrzeuge mit ausschließlich emissionsfreien Antriebsarten siehe Rz 100 bis 108.

D.3.1. Bemessungsgrundlage

Rz 1670 wird an die Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, in Bezug auf die Besteuerung von Wohnmobilen der Aufbauart "SA", bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, angepasst.

Rz 1670 lautet:

Die Bemessungsgrundlage ist bei

D.4.1. Allgemeines

Rz 1694 wird an die Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, in Bezug auf die Besteuerung von Wohnmobilen der Aufbauart "SA", bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, angepasst.

Rz 1694 lautet:

Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Personenkraftwagen (Klasse M1) (ab 1. Juni 2023: ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart "SA", bei denen das Basisfahrzeug ein Fahrzeug der Klasse N ist) die,

[…]

Beispiel 3:

Pkw: 120 kW, CO: nicht ermittelt, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. Mai 2021:

120 kW - 24 kW= 96 kW (Bemessungsgrundlage)

66 kW x 0,65 Euro=

42,90 Euro

20 kW x 0,70 Euro=

14,00 Euro

10 kW x 0,79 Euro=

7,90 Euro

monatlich:

64,80 Euro

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 777,60 Euro

Es wird eine neue Rz 1694a aufgenommen, in der die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Wohnmobile der Aufbauart "SA", bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, dargestellt wird.

Rz 1694a lautet:

Aufgrund der Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, sowie durch BGBl. I Nr. 194/2022, beträgt die motorbezogene Versicherungssteuer für Wohnmobile der Aufbauart "SA", bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, für Versicherungszeiträume ab 1. Juni 2023 für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die

Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer beträgt mindestens:

Für vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassene mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftfahrzeuge (Personen- und Kombinationskraftwagen mit Fremdzündungsmotor - Ottomotor) ohne geregelten Dreiweg-Katalysator ist die Steuer um 20% zu erhöhen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967 idF BGBl. Nr. 579/1991 , vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält (siehe Rz 1698 sowie Rz 1508).

Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer beträgt mindestens 6,50 Euro, höchstens allerdings 76,00 Euro.

Für Zahlungen des Versicherungsentgeltes, die vor dem 1. Juni 2023 fällig geworden sind, jedoch Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2023 liegen, hat der Versicherer und der Bevollmächtigte die bereits fällig gewesene motorbezogene Versicherungssteuer zu korrigieren und beim Versicherungsnehmer nachzuerheben oder diesem rückzuerstatten. Im Falle einer Nacherhebung ist die motorbezogene Versicherungssteuer spätestens am 15. August 2023 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Im Falle einer Rückerstattung kann der selbst berechnete Rückerstattungsbetrag vom Gesamtsteuerbetrag abgesetzt werden.

Beispiel 1:

Wohnmobil Aufbauart "SA", Basisfahrzeug Klasse N1: 140 kW, vierteljährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 12. Februar 2018:

140 kW - 24 kW= 116 kW (Bemessungsgrundlage)

66 kW x 0,62 Euro=

40,92 Euro

20 kW x 0,66 Euro=

13,20 Euro

30 kW x 0,75 Euro=

22,50 Euro

  

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer (inklusive 8%-Zuschlag für vierteljährliche Entrichtung):

Beispiel 2:

Wohnmobil Aufbauart "SA", Basisfahrzeug Klasse N1: 140 kW, CO : 170 g/km, vierteljährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. November 2020:

140 kW - 24 kW= 116 kW (Bemessungsgrundlage)

66 kW x 0,65 Euro=

42,90 Euro

20 kW x 0,70 Euro=

14,00 Euro

30 kW x 0,79 Euro=

23,70 Euro

  
  

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer:

140 kW - 65 kW= 75 kW (Bemessungsgrundlage)

170 g/km - 115 g/km= 55 g/km (Bemessungsgrundlage)

75 kW x 0,72 Euro=

54,00 Euro

55 g/km x 0,72 Euro=

39,60 Euro

  

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer:

Beispiel 3:

Die motorbezogene Versicherungssteuer für ein Wohnmobil der Aufbauart "SA", bei dem das Grundfahrzeug ein Basisfahrzeug der Klasse N ist, wurde für den Versicherungszeitraum von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 entrichtet. Die ursprüngliche motorbezogene Versicherungssteuer betrug 100 Euro pro Monat.

Aufgrund der Änderung betreffend die maßgebliche Berechnungsmethodik für Wohnmobile der Aufbauart "SA", bei denen das Grundfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist (AbgÄG 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, sowie BGBl. I Nr. 194/2022), beträgt die motorbezogene Versicherungssteuer ab 1. Juni 2023 85 Euro pro Monat.

Die für den Versicherungszeitraum von 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 zu viel entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer iHv 105 Euro (7 x 15 Euro) ist dem Versicherungsnehmer rückzuerstatten bzw. kann vom Gesamtsteuerbetrag abgesetzt werden.

Rz 1695 wird an die Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, sowie durch BGBl. I Nr. 194/2022 in Bezug auf die Besteuerung von Wohnmobilen der Aufbauart "SA", bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, angepasst.

Rz 1695 lautet:

Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für alle anderen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (z.B. Fahrzeuge der Klassen L6e oder L7e sowie Lastkraftwagen der Klasse N1), die,

[…]

In Rz 1708 wird ein Redaktionsversehen korrigiert.

Rz 1708 lautet:

[…]

Beispiel:

Für die Jahre 2017 bis 2022 wurde die motorbezogene Versicherungssteuer zu hoch berechnet. Im Oktober 2022 wird ein Antrag auf Rückerstattung beim Versicherer gestellt. Der Versicherer lehnt diesen Antrag ab. Der Versicherungsnehmer kann gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG 1953 bis Ende Dezember 2024 einen Antrag auf Rückerstattung gemäß § 240 BAO beim Finanzamt stellen.

Wird der Antrag beim Finanzamt im Jahr 2022 gestellt, hat das Finanzamt die Versicherungssteuer für die Jahre 2017 bis 2022 zu erstatten.

Wird der Antrag beim Finanzamt im Jahr 2023 gestellt, hat das Finanzamt die Versicherungssteuer für die Jahre 2018 bis 2022 zu erstatten.

Wird der Antrag beim Finanzamt im Jahr 2024 gestellt, hat das Finanzamt die Versicherungssteuer für die Jahre 2019 bis 2022 zu erstatten.

Wird der Antrag beim Finanzamt erst im Jahr 2025 gestellt, ist dieser gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG 1953 als verspätet zurückzuweisen.

