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A.3.4. Öffentlicher Sicherheitsdienst, Justizwache und Bundesheer

BMF2021-0.410.6651.7.2021

Rz 130
Von der Normverbrauchsabgabe (§ 3 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021), der motorbezogenen Versicherungssteuer (§ 4 Abs. 3 Z 1 VersStG 1953) sowie der Kraftfahrzeugsteuer (§ 2 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992) sind Kraftfahrzeuge befreit, die zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind.

Rz 131
Die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und ist somit anwendbar, wenn die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe ab dem 1. Juli 2021 entsteht.

Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des steuerbaren Vorgangs im Sinne des § 1 NoVAG 1991:

Rz 132
Von der Befreiung von der Normverbrauchsabgabe gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 sind auch Fälle mit einem Kaufvertragsdatum vor dem 1. Juli 2021 erfasst, wenn der maßgebliche Rechtsvorgang (z.B. die Lieferung) nach dem 1. Juli 2021 erfolgt.

Rz 133
Erfolgt der steuerpflichtige Vorgang (z.B. die Lieferung) vor dem 1. Juli 2021 (Tag des Inkrafttretens) ist eine Befreiung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 nicht möglich. Eine rückwirkende Steuerbefreiung scheidet aus.

Rz 134
Trotz des Umstandes, dass die Normverbrauchsabgabe bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem Unionsgebiet importiert werden und im Unionsgebiet zugelassen waren, nach der Rechtslage im Inland im Zeitpunkt der Erstzulassung im Unionsgebiet bemessen wird (siehe Rz 930), kann die Befreiung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 auch bei solchen Gebrauchtfahrzeugen angewendet werden, die ein Erstzulassungsdatum im übrigen Unionsgebiet vor dem 1. Juli 2021 haben.

Rz 135
Voraussetzung für die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe ist die Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) und die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967. Die Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) an das zuständige Finanzamt ist materiell-rechtliche Voraussetzung und muss vorliegen, damit die Steuerbefreiung beansprucht werden kann.

Bei Lieferungen durch einen befugten Fahrzeughändler hat die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank ehestmöglich (eine 4-wöchige Frist sollte keinesfalls überschritten werden) über FinanzOnline durch diesen zu erfolgen. Bei anderen Unternehmern bzw. bei Privaten ist ein Antrag auf Sperrsetzung mittels der amtlichen Formulare (NOVA 4) einzubringen (VwGH 24.01.2017, Ro 2016/16/0001).

Rz 136
Grundsätzlich unterliegen solche Kraftfahrzeuge der Kraftfahrzeugsteuer nur dann, wenn diese nach § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befreit sind und damit nicht der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen. In diesen Fällen ist die Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992 anwendbar, womit diese Kraftfahrzeuge zwar grundsätzlich der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen, jedoch befreit werden.

Wird jedoch eine freiwillige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, unterliegt das Kraftfahrzeug der motorbezogenen Versicherungssteuer und die Befreiungsbestimmung gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 VersStG 1953 kommt zur Anwendung (siehe Rz 1401 sowie Rz 1634).

Rz 137
Bei Einsatzfahrzeugen (zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer) handelt es um für spezielle Zwecke eingesetzte Kraftfahrzeuge, welche für diese Belange auch entsprechend ausgerüstet sind.

Die Verwendung des Kraftfahrzeuges durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des § 5 Sicherheitspolizeigesetz verwendet wird. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind:

  1. 1. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,
  2. 2. Angehörige der Gemeindewachkörper,
  3. 3. Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und
  4. 4. sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.

Rz 138
Kraftfahrzeuge, die als Einsatzfahrzeuge zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind, werden in aller Regel über die Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH) erworben.

Rz 139
Eine spezielle Ausrüstung des Kraftfahrzeuges sowie ein entsprechender Erwerber (ua. BB-GmbH) dienen dabei als Indizien für die Verwendung zu dem begünstigten Zweck. Hinsichtlich der speziellen Ausrüstung muss eine funktionelle Nutzbarkeit zu Einsatzzwecken im Rahmen der Aufgaben des Sicherheitsdienstes vorliegen. Eine luxuriöse oder nur dem Komfort dienende Ausstattung spricht gegen die Eigenschaft als Einsatzfahrzeug.

Zudem kann die von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung einzutragende Verwendungsbestimmung herangezogen werden. In Betracht kommende Verwendungsbestimmungen gemäß Anlage 4 Zulassungsstellenverordnung:

Rz 140
Eine vom Endkunden unterfertigte Bestätigung, dass der begünstigte Verwendungszweck vorliegt und daher die Befreiung in Anspruch genommen wird, stellt ein zusätzliches Mittel zum Nachweis der begünstigten Verwendung dar.

Rz 141
Für Kraftfahrzeuge, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 lit. a, b, oder h KFG 1967 mit einem fix montierten Blaulicht ausgestattet werden dürfen, stehen die Befreiungen jedenfalls zu.

Rz 142
Die Befreiungen von der Normverbrauchsabgabe, der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer stehen zudem für Kraftfahrzeuge zu, deren Kennzeichen zur Bezeichnung des sachlichen Bereiches mit folgenden Abkürzungen beginnen (gefolgt von Bundeswappen und Ziffer(n), § 26 KDV 1967):

 

Sachlicher Bereich

Befreiungen

BP

Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Bundespolizei bestimmt sind

Ja

JW

Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Justizwache bestimmt sind

Ja

BH

Heeresfahrzeuge

Ja

Andere nicht von diesen Befreiungsbestimmungen umfasste Einrichtungen sind:

 

Sachlicher Bereich

Befreiungen

BD

Omnibusse, die zur Verwendung im Kraftfahrlinienverkehr der Österreichischen Bundesbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung (Bundesbusdienst) bestimmt sind

Nein*

FV

Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt sind

Nein

FW

Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind

Nein*

PT

Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Post bestimmt sind

Nein

A

Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes bestimmt sind

Nein

B, K, N, O, S, St, T, V, W

Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder der Landesregierungen sowie für die Mitglieder der Landesvolksanwaltschaften bestimmt sind

Nein

* eigene Befreiungsbestimmungen für Omnibusse (siehe Rz 559, 1410 und 1637) und Feuerwehrfahrzeuge (siehe Rz 123 bis 129).

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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