vorheriges Dokument
nächstes Dokument

B.2.2.2. Krafträder

BMF2021-0.410.6651.7.2021

B.2.2.2.1. Begriffsbestimmung

B.2.2.2.1.1. Wortlaut der KN-Position 8711 und der maßgeblichen Unterpositionen

Rz 545
Position 8711 der Kombinierten Nomenklatur umfasst nach dem Wortlaut "Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen". Fahrräder mit Hilfsmotor sowie Beiwagen ohne dazugehöriges Kraftrad sind jedoch von § 2 Z 1 NoVAG 1991 nicht erfasst.

Rz 546
§ 2 Z 1 NoVAG 1991 umfasst Krafträder mit oder ohne Beiwagen und verweist auf die Unterpositionen 8711 20, 8711 30, 8711 40 00 und 8711 50 00 der Kombinierten Nomenklatur. Diese Unterpositionen beziehen sich ausschließlich auf Krafträder mit Hubkolbenverbrennungsmotor.

Krafträder mit Elektromotor (E-Mopeds) tarifieren nach 8711 60, solche mit anderen als Hubkolbenverbrennungsmotoren (z.B. Wankelmotor) oder Elektromotoren nach 8711 90. Diese scheiden daher aus dem Kreis der Kraftfahrzeuge nach § 2 NoVAG 1991 aus.

Rz 547
Krafträder mit einem Hubraum bis einschließlich 50 cm3 (z.B. Mofas) tarifieren nach 8711 10 und sind daher nicht Steuergegenstand.

Für Krafträder mit einem Hubraum bis einschließlich 125 cm3 (z.B. Kleinmotorräder) wird allerdings keine Normverbrauchsabgabe erhoben (vgl. § 6 Abs. 1 letzter Satz NoVAG 1991).

B.2.2.2.2. Begriffsabgrenzung zu anderen Positionen

B.2.2.2.2.1. Position 8703 (Pkw)/8704 (Lkw)

Rz 548
Dreirad-Kraftfahrzeuge (z.B. des Typs Lastendreirad) fallen unter die Position 8711, sofern sie nicht die unter Rz 581 dargestellten Beschaffenheitsmerkmale von Kraftfahrzeugen der Position 8703 oder der Position 8704 aufweisen.

Rz 549
Vierrad-Kraftfahrzeuge für die Beförderung von Personen mit Röhrenchassis (z.B. Buggys) und einer Kraftwagenlenkung (Ackermann-Prinzip, siehe Rz 553) fallen unter die Position 8703 (Pkw) [ErlHS zu 8703].

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

Stichworte