Anhang I: Genehmigungsdatenbank (allgemein)

In Anhang I werden die Aussagen betreffend die Sperrsetzung in der Genehmigungsdatenbank aufgrund der mit 1. Jänner 2024 in Kraft tretenden Änderungen der Verordnung über die Zulassungssperre (BGBl. II Nr. 406/2008) überarbeitet. Weiters wird die Aufzählung der Befreiungen gemäß § 3 Abs. 3 NoVAG 1991 um Erprobungs- und Entwicklungsfahrzeuge ergänzt. Zwecks Klarstellung wird die explizite Nennung einer Ausnahme für Vorführkraftfahrzeuge gestrichen. Zudem werden Ergänzungen in der Tabelle zur Steuerpflicht und zur Sperrsetzung in Fällen des Fahrzeugimports vorgenommen.

[…]

Die Sperrsetzung in der Genehmigungsdatenbank

Zum Zwecke der steuerlichen Erfassung der Kraftfahrzeuge und Sicherstellung der Einhebung der anfallenden Steuern ist eine Sperrsetzung in der Genehmigungsdatenbank vorgesehen. Eine Zulassung zum Verkehr im Inland ist erst nach Freigabe (Aufhebung der Sperre) durch die Finanzbehörden möglich, was die Entrichtung der Steuern zur Voraussetzung hat (vgl. § 30a Abs. 9a KFG 1967).

Folgende Fahrzeugarten sind in der Genehmigungsdatenbank zu sperren bzw. freizugeben:

L3e

  • Zweirädrige Krafträder

L4e

  • Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen

L5e

  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge

L6e

  • vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (entfällt seit 1. Jänner 2024)

L7e

  • Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge

M1

  • Personenkraftwagen

N1

  • Lastkraftwagen bis 3,5 t

[…]

Sperrsetzung auf Grund eines Antrages mittels Formular NOVA 1

Darunter fallen die Fälle der Vergütung gemäß § 12 NoVAG 1991, insbesondere die Fälle des begünstigten Verwendungszweckes nach § 3 Abs. 3 iVm § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 (Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge zur kurzfristigen Vermietung, Kraftfahrzeuge zur Krankenbeförderung und im Rettungswesen, Leichenwagen, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren, Erprobungs- und Entwicklungsfahrzeuge sowie Begleitfahrzeuge für Sondertransporte).

Handelt es sich um einen Vergütungsantrag, der sich auf § 12a NoVAG 1991 stützt, erfolgt nur dann eine Sperre, wenn diese nicht bereits auf Grund eines Antrages auf Sperre mittels NOVA 4-Formular gesetzt wurde.

[…]

Fahrzeugimport

Antragsteller

Formular für Antrag auf Freigabe in der GDB

NoVA-Pflicht

USt (EUSt, Erwerbsteuer) für Gebraucht-Kfz

USt (EUSt, Erwerbsteuer) für Neu-Kfz

Privater

NOVA 2

JA (§ 1 Z 2a oder Z 3)

  

Kauf von Fahrzeughändler (EU-Binnenmarkt):

NEIN

JA

Kauf von Privatperson (EU-Binnenmarkt):

NEIN

JA

Import aus Drittland:

JA

JA

Übersiedlungsgut

NEIN

NEIN

Kfz-Händler

NOVA 4

JA (§ 1 Z 1); bei Reimport (= Kfz war bereits einmal in Ö zugelassen) NoVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 bei Zulassungswerber

  

Differenzbesteuerter Erwerb:

NEIN

---

Ig. Erwerb:

JA

JA

Import aus Drittland:

JA

JA

Kauf von Privatperson (EU-Binnenmarkt):

NEIN

JA

Begünstigter Personenkreis nach § 3 Abs. 3 (z.B. Taxiunternehmer, usw.)

NOVA 4

JA (§ 1 Z 3) mit kompensierter Vergütungsmöglichkeit (§ 3 Abs. 3 iVm § 12 Abs. 1 Z 3)

  

Differenzbesteuerter Erwerb:

NEIN

---

Ig. Erwerb:

JA

JA

Import aus Drittland:

JA

JA

Kauf von Privatperson (EU-Binnenmarkt):

NEIN

JA

Sonstige Unternehmer (kein Fahrzeughändler)

NOVA 2

JA

  

Ig. Erwerb (mit oder ohne UID):

JA

JA

Differenzbesteuerter Erwerb:

NEIN

---

Import aus Drittland:

JA

JA

Kauf von Privatperson (EU-Binnenmarkt):

NEIN

JA

[…]

Kraftfahrzeugerwerb durch völkerrechtlich privilegierte Personen

[…]

Folgende Daten werden aus der Diplomatendatenbank übermittelt:

1.Name der begünstigten Person/Einrichtung (Erwerberdaten)

2.Kfz-Daten (Marke, Type, Fahrzeugidentifikationsnummer)

3.Vermerk

a)

U45

Inlandserwerb

b)

U100

Kauf bzw. Überführung eines Fahrzeuges aus dem EU-Binnenmarkt

c)

ZBefr 1

Kauf bzw. Überführung eines Fahrzeuges aus dem Drittland = Erklärung von Einfuhrprivilegien

4.Sperrfrist - ist abhängig vom Gegenrecht (von zwei Jahren bis unbefristet)

[…]

Ablauf der in der Genehmigungsdatenbank erforderlichen Sperren/Freigaben

 

BMeiA bescheinigt/bestätigt am Formular

GDB - Freigabe

GDB - Sperre

Inlandserwerb

U45

bereits durch Generalimporteur freigegeben

Sperre durch Fahrzeughändler oder Finanzbehörde nach Zulassung

Neufahrzeug aus dem EU-Raum

U100

durch zuständiges Finanzamt (NOVA 2)

Sperre durch Finanzbehörde nach Zulassung

Kraftfahrzeug aus dem Drittland

ZBefr 1 sowie Grundlagenbescheid durch Zollamt

durch zuständiges Finanzamt (NOVA 2)

Sperre durch Finanzbehörde nach Zulassung

[…]

Anhang II: Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Versehen der Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank

Die Verordnung wurde zuletzt durch BGBl. II Nr. 37/2023 geändert. Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Bis 31. Dezember 2023 sind vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e) von einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank betroffen. Zudem sind Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO -Emissionswert von 0 g/km aufweisen, von der Verpflichtung einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank ausgenommen.

Auf Grund von § 30a Abs. 9a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2008, wird verordnet:

§ 1. Von einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank betroffene Fahrzeugklassen im Sinne dieser Verordnung sind

1.Personenkraftwagen (Klasse M1),

2.Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1),

3.Zweirädrige Krafträder (Klasse L3e),

4.Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen (Klasse L4e),

5.Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5e),

6.Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L7e).

[...]

§ 10. 1. § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8 und § 9, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 272/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.

2. § 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 37/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Anhang III: Berechnungsübersicht

Die Übersichtstabellen zur Normverbrauchsabgabe, zur Kraftfahrzeugsteuer und zur motorbezogenen Versicherungssteuer in Anhang III werden im Zuge der Überarbeitung und Ergänzung durch erweiterte Tabellen ersetzt.

