Die Gültigkeitsdauer wird auf dem Ausweis vermerkt und auf Antrag verlängert. Der Ausweis verliert seine Gültigkeit mit Ablauf der Gültigkeitsdauer oder wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung weggefallen sind.
Der Besitz einer (auf Antrag ausgestellten) Legitimationskarte ist notwendiges Erfordernis für die Steuerbefreiungen. Die Privilegien sind an die jeweilige Funktion der betreffenden Person gebunden.
Umgekehrt dokumentiert eine Legitimationskarte nicht zwingend die Zugehörigkeit des Inhabers zum Kreis der steuerlich Privilegierten.
Beispiele:
Der Techniker des Konsulats (technisches Personal) ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft; auf seiner blauen Legitimationskarte ist die Staatsbürgerschaft angegeben, welche ihn daher nicht zur Steuerbefreiung berechtigt. Seine Legitimationskarte trägt einen Vermerk "Eingeschränkte Privilegien und Immunitäten gemäß […]"
Die langjährige Botschaftsmitarbeiterin (Verwaltungspersonal) ist ständig in Österreich ansässig; ihre blaue Legitimationskarte berechtigt sie daher nicht zur Steuerbefreiung. Der Wohnsitz ist nicht aus der Legitimationskarte ersichtlich. Ihre Legitimationskarte trägt einen Vermerk "Eingeschränkte Privilegien und Immunitäten gemäß […]"
Farbe | Inhaberkreis | Befreiung KfzSt/mvSt |
Rot | Personen, die in Österreich Träger diplomatischer Privilegien und Immunitäten sind (z.B. Diplomaten; höherrangige Angestellte internationaler Organisationen) | Ja |
Orange | Berufskonsuln | Ja |
Gelb | Honorarkonsuln | Nein |
Grün | Angestellte oder Sachverständige internationaler Organisationen oder Einrichtungen | KfzSt - nein mvSt - ja (Sachverst.- nein) |
Blau | Alle andere Personen, die in Österreich Privilegien genießen (z.B. Angehörige des Verwaltungs- und technischen Personals diplomatischer oder konsularischer Vertretungsbehörden oder ständiger Vertretungen zu internationalen Organisationen in Österreich) | Ja |
Braun | Dienstliches Hauspersonal | Nein |
Grau | Private Hausangestellte privilegierter Arbeitgeber, denen deren Beschäftigung vom BMEIA zugestanden wurde | Nein |
Muster einer Legitimationskarte:
Haushaltszugehörige Familienangehörige des beschriebenen Inhaberkreises erhalten eine Legitimationskarte in derselben Farbe wie der Hauptträger, ausgenommen:
- Familienangehörige, die Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder österreichische Staatsbürger sind, sofern nicht andere österreichische Rechtsvorschriften die Ausstellung von Lichtbildausweisen für diese Personen vorsehen;
- Familienangehörige von Honorarkonsuln;
- Familienangehörige von privaten Hausangestellten.
Familienangehörige sind:
- der Ehegatte und minderjährige Kinder des Hauptberechtigten bzw. des Ehegatten;
- volljährige ledige Kinder (bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch darüber hinaus), soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben; von Letzterem kann abgewichen werden, sofern andere österreichische Rechtsvorschriften dies gestatten;
- Eltern und Schwiegereltern des Hauptberechtigten sowie
- Geschwister des allein oder mit seinen minderjährigen Kindern lebenden Hauptberechtigten, der einen eigenen Haushalt führt.
in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und soweit sie in Österreich keine Erwerbtätigkeit ausüben
Die für Ehegatten maßgebenden Bestimmungen sind auf eingetragene Partner sowie in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch auf Lebensgefährten sinngemäß anzuwenden.
Aus der Farbe der Legitimationskarte lässt sich nicht sicher ableiten, dass der Inhaberin bzw. dem Inhaber eine Befreiung von der Besteuerung zusteht. Die Farben Gelb, Braun und Grau bedeuten jedenfalls das Fehlen einer Befreiung von der Besteuerung. Bei allen anderen Farben ist auf allfällige Vermerke auf der Rückseite zu achten, insbesondere bei den Farben Grün und Blau. Kein Vermerk gilt jedoch als Indiz für das Vorliegen einer Befreiung von der Besteuerung.
Da es sich bei den Steuerbefreiungen für völkerrechtlich privilegierte Personen um eine persönliche Steuerbefreiung handelt und daher der persönliche Gebrauch durch die begünstigte Person gefordert wird, müssen bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf mehrere Personen alle Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft über eine entsprechende Legitimationskarte verfügen, um die Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen zu können.Rechtsgrundlagen neben den in den jeweiligen Materiengesetzen genannten sind:- für die Ausstellung der Legitimationskarten: Legitimationskartenverordnung (LKVO), BGBl. II Nr. 208/2021;
- für diplomatische Privilegien und Immunitäten: Wiener Diplomatenkonvention (WDK), BGBl. Nr. 66/1966;
- für konsularische Privilegien und Immunitäten: Wiener Konsularrechtskonvention (WKK), BGBl. Nr. 318/1969;
- für Privilegien von Angestellten internationaler Organisationen in Österreich: das jeweilige Amtssitzabkommen, beispielsweise für das Internationale Zentrum Wien (VIC): UNO, BGBl. III Nr. 99/1998; UNIDO, BGBl. III Nr. 100/1998; IAEO, BGBl. Nr. 82/1958; CTBTO, BGBl. III Nr. 188/1997; kleinere Organisationen: ICMPD, BGBl. III Nr. 145/2000; IIASA, BGBl. Nr. 441/1979; JVI, BGBl. III Nr. 187/1997;
Weitere Rechtsgrundlagen sind zum Beispiel:
- UN-Privilegienabkommen, BGBl. Nr. 126/1957;
- Protokoll über Vorrechte und Befreiungen der EU, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 266;
- NATO-Privilegien, BGBl. Nr. 870/1995.
Randzahlen 380 bis 399: derzeit frei
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- LKVO, Legitimationskartenverordnung, BGBl. II Nr. 208/2021
- Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
- Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969
