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B.2.2.3.2. Begriffsabgrenzung zu anderen Positionen

BMF2021-0.410.6651.7.2021

B.2.2.3.2.1. Position 8702 (Omnibusse)

Rz 559
Nicht unter die Normverbrauchsabgabe fallen Omnibusse (ab insgesamt zehn Personen inkl. Fahrer). Diese werden unter die Position 8702 eingereiht.

Unter Position 8703 fallen hauptsächlich zur Beförderung von Personen (höchstens neun Personen inkl. Fahrer) gebaute Kraftfahrzeuge.

Beispiel:

Kleinbusse (der Beschaffenheit nach gebaut für maximal neun Personen inkl. Fahrer) tarifieren nach 8703.

B.2.2.3.2.2. Position 8704 (Lkw)

Rz 560
Die Position 8704 umfasst Kraftfahrzeuge für den Gütertransport, insbesondere:

Diese Kraftfahrzeuge fallen nicht in den Anwendungsbereich des Normverbrauchsabgabegesetzes.

Für Mehrzweck-Kraftfahrzeuge (Van, SUV, Pick-up, Pritschenwagen, Doppelkabinen-Kraftfahrzeuge) sowie Kombinationskraftwagen bestehen Abgrenzungskriterien zwischen den Positionen 8703 und 8704 (siehe Rz 568 bis 575).

B.2.2.3.2.3. Position 8705

Rz 561
In die Position 8705 gehören eine Reihe besonders konstruierter oder umgebauter Kraftfahrzeuge, auf denen Vorrichtungen oder Geräte angebracht sind, um sie für bestimmte andere als bloße Beförderungszwecke verwendbar zu machen. Es sind demnach Kraftfahrzeuge, deren wesentlicher Zweck nicht das Befördern von Personen oder Gütern ist. Somit sind diese Kraftfahrzeuge nicht von der Normverbrauchsabgabe erfasst.

Beispiele:

B.2.2.3.2.4. Position 8709 (Kraftkarren)

Rz 562
Kraftkarren sind Kraftfahrzeuge ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art. Darunter fallen auch Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art. Diese Kraftfahrzeuge unterliegen nicht der Normverbrauchsabgabe.

Beispiel:

Kraftkarren für den Gepäcktransport auf Anhängern zum Gepäckwagen der Zuggarnitur im Bahnhof bzw. zum Flugzeug auf der Parking Position des Flughafengeländes unterliegen nicht der Normverbrauchsvergabe.

B.2.2.3.2.5. Position 8710 (Gepanzerte Kampffahrzeuge)

Rz 563
Unter diese Position fallen Kampffahrzeuge mit Panzerung, die für militärische oder polizeiliche Einsatzzwecke konstruiert sind. Eine Bordbewaffnung muss nicht vorhanden sein.

Beispiele:

Das gepanzerte Mehrzweck-Kraftfahrzeug des Bundesheeres "HUSAR" (IVECO Light Multirole Vehicle) mit 12,7-mm-Bordmaschinengewehr ist ein Kampffahrzeug mit Panzerung der Position 8710.

Die beschusssicher gebaute Limousine eines Politikers ist kein Kampffahrzeug und ist unter 8703 einzureihen und unterliegt daher der Normverbrauchsabgabe.

B.2.2.3.2.6. Position 8711 (Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Beiwagen)

Rz 564
Zweirädrige Kraftfahrzeuge fallen nicht unter die Position 8703. Betreffend Abgrenzung von Drei- und Vierradfahrzeugen siehe Rz 548 f bzw. zur Begriffsbestimmung von Position 8711 siehe Rz 581.

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