Normverbrauchsabgabe

Personen- und Kombinationskraftwagen (Klasse M1 / KN 8703)

            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            
            

Rechtslage

Berechnung Steuersatz in %

Ersatzberechnung

Höchststeuersatz

CO-Bonus

CO-Malus

NOx- Bonus

Umwelt-Bonus

Partikel-Malus

Abzugsposten

Erhöhungsbetrag

Anmerkungen

01.01.2025 - 31.12.2025

(CO-Emissionswert - 94) durch 5

WLTP-Wert

kW x 2

80%

Keiner

CO > 155 g/km =

€ 80, -- je Gramm über 155 g/km

Keiner

Keiner

Keiner

€ 350

Keiner

Abzugsposten kann zu keiner Steuergutschrift führen

01.01.2024 - 31.12.2024

(CO-Emissionswert - 97) durch 5

WLTP-Wert

kW x 2

80%

Keiner

CO > 155 g/km =

€ 80, -- je Gramm über 155 g/km

Keiner

Keiner

Keiner

€ 350

Keiner

Abzugsposten kann zu keiner Steuergutschrift führen

01.01.2023 - 31.12.2023

(CO-Emissionswert - 102) durch 5

WLTP-Wert

kW x 2

70%

Keiner

CO > 170 g/km =

€ 70, -- je Gramm über 170 g/km

Keiner

Keiner

Keiner

€ 350

Keiner

Abzugsposten kann zu keiner Steuergutschrift führen

01.01.2022 - 31.12.2022

(CO-Emissionswert - 107) durch 5

WLTP-Wert

kW x 2

60%

Keiner

CO > 185 g/km =

€ 60, -- je Gramm über 185 g/km

Keiner

Keiner

Keiner

€ 350

Keiner

Abzugsposten kann zu keiner Steuergutschrift führen

01.07.2021 - 31.12.2021

(CO-Emissionswert - 112) durch 5

WLTP-Wert

kW x 2

50%

Keiner

CO > 200 g/km =

€ 50, -- je Gramm über 200 g/km

Keiner

Keiner

Keiner

€ 350

Keiner

Abzugsposten kann zu keiner Steuergutschrift führen

01.01.2021 - 30.06.2021

(CO-Emissionswert - 112) durch 5

WLTP-Wert

kW x 2

32%

Keiner

CO > 275 g/km =

€ 40, -- je Gramm über 275 g/km

Keiner

Keiner

Keiner

€ 350

Keiner

Abzugsposten kann zu keiner Steuergutschrift führen

01.01.2020 -
31.12.2020

(CO-Emissionswert - 115) durch 5

WLTP-Wert

kW x 2

32%

Keiner

CO > 275 g/km =

€ 40, -- je Gramm über 275 g/km

Keiner

Keiner

Keiner

€ 350

Keiner

Abzugsposten kann zu keiner Steuergutschrift führen

01.01.2016 - 31.12.2019

(CO-Emissionswert - 90) durch 5

NEFZ-Wert

Diesel: (Verbrauch x 28)

Benzin und Andere: (Verbrauch x 25)

kW x 2

32%

Keiner

CO > 250 g/km =

€ 20, -- je Gramm über 250 g/km

Keiner

Keiner

Keiner

€ 300

Keiner

Abzugsposten kann zu keiner Steuergutschrift führen

01.01.2015 - 31.12.2015

(CO-Emissionswert - 90) durch 5

NEFZ-Wert

Diesel: (Verbrauch x 28)

Benzin und Andere: (Verbrauch x 25)

kW x 2

32%

Keiner

CO > 250 g/km =

€ 20 je Gramm über 250 g/km

Keiner

€ 600

Hybridantrieb

E 85

Methan in Form von Erdgas/ Biogas

Flüssiggas

Wasserstoff

Keiner

€ 400

Keiner

  • Entweder Abzugsposten oder Umweltbonus möglich
  • Kann zu keiner Steuergutschrift führen

01.03.2014 - 31.12.2014

(CO-Emissionswert - 90) durch 5

NEFZ-Wert

Diesel: (Verbrauch x 28)

Benzin und Andere: (Verbrauch x 25)

kW x 2

32%

Keiner

CO > 250 g/km =

€ 20, -- je Gramm über 250 g/km

Keiner

€ 600

Hybridantrieb

E 85

Methan in Form von Erdgas/ Biogas

Flüssiggas

Wasserstoff

Keiner

Benzin:

€ 450

Diesel:

€ 350

Keiner

  • Entweder Abzugsposten oder Umweltbonus möglich
  • Kann zu keiner Steuergutschrift führen

01.01.2013 - 28.02.2014

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

kW x 0,2

Diesel: (Verbrauch x 28)

Benzin und Andere: (Verbrauch x 25)

Diesel: (kW / 10) + 2

Benzin: (kW / 10) + 3

16%

€ 300

wenn CO < 120 g/km

CO > 150 g/km =

€ 25, -- je Gramm über 150 g/km

zusätzlich

CO > 170 g/km =

€ 25, -- je Gramm über 170 g/km

zusätzlich

CO > 210 g/km =

€ 25, -- je Gramm über 210 g/km

Benzin:

€ 200

wenn NOx-Emission ≤ 60 mg/km

Diesel:

€ 200

wenn NOx-Emission ≤ 80 mg/km und partikelförmige Verunreinigung ≤ 0,005 g/km

€ 500

Hybridantrieb

E 85

Methan in Form von Erdgas/ Biogas

Flüssiggas

Wasserstoff

Diesel:

€ 300

wenn partikelförmige Verunreinigung > 0,005 g/km

Keiner

20%

NoVA-Gesamtbetrag (Grundbetrag und Bonus-Malus)

Summe Boni darf maximal 500 Euro betragen und darf zu keiner Steuergutschrift führen

01.03.2011 - 31.12.2012

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

kW x 0,2

Diesel: (Verbrauch x 28)

Benzin und Andere: (Verbrauch x 25)

Diesel: (kW / 10) + 2

Benzin: (kW / 10) + 3

16%

€ 300

wenn CO < 120 g/km

CO > 160 g/km =

€ 25, -- je Gramm über 160 g/km

zusätzlich

CO > 180 g/km =

€ 25, -- je Gramm über 180 g/km

zusätzlich

CO > 220 g/km =

€ 25, -- je Gramm über 220 g/km

Benzin:

€ 200

wenn NOx-Emission ≤ 60 mg/km

Diesel:

€ 200

wenn NOx-Emission ≤ 80 mg/km und partikelförmige Verunreinigung ≤ 0,005 g/km

€ 500

Hybridantrieb

E 85

Methan in Form von Erdgas/ Biogas

Flüssiggas

Wasserstoff

Diesel:

€ 300

wenn partikelförmige Verunreinigung > 0,005 g/km

Keiner

20%

NoVA-Gesamtbetrag (Grundbetrag und Bonus-Malus)

Summe Boni darf maximal 500 Euro betragen und darf zu keiner Steuergutschrift führen

