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D.2. Steuerbefreiungen (§ 4 VersStG 1953)

BMF2024-0.450.49219.6.2024

D.2.1. Allgemeines

Rz 1630
Die Befreiungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer entsprechen im Wesentlichen jenen bei der Kraftfahrzeugsteuer in Rz 1400 bis 1437.

Die meisten Befreiungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind in § 4 Abs. 3 VersStG 1953 geregelt. Außerhalb des Versicherungssteuergesetzes gibt es noch weitere Befreiungen (z.B. § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz). Betreffend Diplomaten siehe Rz 372 bis 375.

Rz 1631
Zur ausschließlichen oder vorwiegenden Verwendung eines Kraftfahrzeuges siehe Rz 1400.

D.2.1.1. Nachträglicher Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen

Rz 1632
Bei nachträglichem Wegfall einer Befreiungsvoraussetzung beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem die Befreiungsvoraussetzung wegfällt.

Gemäß § 4 Abs. 4 VersStG 1953 hat der Versicherungsnehmer den Versicherer über den Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

D.2.1.2. Bestätigung der Steuerfreiheit

Rz 1633
Beziehen sich Befreiungsbestimmungen anderer Abgaben (z.B. Parkometerabgabe) auf Menschen, die aufgrund einer Behinderung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen sind, und wird hierfür eine Bescheinigung über das Zutreffen der Befreiung verlangt, hat eine örtlich zuständige Zulassungsstelle die Bestätigung über die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer auszustellen (z.B. durch das "Merkblatt zum Ansuchen um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953 und einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 3 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002"). Das Finanzamt Österreich stellt keine Bescheinigung oder Bestätigung aus.

D.2.2. Zulassung auf Gebietskörperschaften und Verwendung im öffentlichen Sicherheitsdienst

Rz 1634
Auf eine Gebietskörperschaft zugelassene Kraftfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache und des Bundesheeres, die nicht haftpflichtversichert sind, unterliegen grundsätzlich der Kraftfahrzeugsteuer, sind aber auf Grund von § 2 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992 von dieser befreit (siehe Rz 136 sowie Rz 1401).

In Fällen, in denen der der Fahrzeugbesitzer freiwillig eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abschließt, unterliegt das Kraftfahrzeug hingegen grundsätzlich der motorbezogenen Versicherungssteuer. In diesen Fällen kommt die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 VersStG 1953 zum Tragen.

D.2.3. Feuerwehr, Rettungsdienst oder Krankenwagen

Rz 1635
Näheres zur Befreiung von Feuerwehrfahrzeugen siehe Rz 123 bis 129.

Näheres zur Befreiung von Kraftfahrzeugen des Rettungsdienstes und Krankenwagen siehe Rz 109 bis 122.

D.2.4. Probe- und Überstellungsfahrtkennzeichen

Rz 1636
Die Ausführungen zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Rz 1404 ff) sind sinngemäß anzuwenden.

D.2.5. Omnibusse sowie Mietwagen- und Taxigewerbe

Rz 1637
Die Ausführungen zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Omnibusse (siehe Rz 1412) sind sinngemäß anzuwenden.

Näheres zur Befreiung von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- und Taxigewerbe verwendet werden siehe Rz 143 bis 152.

D.2.6. Invalidenkraftfahrzeuge

Rz 1638
Die Ausführungen zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Rz 1413) sind sinngemäß anzuwenden.

D.2.7. Emissionsfreie Antriebsarten

Rz 1639
Von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 VersStG 1953 idF BGBl. I Nr. 108/2022 Kraftfahrzeuge ausgenommen, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro- oder Wasserstoffantrieb) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, sofern Versicherungszeiträume ab 1. Juni 2023 betroffen sind.

Sofern Versicherungszeiträume betroffen sind, die vor dem 1. Juni 2023 liegen, gilt, dass gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 VersStG 1953 Kraftfahrzeuge von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen sind, die ausschließlich mit einem Elektromotor angetrieben werden.

bzw. für Kraftfahrzeuge mit ausschließlich emissionsfreien Antriebsarten siehe Rz 100 bis 108.

D.2.8. Krafträder, deren Hubraum 100 cm³ nicht übersteigt

Rz 1640
Die Ausführungen zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Rz 1414) sind sinngemäß anzuwenden.

D.2.9. Hinterlegung der Zulassungsbescheinigung und der Kennzeichentafel

Rz 1641
Die Ausführungen zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Rz 1420 ff) sind sinngemäß anzuwenden.

D.2.10. Selbstfahrende Arbeitsmaschine

Rz 1642
Die Ausführungen zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Rz 1418) sind sinngemäß anzuwenden.

D.2.11. Diplomaten

Rz 1643
Von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind Kraftfahrzeuge zur Verwendung durch Träger von diplomatischen Privilegien in Österreich. Näheres zu diesem Befreiungstatbestand siehe Rz 372 bis 375.

D.2.12. Menschen mit Behinderungen

Rz 1644
Steuerfrei sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich auf einen oder mehrere Menschen mit Behinderung zum Verkehr zugelassen sind. Näheres zu diesem Befreiungstatbestand siehe Rz 280 bis 315.

Randzahlen 1645 bis 1669: derzeit frei

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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