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D.3. Steuerberechnung (§ 5 VersStG 1953)

BMF2024-0.450.49219.6.2024

D.3.1. Bemessungsgrundlage

Rz 1670
Die Bemessungsgrundlage ist bei

Rz 1671
Gemäß § 5 Abs. 5 VersStG 1953 sind für die Steuerberechnung nicht die tatsächlichen Werte, sondern die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgeblich (siehe Rz 1526 ff).

Beispiel:

Ein Pkw ist in Österreich zugelassen und bei einem österreichischen Versicherer kraftfahrzeughaftpflichtversichert. Der Versicherer hat die motorbezogene Versicherungssteuer von den in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Daten berechnet. Zwei Jahre nach der Zulassung wird festgestellt, dass die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte nicht den Tatsachen entsprechen und es wird eine Änderung in der Zulassungsbescheinigung auf die niedrigeren Werte vorgenommen.

Der Versicherungsnehmer beantragt gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG 1953 die Berichtigung der Versicherungssteuer.

Da die Änderung der Zulassungsbescheinigung nicht rückwirkend erfolgt, sind die Werte ab diesem Zeitpunkt für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer maßgeblich.

Eine Rückerstattung für die motorbezogene Versicherungssteuer vor diesem Zeitpunkt ist nicht möglich, da die Berechnung auf den Werten in der Zulassungsbescheinigung basiert.

Rz 1672
Bei Kraftfahrzeugen, deren Motorleistung durch so genanntes "Tuning" erhöht wurde, bleibt die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Motorleistung als Bemessungsgrundlage solange bestehen, bis der tatsächliche Wert in der Zulassungsbescheinigung nachgetragen wird.

D.3.2. Umrechnung von PS in kW und Fehlen von Eintragungen

Rz 1673
Die Ausführungen zur Umrechnung von PS in kW und zum Fehlen von Eintragungen in der Kraftfahrzeugsteuer (siehe Rz 1526 ff) sind sinngemäß anzuwenden.

D.3.3. Pauschalierung

Rz 1674
Gemäß § 5 Abs. 4 VersStG 1953 kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschalverfahren zugelassen werden.

Diese Möglichkeit kommt nur bei Versicherungsnehmern in Betracht, die einen großen Fuhrpark haben und die diesen Fuhrpark beim selben Versicherer versichern.

Rz 1675
Der Versicherer hat den Antrag auf Pauschalierung an das Finanzamt Österreich zu stellen. Im Antrag ist darzustellen, warum die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde. Der Bescheid ergeht an den Versicherer und muss genau den Versicherungsnehmer bezeichnen, für den die Pauschalierung gilt.

Rz 1676
Generell besitzt diese Regelung, aufgrund der nunmehr üblichen digitalen Erfassung von Fahrzeugunterlagen, einen historischen Charakter. Da die Feststellung der Unterlagen für die Festsetzung der Steuer in Fällen, in denen die Unterlagen digital erfasst wurden, niemals unverhältnismäßig schwierig ist und damit die Voraussetzungen des Pauschalverfahrens nicht vorliegen, kann die Pauschalierung nicht in Anspruch genommen werden.

Für Versicherungsnehmer, die schon bisher das Pauschalverfahren zur Berechnung und Entrichtung der Steuer verwenden dürfen, ist das Pauschalverfahren grundsätzlich weiterhin zulässig. Es ist jedoch dabei darauf zu achten, dass eine Pauschalierung von Kraftfahrzeugen, die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen unterliegen, nicht möglich ist (siehe Rz 1677).

Versicherungsnehmer, die die Pauschalierung neu in Anspruch nehmen möchten, müssen glaubhaftmachen, dass die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig ist, weil etwa keine digitale Erfassung der Fahrzeugunterlagen vorliegt. Auch in diesen Fällen ist darauf zu achten, dass eine Pauschalierung von Kraftfahrzeugen, die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen unterliegen, nicht möglich ist (siehe Rz 1677).

Rz 1677
Eine Pauschalierung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Kraftfahrzeuge des Versicherungsnehmers der gleichen Bemessungsgrundlage unterliegen. Eine Vermischung von Kraftfahrzeugen in der Pauschalierung, bei denen die Steuer aufgrund der Leistung des Motors in Kilowatt oder der Größe des Hubraums in Kubikzentimetern und aufgrund der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer berechnet wird, mit Kraftfahrzeugen, bei denen die Steuer ausschließlich aufgrund der Leistung des Motors in Kilowatt oder der Größe des Hubraums in Kubikzentimetern berechnet wird, ist daher nicht möglich.

Für das Pauschalverfahren gilt Folgendes:

Auf Basis der schon bisher ermittelten CO2- und/oder kW-Summe ist durch eine Division durch die Anzahl der steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge ein durchschnittlicher CO2- und/oder kW-Wert für den Fuhrpark als Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Auf Basis dieser Bemessungsgrundlage wird mittels der neuen Staffelung der durchschnittliche Steuerwert pro Kraftfahrzeug errechnet. Dieser wird mit der Anzahl der steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge des Fuhrparks multipliziert.

Diese Berechnungsmethode ist auch auf bestehende Pauschalierungsbescheide anzuwenden. Ein Änderungsantrag zur Erwirkung einer Bescheidergänzung ist nicht erforderlich (§ 12 Abs. 3 Z 24 letzter Satz VersStG 1953).

Randzahlen 1678 bis 1689: derzeit frei

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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