01.01.2010 - 28.02.2011

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

kW x 0,2

Diesel: (Verbrauch x 28)

Benzin und Andere: (Verbrauch x 25)

Diesel: (kW / 10) + 2

Benzin: (kW / 10) + 3

16%

€ 300

wenn CO < 120 g/km

CO > 160 g/km =

€ 25 je Gramm über 160 g/km

Benzin:

€ 200

wenn NOx-Emission ≤ 60 mg/km

Diesel:

€ 200

wenn NOx-Emission ≤ 80 mg/km und partikelförmige Verunreinigung ≤ 0,005 g/km

€ 500

Hybridantrieb

E 85

Methan in Form von Erdgas/ Biogas

Flüssiggas

Wasserstoff

Diesel:

€ 300

wenn partikelförmige Verunreinigung > 0,005 g/km

Keiner

20%

NoVA-Gesamtbetrag (Grundbetrag und Bonus-Malus)

Summe Boni darf maximal 500 Euro betragen und darf zu keiner Steuergutschrift führen

18.06.2009 - 31.12.2009

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

kW x 0,2

Diesel: (Verbrauch x 28)

Benzin und Andere: (Verbrauch x 25)

Diesel: (kW / 10) + 2

Benzin: (kW / 10) + 3

16%

€ 300

wenn CO < 120 g/km

CO > 180 g/km =

€ 25 je Gramm über 180 g/km

Benzin:

€ 200

wenn NOx-Emission ≤ 60 mg/km

Diesel:

€ 200

wenn NOx-Emission ≤ 80 mg/km und partikelförmige Verunreinigung ≤ 0,005 g/km

€ 500

Hybridantrieb

E 85

Methan in Form von Erdgas/ Biogas

Flüssiggas

Wasserstoff

Diesel:

€ 300

wenn partikelförmige Verunreinigung > 0,005 g/km

Keiner

20%

NoVA-Gesamtbetrag (Grundbetrag und Bonus-Malus)

Summe Boni darf maximal 500 Euro betragen und darf zu keiner Steuergutschrift führen

01.07.2008 - 17.06.2009

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

kW x 0,2

16%

€ 300

wenn CO < 120 g/km

CO > 180 g/km =

€ 25 je Gramm über 180 g/km

Erhöhung der Steuer um € 20 je kW über 100 kW wenn kein CO-Emissionswert vorliegt

Benzin:

€ 200

wenn NOx-Emission ≤ 60 mg/km

Diesel:

€ 200

wenn NOx-Emission ≤ 80 mg/km und partikelförmige Verunreinigung ≤ 0,005 g/km

€ 500

Hybridantrieb

E 85

Methan in Form von Erdgas/ Biogas

Flüssiggas

Wasserstoff

Diesel:

€ 300

wenn partikelförmige Verunreinigung > 0,005 g/km

Keiner

20%

Nur für den NoVA-Grundbetrag - nicht für den Bonus-Malus

Summe Boni darf maximal 500 Euro betragen und darf zu keiner Steuergutschrift führen

01.07.2006 - 30.06.2008

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

kW x 0,2

16%

Keiner

Keiner

Diesel:

€ 300

wenn partikelförmige Verunreinigung ≤ 0,005 g/km

Keiner

Diesel:

NoVA erhöht sich um 1,5% (höchstens 300 Euro) der Bemessungs-grundlage

wenn partikelförmige Verunreinigung > 0,005 g/km

Keiner

20%

Nur für den NoVA-Grundbetrag - nicht für den Bonus-Malus

Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als 2 Litern) beträgt der Steuersatz 0%

01.01.2006 - 30.06.2006

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

kW x 0,2

16%

Keiner

Keiner

Diesel:

€ 300

wenn partikelförmige Verunreinigung ≤ 0,005 g/km

Keiner

Diesel:

NoVA erhöht sich um 0,75% (höchstens 150 Euro) der Bemessungs-grundlage

wenn partikelförmige Verunreinigung > 0,005 g/km

Keiner

20%

Nur für den NoVA-Grundbetrag - nicht für den Bonus-Malus

Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als 2 Litern) beträgt der Steuersatz 0%

01.07.2005 - 31.12.2005

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

kW x 0,2

16%

Keiner

Keiner

Diesel:

€ 300

ab 81 kW, wenn partikelförmige Verunreinigung ≤ 0,005 g/km

Keiner

Diesel:

NoVA erhöht sich um 0,75% (höchstens 150 Euro) der Bemessungs-grundlage

ab 81 kW, wenn partikelförmige Verunreinigung > 0,005 g/km

Keiner

20%

Nur für den NoVA-Grundbetrag - nicht für den Bonus-Malus

Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als 2 Litern) beträgt der Steuersatz 0%

10.01.1998 - 30.06.2005

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

kW x 0,2

16%

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

20%

Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als 2 Litern) beträgt der Steuersatz 0%

01.06.1996 - 09.01.1998

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

kW x 0,2

16%

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

20%

Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als 2 Litern) beträgt der Steuersatz 0%

01.01.1994 - 31.05.1996

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

kW x 0,2

14%

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

20%

Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als 2 Litern) beträgt der Steuersatz 0%

01.01.1992 - 31.12.1993

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

kW x 0,2

14%

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als 2 Litern) beträgt der Steuersatz 0%

Wohnmobile - Aufbauart "SA" (Klasse M1 / KN 8703)

             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             

Rechtslage

Berechnung Steuersatz in %

Wahlmöglichkeit

Ersatzberechnung

Höchststeuersatz

CO-Bonus

CO-Malus

NOx- Bonus

Umwelt-Bonus

Partikel-Malus

Abzugsposten

Erhöhungsbetrag

Anmerkungen

01.01.2025 - 31.12.2025

(CO-Emissionswert - 94) durch 5

WLTP-Wert

WLTP-Wert oder kW x2
(Mindeststeuersatz = 16%)

kW x 2
(Mindeststeuersatz = 16%)

80%

Keiner

CO > 155 g/km =

€ 80, -- je Gramm über 155 g/km

Keiner

Keiner

Keiner

€ 350

Keiner

Abzugsposten kann zu keiner Steuergutschrift führen

01.01.2024 - 31.12.2024

(CO-Emissionswert - 97) durch 5

WLTP-Wert

WLTP-Wert oder kW x2
(Mindeststeuersatz = 16%)

kW x 2
(Mindeststeuersatz = 16%)

80%

Keiner

CO > 155 g/km =

€ 80, -- je Gramm über 155 g/km

Keiner

Keiner

Keiner

€ 350

Keiner

Abzugsposten kann zu keiner Steuergutschrift führen

01.01.2023 - 31.12.2023

(CO-Emissionswert - 102) durch 5

WLTP-Wert

WLTP-Wert oder kW x2
(Mindeststeuersatz = 16%)

kW x 2
(Mindeststeuersatz = 16%)

