Diplomaten und Berufskonsuln sind von allen Steuern, sohin auch von der Kraftfahrzeugbesteuerung (KfzSt, mVSt) befreit. Honorarkonsuln genießen keine diesbezüglichen Privilegien.
Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals diplomatischer oder konsularischer Vertretungsbehörden genießen zwar insgesamt weniger Privilegien als die zuvor genannten Personen, sind jedoch ebenso wie diese von der Kraftfahrzeugbesteuerung befreit.
Angestellte internationaler Organisationen sind aufgrund der jeweiligen Amtssitzabkommen zum Teil von der Kraftfahrzeugsteuer und der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Bei kleineren Organisationen fehlt in der Regel diese Befreiung. Höherrangige Angestellte internationaler Organisationen genießen im Wesentlichen diplomatische Privilegien.
Mitgliedern diplomatischen Ranges sowie dem Verwaltungs- und technischen Personal ständiger Vertretungen stehen die vergleichbaren Privilegien für Mitglieder diplomatischer Vertretungsbehörden zu.
Keine Befreiung von der Kraftfahrzeugbesteuerung besteht für Personen, die den genannten Gruppen nicht angehören (z.B. Sachverständige, Hauspersonal).
Für im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige (siehe Rz 377) des begünstigten Personenkreises kommt grundsätzlich ebenso eine Befreiung von der Kraftfahrzeugbesteuerung zur Anwendung. Ausnahmen bestehen bei kleineren internationalen Organisationen sowie in den Fällen der Rz 375.
Auf allfällige Verwendungsauflagen und/oder Sperrfristen aufgrund der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist zu achten.
Hinsichtlich jener Diplomaten mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständiger Ansässigkeit in Österreich bestehen hier jedoch Einschränkungen. Nach Art. 38 Abs. 1 Wiener Diplomatenkonvention (WDK), BGBl. Nr. 66/1966, genießt ein Diplomat, der Angehöriger dieses Staates oder in demselben ständig ansässig ist, soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Vorrechte und Immunitäten gewährt, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit in Bezug auf seine in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen. Auf Basis dessen genießen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft (auch bei Doppelstaatsbürgerschaft) oder Personen, die ständig in Österreich ansässig sind (daher länger als zehn Jahre im Empfangsstaat ununterbrochen beschäftigt bzw. Familienangehörige solcher Personen) lediglich funktionelle Immunität und somit nur für jene Handlungen, die von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzt werden. Eine Inanspruchnahme der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer, sowie auch von der motorbezogenen Versicherungssteuer, ist aus diesem Grund für diese Personen nicht möglich.Ähnliche Einschränkungen auf eine funktionelle Immunität bestehen in diesem Zusammenhang für Mitarbeiter internationaler Organisationen mit österreichischer Staatsbürgerschaft nach dem jeweiligen Amtssitzabkommen (z.B. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der Erdölexportierenden Länder).
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- Art. 38 Abs. 1 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
- Amtssitz - Organisation der Erdölexportierenden Länder, BGBl. Nr. 382/1974
