D.1. Steuergegenstand (§ 1 VersStG 1953)
Der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Krafträder, Personenkraftwagen Der steuerliche Tatbestand der motorbezogenen Versicherungssteuer ist in § 6 Abs. 3 Z 1 VersStG 1953 in Form einer Erhöhung der Versicherungssteuer nach § 5 Abs. 1 Z 1 VersStG 1953 bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge geregelt.Die motorbezogene Versicherungssteuer ist daher ein Betrag, der zusätzlich zur Versicherungssteuer (11% vom Versicherungsentgelt der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) eingehoben wird. Sie besteht in einem festen Betrag, dessen Höhe vom jeweils versicherten Kraftfahrzeug und dem Zeitraum, für den das Versicherungsentgelt entrichtet wird, abhängt.
Die motorbezogene Versicherungssteuerpflicht knüpft einerseits an die Zulassung des Fahrzeuges im Inland und andererseits an das Bestehen eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrages an.Die motorbezogene Versicherungssteuer ist für jede einzelne Versicherung zu berechnen. Die Erhöhung um die motorbezogene Versicherungssteuer hat für jene Zeiträume zu erfolgen, in welchen eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder eine Zulassung eines Fahrzeuges im Inland besteht.
Die motorbezogene Versicherungssteuer fällt somit auch für sogenannte "Tageszulassungen" bereits ab dem ersten Tag und für die gesamte Dauer ihres Bestehens an.
Dies gilt auch für jene Fälle, in denen im Besteuerungszeitraum ein Versicherungsentgelt gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 VersStG 1953 in der Höhe von Null Euro besteht (z.B. "kostenloser Probemonat der Haftpflichtversicherung").
Wurden für ein im Inland zugelassenes Kraftfahrzeug zwei oder mehrere Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge abgeschlossen
Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen ein bestehender Kraftfahrzeughaftpflichtvertrag beendet wird und noch am selben Tag ein neuer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag für dasselbe Kraftfahrzeug abgeschlossen wird. Da beide Versicherungsverträge der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen, fällt diese an diesem Tag für dasselbe Kraftfahrzeug zweimal an.
Aus der gesetzlichen Verpflichtung, ein Kraftfahrzeug zuzulassen (z.B. § 37 KFG 1967), ergibt sich noch nicht die Pflicht zur Leistung der motorbezogenen Versicherungssteuer. Wird der Zulassungsverpflichtung nicht entsprochen, liegt nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 eine widerrechtliche Verwendung vor, die zur Kraftfahrzeugsteuerpflicht führt (siehe Rz 36 ff).
Randzahlen 1623 bis 1629: derzeit frei
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 6 Abs. 3 Z 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 5 Abs. 1 Z 1 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- § 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