70%

Keiner

CO > 170 g/km =

€ 70, -- je Gramm über 170 g/km

Keiner

Keiner

Keiner

€ 350

Keiner

Abzugsposten kann zu keiner Steuergutschrift führen

01.01.2022 - 31.12.2022

(CO-Emissionswert - 107) durch 5

WLTP-Wert

WLTP-Wert oder kW x2
(Mindeststeuersatz = 16%)

kW x 2
(Mindeststeuersatz = 16%)

60%

Keiner

CO > 185 g/km =

€ 60, -- je Gramm über 185 g/km

Keiner

Keiner

Keiner

€ 350

Keiner

Abzugsposten kann zu keiner Steuergutschrift führen

01.07.2021 - 31.12.2021

(CO-Emissionswert - 112) durch 5

WLTP-Wert

WLTP-Wert oder kW x2
(Mindeststeuersatz = 16%)

kW x 2
(Mindeststeuersatz = 16%)

50%

Keiner

CO > 200 g/km =

€ 50, -- je Gramm über 200 g/km

Keiner

Keiner

Keiner

€ 350

Keiner

Abzugsposten kann zu keiner Steuergutschrift führen

01.01.2021 - 30.06.2021

(CO-Emissionswert - 112) durch 5

WLTP-Wert

WLTP-Wert oder kW x2
(wenn Aufbau in nicht selbst tragender Bauweise) (Mindeststeuersatz = 16%)

kW x 2
(Mindeststeuersatz = 16%)

32%

Keiner

CO > 275 g/km =

€ 40, -- je Gramm über 275 g/km

Keiner

Keiner

Keiner

€ 350

Keiner

Abzugsposten kann zu keiner Steuergutschrift führen

01.01.2020 - 31.12.2020

(CO-Emissionswert - 115) durch 5

WLTP-Wert

WLTP-Wert oder kW x2
(wenn Aufbau in nicht selbst tragender Bauweise) (Mindeststeuersatz = 16%)

kW x 2
(Mindeststeuersatz = 16%)

32%

Keiner

CO > 275 g/km =

€ 40, -- je Gramm über 275 g/km

Keiner

Keiner

Keiner

€ 350

Keiner

Abzugsposten kann zu keiner Steuergutschrift führen

01.01.2016 - 31.12.2019

(CO-Emissionswert - 90) durch 5

NEFZ-Wert

Keine

Benzin: (Verbrauch x 25)
Diesel: (Verbrauch x 28)

kW x 2

32%

Keiner

CO > 250 g/km =

€ 20, -- je Gramm über 250 g/km

Keiner

Keiner

Keiner

€ 300

Keiner

- Abzugsposten kann zu keiner Steuergutschrift führen

- Bei Alkovenmodellen, teilintegrierten und vollintegrierten Kraftfahrzeugen ist ein Aufschlag von 5% auf die CO-Emissionswerte des jeweils zugrundeliegenden Kombifahrzeuges anzuwenden. Alternativ sind die CO-Emissionswerte tatsächlich nachzuweisen (Gutachten) oder anhand der Ersatzberechnung zu berechnen

01.01.2015 - 31.12.2015

(CO-Emissionswert - 90) durch 5

NEFZ-Wert

Keine

Benzin: (Verbrauch x 25)
Diesel: (Verbrauch x 28)

kW x 2

32%

Keiner

CO > 250 g/km =

€ 20 je Gramm über 250 g/km

Keiner

€ 600

Hybridantrieb

E 85

Methan in Form von Erdgas/ Biogas

Flüssiggas

Wasserstoff

Keiner

€ 400

Keiner

- Entweder Abzugsposten oder Umweltbonus möglich

- Kann zu keiner Steuergutschrift führen

- Bei Alkovenmodellen, teilintegrierten und vollintegrierten Kraftfahrzeugen ist ein Aufschlag von 5% auf die CO-Emissionswerte des jeweils zugrundeliegenden Kombifahrzeuges anzuwenden. Alternativ sind die CO-Emissionswerte tatsächlich nachzuweisen (Gutachten) oder anhand der Ersatzberechnung zu berechnen

01.03.2014 - 31.12.2014

(CO-Emissionswert - 90) durch 5

NEFZ-Wert

Keine

Benzin: (Verbrauch x 25)
Diesel: (Verbrauch x 28)

kW x 2

32%

Keiner

CO > 250 g/km =

€ 20, -- je Gramm über 250 g/km

Keiner

€ 600

Hybridantrieb

E 85

Methan in Form von Erdgas/ Biogas

Flüssiggas

Wasserstoff

Keiner

Benzin:

€ 450

Diesel:

€ 350

Keiner

- Entweder Abzugsposten oder Umweltbonus möglich

- Kann zu keiner Steuergutschrift führen

- Bei Alkovenmodellen, teilintegrierten und vollintegrierten Kraftfahrzeugen ist ein Aufschlag von 5% auf die CO-Emissionswerte des jeweils zugrundeliegenden Kombifahrzeuges anzuwenden. Alternativ sind die CO-Emissionswerte tatsächlich nachzuweisen (Gutachten) oder anhand der Ersatzberechnung zu berechnen

01.01.2013 - 28.02.2014

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Keine

kW x 0,2

Diesel: (Verbrauch x 28)

Benzin und Andere: (Verbrauch x 25)

Diesel: (kW / 10) + 2

Benzin: (kW / 10) + 3

16%

€ 300

wenn CO < 120 g/km

CO > 150 g/km =

€ 25, -- je Gramm über 150 g/km

zusätzlich

CO > 170 g/km =

€ 25, -- je Gramm über 170 g/km

zusätzlich

CO > 210 g/km =

€ 25, -- je Gramm über 210 g/km

Benzin:

€ 200

wenn NOx-Emission ≤ 60 mg/km

Diesel:

€ 200

wenn NOx-Emission ≤ 80 mg/km und partikelförmige Verunreinigung ≤ 0,005 g/km

€ 500

Hybridantrieb

E 85

Methan in Form von Erdgas/ Biogas

Flüssiggas

Wasserstoff

Diesel:

€ 300

wenn partikelförmige Verunreinigung > 0,005 g/km

Keiner

20%

NoVA-Gesamtbetrag (Grundbetrag und Bonus-Malus)

Summe Boni darf maximal 500 Euro betragen und darf zu keiner Steuergutschrift führen

01.03.2011 - 31.12.2012

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Keine

kW x 0,2

Diesel: (Verbrauch x 28)

Benzin und Andere: (Verbrauch x 25)

Diesel: (kW / 10) + 2

Benzin: (kW / 10) + 3

16%

€ 300

wenn CO < 120 g/km

CO > 160 g/km =

€ 25, -- je Gramm über 160 g/km

zusätzlich

CO > 180 g/km =

€ 25, -- je Gramm über 180 g/km

zusätzlich

CO > 220 g/km =

€ 25, -- je Gramm über 220 g/km

Benzin:

€ 200

wenn NOx-Emission ≤ 60 mg/km

Diesel:

€ 200

wenn NOx-Emission ≤ 80 mg/km und partikelförmige Verunreinigung ≤ 0,005 g/km

€ 500

Hybridantrieb

E 85

Methan in Form von Erdgas/ Biogas

Flüssiggas

Wasserstoff

Diesel:

€ 300

wenn partikelförmige Verunreinigung > 0,005 g/km

Keiner

20%

NoVA-Gesamtbetrag (Grundbetrag und Bonus-Malus)

Summe Boni darf maximal 500 Euro betragen und darf zu keiner Steuergutschrift führen

01.01.2010 - 28.02.2011

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Keine

kW x 0,2

Diesel: (Verbrauch x 28)

Benzin und Andere: (Verbrauch x 25)

Diesel: (kW / 10) + 2

Benzin: (kW / 10) + 3

16%

€ 300

wenn CO < 120 g/km

CO > 160 g/km =

€ 25 je Gramm über 160 g/km

Benzin:

€ 200

wenn NOx-Emission ≤ 60 mg/km

Diesel:

€ 200

wenn NOx-Emission ≤ 80 mg/km und partikelförmige Verunreinigung ≤ 0,005 g/km

€ 500

Hybridantrieb

E 85

Methan in Form von Erdgas/ Biogas

Flüssiggas

Wasserstoff

Diesel:

€ 300

wenn partikelförmige Verunreinigung > 0,005 g/km

Keiner

20%

NoVA-Gesamtbetrag (Grundbetrag und Bonus-Malus)

Summe Boni darf maximal 500 Euro betragen und darf zu keiner Steuergutschrift führen

18.06.2009 - 31.12.2009

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Keine

kW x 0,2

Diesel: (Verbrauch x 28)

Benzin und Andere: (Verbrauch x 25)

Diesel: (kW / 10) + 2

Benzin: (kW / 10) + 3

16%

€ 300

wenn CO < 120 g/km

CO > 180 g/km =

€ 25 je Gramm über 180 g/km

Benzin:

€ 200

wenn NOx-Emission ≤ 60 mg/km

Diesel:

€ 200

wenn NOx-Emission ≤ 80 mg/km und partikelförmige Verunreinigung ≤ 0,005 g/km

€ 500

Hybridantrieb

E 85

Methan in Form von Erdgas/ Biogas

Flüssiggas

Wasserstoff

Diesel:

€ 300

wenn partikelförmige Verunreinigung > 0,005 g/km

Keiner

20%

NoVA-Gesamtbetrag (Grundbetrag und Bonus-Malus)

Summe Boni darf maximal 500 Euro betragen und darf zu keiner Steuergutschrift führen

01.07.2008 - 17.06.2009

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Keine

kW x 0,2

16%

€ 300

wenn CO < 120 g/km

CO > 180 g/km =

€ 25 je Gramm über 180 g/km

Erhöhung der Steuer um € 20 je kW über 100 kW wenn kein CO-Emissionswert vorliegt

Benzin:

€ 200

wenn NOx-Emission ≤ 60 mg/km

Diesel:

€ 200

wenn NOx-Emission ≤ 80 mg/km und partikelförmige Verunreinigung ≤ 0,005 g/km

€ 500

Hybridantrieb

E 85

Methan in Form von Erdgas/ Biogas

Flüssiggas

Wasserstoff

Diesel:

€ 300

wenn partikelförmige Verunreinigung > 0,005 g/km

Keiner

20%

Nur für den NoVA-Grundbetrag - nicht für den Bonus-Malus

Summe Boni darf maximal 500 Euro betragen und darf zu keiner Steuergutschrift führen

01.07.2006 - 30.06.2008

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Keine

kW x 0,2

16%

Keiner

Keiner

Diesel:

€ 300

wenn partikelförmige Verunreinigung ≤ 0,005 g/km

Keiner

Diesel:

NoVA erhöht sich um 1,5% (höchstens 300 Euro) der Bemessungsgrundlage

wenn partikelförmige Verunreinigung > 0,005 g/km

Keiner

20%

Nur für den NoVA-Grundbetrag - nicht für den Bonus-Malus

Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als 2 Litern) beträgt der Steuersatz 0%

01.01.2006 - 30.06.2006

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Keine

kW x 0,2

16%

Keiner

Keiner

Diesel:

€ 300

wenn partikelförmige Verunreinigung ≤ 0,005 g/km

Keiner

Diesel:

NoVA erhöht sich um 0,75% (höchstens 150 Euro) der Bemessungsgrundlage

wenn partikelförmige Verunreinigung > 0,005 g/km

Keiner

20%

Nur für den NoVA-Grundbetrag - nicht für den Bonus-Malus

Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als 2 Litern) beträgt der Steuersatz 0%

01.07.2005 - 31.12.2005

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Keine

kW x 0,2

16%

Keiner

Keiner

Diesel:

€ 300

ab 81 kW, wenn partikelförmige Verunreinigung ≤ 0,005 g/km

Keiner

Diesel:

NoVA erhöht sich um 0,75% (höchstens 150 Euro) der Bemessungsgrundlage

ab 81 kW, wenn partikelförmige Verunreinigung > 0,005 g/km

Keiner

20%

Nur für den NoVA-Grundbetrag - nicht für den Bonus-Malus

Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als 2 Litern) beträgt der Steuersatz 0%

10.01.1998 - 30.06.2005

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Keine

kW x 0,2

16%

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

20%

Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als 2 Litern) beträgt der Steuersatz 0%

01.06.1996 - 09.01.1998

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Keine

kW x 0,2

16%

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

20%

Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als 2 Litern) beträgt der Steuersatz 0%

01.01.1994 - 31.05.1996

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Keine

kW x 0,2

14%

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

20%

Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als 2 Litern) beträgt der Steuersatz 0%

01.01.1992 - 31.12.1993

Benzin:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Diesel:

(Liter pro 100 km - 2) x 2

Andere:

(Liter pro 100 km - 3) x 2

Keine

kW x 0,2

14%

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

Keiner

Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als 2 Litern) beträgt der Steuersatz 0%

Krafträder (Klasse L3e, L4e, L5e und L7e / KN 8711)

       
       
       
       
       
       
       
       
       
       
       

Rechtslage

Berechnung Steuersatz in %

Ersatzberechnung

Höchststeuersatz

CO-Malus

Erhöhungsbetrag

Anmerkungen

01.01.2026 - 31.12.2027

(CO-Emissionswert - 51) / 4

(Hubraum in cm - 100 cm) × 0,02

30%

CO-Emissionswert > 150 g/km =

20 Euro je Gramm über 150 g/km

Keiner

Bis 125 cm vom Anwendungsbereich ausgenommen

01.01.2024 - 31.12.2025

(CO-Emissionswert - 53) / 4

(Hubraum in cm - 100 cm) × 0,02

30%

CO-Emissionswert > 150 g/km =

20 Euro je Gramm über 150 g/km

Keiner

Bis 125 cm vom Anwendungsbereich ausgenommen

01.07.2021 - 31.12.2023

(CO-Emissionswert - 55) / 4

(Hubraum in cm - 100 cm) × 0,02

30%

CO-Emissionswert > 150 g/km =

20 Euro je Gramm über 150 g/km

Keiner

Bis 125 cm vom Anwendungsbereich ausgenommen

01.01.2020 - 30.06.2021

(CO-Emissionswert - 55) / 4

(Hubraum in cm - 100 cm) × 0,02

20%

CO-Emissionswert > 150 g/km =

20 Euro je Gramm über 150 g/km

Keiner

Bis 125 cm beträgt der Steuersatz 0%

01.03.2014 - 31.12.2019

(Hubraum in cm - 100 cm) x 0,02

Keine

20%

Keiner

Keiner

Bis 125 cm beträgt der Steuersatz 0%

01.07.2008 - 28.02.2014

(Hubraum in cm - 100 cm) x 0,02

Keine

16%

Keiner

20%

Bis 125 cm beträgt der Steuersatz 0%

01.06.1996 - 30.06.2008

(Hubraum in cm - 100 cm) x 0,02

Keine

16%

Keiner

20%

Bis 125 cm beträgt der Steuersatz 0%

01.01.1994 - 31.05.1996

(Hubraum in cm - 100 cm) x 0,02

Keine

14%

Keiner

20%

Bis 100 cm beträgt der Steuersatz 0%

01.01.1992 - 31.12.1993

(Hubraum in cm - 100 cm) x 0,02

Keine

14%

Keiner

Keiner

Bis 100 cm beträgt der Steuersatz 0%

Lastkraftwagen (Klasse N1)

             
             
             
             
             

Rechtslage

Berechnung
Steuersatz in % (WLTP)

Berechnung Steuersatz in %
(NEFZ - auslaufende Serien)

Ersatzberechnung

Höchststeuersatz

CO-Malus

Abzugsposten

Anmerkungen

01.01.2025- 31.12.2025

(CO-Ausstoß - 147) durch 5

WLTP-Wert

(CO-Ausstoß - 140) durch 5

NEFZ-Wert

kW x 2

80%

CO > 208* g/km =

€ 80, -- je Gramm über 208* g/km
(*238 g/km bei NEFZ)

€ 350

Abzugsposten kann zu keiner Steuergutschrift führen

01.01.2024 - 31.12.2024

(CO-Ausstoß - 150) durch 5

WLTP-Wert

(CO-Ausstoß - 140) durch 5

NEFZ-Wert

kW x 2

80%

CO > 208* g/km =

€ 80, -- je Gramm über 208* g/km
(*238 g/km bei NEFZ)

€ 350

Abzugsposten kann zu keiner Steuergutschrift führen

01.01.2023 - 31.12.2023

(CO-Ausstoß - 155) durch 5

WLTP-Wert

(CO-Ausstoß - 140) durch 5

NEFZ-Wert

kW x 2

70%

CO > 223* g/km =

€ 70, -- je Gramm über 223* g/km
(*238 g/km bei NEFZ)

€ 350

Abzugsposten kann zu keiner Steuergutschrift führen

01.01.2022 - 31.12.2022

(CO-Ausstoß - 160) durch 5

WLTP-Wert

(CO-Ausstoß - 140) durch 5

NEFZ-Wert

kW x 2

60%

CO > 238* g/km =

€ 60, -- je Gramm über 238* g/km
(*238 g/km bei NEFZ)

€ 350

Abzugsposten kann zu keiner Steuergutschrift führen

01.07.2021 - 31.12.2021

(CO-Ausstoß - 165) durch 5

WLTP-Wert

(CO-Ausstoß - 140) durch 5

NEFZ-Wert

kW x 2

50%

CO > 253* g/km =

€ 50, -- je Gramm über 253* g/km
(*238 g/km bei NEFZ)

€ 350

Abzugsposten kann zu keiner Steuergutschrift führen

Kraftfahrzeugsteuer

     
     
     
     
     
     
     
     

Kraftfahrzeugtyp /
Rechtslage

Berechnung (pro Monat)

Ersatzwerte

Mindeststeuer (pro Monat)

Anmerkungen

Pkw - Klasse M1 (ausg. Wohnmobile mit Basisfahrzeug Klasse N)
/
Erstzulassung
vor 01.10.2020

kW Verbrennungsmotor - 24 kW

  • für die ersten 66 kW - 0,682 €
  • für die weiteren 20 kW - 0,726 €
  • für die darüber hinausgehenden kW - 0,825 €

Leistung des Verbrennungsmotors 50 kW

6,82 €

20% Erhöhung für Fremdzündungsmotor mit erhöhten Schadstoffgrenzwerten

Pkw - Klasse M1 (ausg. Wohnmobile mit Basisfahrzeug Klasse N)
/
Erstzulassung
nach 30.09.2020 kein WLTP-Wert

kW Verbrennungsmotor - 24 kW

  • für die ersten 66 kW - 0,682 €
  • für die weiteren 20 kW - 0,726 €
  • für die darüber hinausgehenden kW - 0,825 €

Leistung des Verbrennungsmotors 50 kW

6,82 €

 

Pkw - Klasse M1 (ausg. Wohnmobile mit Basisfahrzeug Klasse N)
/
Erstzulassung
nach 30.09.2020 und WLTP-Wert

(kW Verbrennungsmotor - 65 kW) x 0,72 €
+
(CO-Ausstoß - 115) x 0,72 €

Leistung des Verbrennungsmotors 85 kW
bzw.
WLTP-Wert von 125 g/km

mind. 5 kW und mind. 5 g/km CO anzusetzen

Beginnend mit 1.1.2021 werden jährlich der Wert 115 g um den Wert 3 und der Wert 65 kW um den Wert 1 abgesenkt

Wohnmobile Aufbauart "SA", mit Basisfahrzeug der Klasse N (bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht)

/
Erstzulassung
vor 01.10.2020

kW Verbrennungsmotor - 24 kW

  • für die ersten 66 kW - 0,682 €
  • für die weiteren 20 kW - 0,726 €
  • für die darüber hinausgehenden kW - 0,825 €

Leistung des Verbrennungsmotors 50 kW

6,82 €

20% Erhöhung für Fremdzündungsmotor mit erhöhten Schadstoffgrenzwerten

Wohnmobile Aufbauart "SA", mit Basisfahrzeug der Klasse N (bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht)

/
Erstzulassung
nach 30.09.2020

kW Verbrennungsmotor - 24 kW

  • für die ersten 66 kW - 0,682 €
  • für die weiteren 20 kW - 0,726 €
  • für die darüber hinausgehenden kW - 0,825 €

(höchstens 80 €)

Leistung des Verbrennungsmotors 50 kW

6,82 €

 

Andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht

(z.B. Klassen L6e, L7e, N1)

kW Verbrennungsmotor - 24 kW

  • für die ersten 66 kW - 0,682 €
  • für die weiteren 20 kW - 0,726 €
  • für die darüber hinausgehenden kW - 0,825 €

(höchstens 80 €)

Leistung des Verbrennungsmotors 50 kW

6,82 €

 

Klasse L1e - L5e /
Erstzulassung
vor 01.10.2020

Hubraum cm x 0,0275 €

Hubraum von 350 cm

Keine

 

Klasse L1e - L5e /
Erstzulassung
nach 30.09.2020

(Hubraum cm - 52 cm) x 0,014 €
+
(CO-Ausstoß - 52) x 0,2 €

Hubraum von 350 cm
bzw.
WMTC-Wert von 85 g/km

mind. 10 g/km CO anzusetzen

 

Kraftfahrzeuge
über 3,5 t Gesamtgewicht

3,5 t < Kfz ≤ 12 t = 1,55 €/t
mind. 15 €

12 t < Kfz ≤ 18 t =
1,70 €/t

18 t < Kfz =
1,90 €/t
max. 80 €

für Anhänger max. 66 €

Höchstzulässiges Gesamtgewicht von 8 t

15 €

 

Motorbezogene Versicherungssteuer

     
     
     
     
     
     
     
     

Kraftfahrzeugtyp /
Rechtslage

Berechnung (pro Monat)

Ersatzwerte

Mindeststeuer (pro Monat)

Anmerkungen

Pkw - Klasse M1 (ausg. Wohnmobile mit Basisfahrzeug Klasse N)
/
Erstzulassung
vor 01.10.2020

kW Verbrennungsmotor - 24 kW

  • für die ersten 66 kW - 0,62 €
  • für die weiteren 20 kW - 0,66 €
  • für die darüber hinausgehenden kW - 0,75 €

Leistung des Verbrennungsmotors 50 kW

6,20 €

20% Erhöhung für Fremdzündungsmotor mit erhöhten Schadstoffgrenzwerten

Steuer erhöht sich bei unterjähriger Entrichtung des Versicherungsentgelts:

- bei halbjährlicher Entrichtung um 6%;

- bei vierteljährlicher Entrichtung um 8%;

- bei monatlicher Entrichtung um 10%;

Pkw - Klasse M1 (ausg. Wohnmobile mit Basisfahrzeug Klasse N)
/
Erstzulassung
nach 30.09.2020 kein WLTP-Wert

kW Verbrennungsmotor - 24 kW

  • für die ersten 66 kW - 0,65 €
  • für die weiteren 20 kW - 0,70 €
  • für die darüber hinausgehenden kW - 0,79 €

Leistung des Verbrennungsmotors 50 kW

6,50 €

 

Pkw - Klasse M1 (ausg. Wohnmobile mit Basisfahrzeug Klasse N)
/
Erstzulassung
nach 30.09.2020 und WLTP-Wert

(kW Verbrennungsmotor - 65 kW) x 0,72 €
+
(CO-Ausstoß - 115) x 0,72 €

Leistung des Verbrennungsmotors 85 kW
oder
WLTP-Wert von 125 g/km

mind. 5 kW und mind. 5 g/km CO anzusetzen

Beginnend mit 1.1.2021 werden jährlich der Wert 115 g um den Wert 3 und der Wert 65 kW um den Wert 1 abgesenkt

Wohnmobile Aufbauart "SA", mit Basisfahrzeug der Klasse N (bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht)

/
Erstzulassung
vor 01.10.2020

kW Verbrennungsmotor - 24 kW

  • für die ersten 66 kW - 0,62 €
  • für die weiteren 20 kW - 0,66 €
  • für die darüber hinausgehenden kW - 0,75 €

Leistung des Verbrennungsmotors 50 kW

6,20 €

20% Erhöhung für Fremdzündungsmotor mit erhöhten Schadstoffgrenzwerten

Steuer erhöht sich bei unterjähriger Entrichtung des Versicherungsentgelts:

- bei halbjährlicher Entrichtung um 6%;

- bei vierteljährlicher Entrichtung um 8%;

- bei monatlicher Entrichtung um 10%;

Wohnmobile Aufbauart "SA", mit Basisfahrzeug der Klasse N (bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht)

/

Erstzulassung
nach 30.09.2020

kW Verbrennungsmotor - 24 kW

  • für die ersten 66 kW - 0,65 €
  • für die weiteren 20 kW - 0,70 €
  • für die darüber hinausgehenden kW - 0,79 €

(höchstens 76 €)

Leistung des Verbrennungsmotors 50 kW

6,50 €

76,00 €

 

Andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht

(z.B. Klassen L6e, L7e, N1)

/
Erstzulassung
vor 01.10.2020

kW Verbrennungsmotor - 24 kW

  • für die ersten 66 kW - 0,62 €
  • für die weiteren 20 kW - 0,66 €
  • für die darüber hinausgehenden kW - 0,75 €

(höchstens 72 €)

Leistung des Verbrennungsmotors 50 kW

6,20 €

72,00 €

Steuer erhöht sich bei unterjähriger Entrichtung des Versicherungsentgelts:

- bei halbjährlicher Entrichtung um 6%;

- bei vierteljährlicher Entrichtung um 8%;

- bei monatlicher Entrichtung um 10%;

Andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht

(z.B. Klassen L6e, L7e, N1)

/
Erstzulassung
nach 30.09.2020

kW Verbrennungsmotor - 24 kW

  • für die ersten 66 kW - 0,65 €
  • für die weiteren 20 kW - 0,70 €
  • für die darüber hinausgehenden kW - 0,79 €

(höchstens 76 €)

Leistung des Verbrennungsmotors 50 kW

6,50 €

76,00 €

 

Klasse L1e - L5e /
Erstzulassung
vor 01.10.2020

Hubraum cm x 0,025 €

Hubraum von 350 cm

Keine

Steuer erhöht sich bei unterjähriger Entrichtung des Versicherungsentgelts:

- bei halbjährlicher Entrichtung um 6%;

- bei vierteljährlicher Entrichtung um 8%;

- bei monatlicher Entrichtung um 10%;

Klasse L1e - L5e /
Erstzulassung
nach 30.09.2020

(Hubraum cm - 52 cm) x 0,014 €
+
(CO-Ausstoß - 52) x 0,2 €

Hubraum von 350 cm
oder
WMTC-Wert von 85 g/km

mind. 10 g/km CO anzusetzen

 

Bundesministerium für Finanzen, 19. Juni 2024

Anmerkungen:
In KfzBStR 2021 eingearbeitet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
ANB-V, Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung, BGBl. II Nr. 270/2018

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, Kraftfahrzeugsteuer, motorbezogene Versicherungssteuer

Verweise:

KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021

Stichworte