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D.4. Steuersatz (§ 6 VersStG 1953)

BMF2024-0.450.49219.6.2024

D.4.1. Allgemeines

Rz 1690
Der Steuersatz hängt einerseits von der Art des Kraftfahrzeuges, andererseits vom Zeitraum, für den die Versicherungsprämie geleistet wird (monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Prämienzahlung), ab. Die Erhöhung bei unterjähriger Zahlung besteht nunmehr ausschließlich für Kraftfahrzeuge, die vor dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden. Eine Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer bei unterjähriger Entrichtung besteht für Kraftfahrzeuge, die nach dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, nicht.

Rz 1691
Bei kurzfristigen Versicherungen und Einmalprämien kommt der bei jährlicher Entrichtung der Prämie vorgesehene Steuersatz zu Anwendung. Dies gilt wiederum nur für Kraftfahrzeuge, die vor dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden.

Rz 1692
Weicht der Zeitraum des Versicherungsverhältnisses von einem vollen Kalendermonat ab, ist die motorbezogene Versicherungssteuer nur anteilig zu entrichten (siehe Rz 1696).

Rz 1693
Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Krafträder (L1e, L2e, L3e, L4e und L5e), je Kubikzentimeter Hubraum und Monat, die

Beispiel 1:

Kraftrad (L3e): 1.000 cm3, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. August 2019:

1.000 cm3 x 0,025 Euro= 25,00 Euro

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 300,00 Euro

Beispiel 2:

Kraftrad (L3e), cm3: 1000, CO2: 110 g/km, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. Mai 2021:

1.000 cm3 - 52 cm3= 948 cm3 (Bemessungsgrundlage)

110 g/km - 52 g/km= 58 g/km (Bemessungsgrundlage)

948 cm3 x 0,014 Euro=

13,27 Euro

58 g/km x 0,20 Euro=

11,60 Euro

monatlich:

24,87 Euro

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 298,44 Euro

Rz 1694
Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Personenkraftwagen (Klasse M1) (ab 1. Juni 2023: ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart "SA", bei denen das Basisfahrzeug ein Fahrzeug der Klasse N ist) die,

jedes weitere kW: 0,72 Euro/kW,

jedoch mindestens 5 kW (monatliche "Leistungsmindeststeuer" iHv 3,60 Euro (43 Euro pro Jahr),

jedes weitere g/km CO2: 0,72 Euro/g,

jedoch mindestens 5 g/km CO2 (monatliche "CO2-Mindeststeuer" iHv 3,60 Euro (43 Euro pro Jahr).

Beginnend mit 1. Jänner 2021 wird der "CO2-Freibetrag" von 115 g/km jährlich um 3 g/km sowie der "Leistungsfreibetrag" von 65 kW jährlich um 1 kW abgesenkt.

Beispiel 1:

Pkw: 120 kW, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. August 2019:

120 kW - 24 kW= 96 kW (Bemessungsgrundlage)

66 kW x 0,62 Euro=

40,92 Euro

20 kW x 0,66 Euro=

13,20 Euro

10 kW x 0,75 Euro=

7,50 Euro

monatlich:

61,62 Euro

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 739,44 Euro

Beispiel 2:

Pkw: 100 kW, CO2: 170 g/km, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. November 2020:

100 kW - 65 kW= 35 kW (Bemessungsgrundlage)

170 g/km - 115 g/km= 55 g/km (Bemessungsgrundlage)

35 kW x 0,72 Euro=

25,20 Euro

55 g/km x 0,72 Euro=

39,60 Euro

monatlich:

64,80 Euro

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 777,60 Euro

Beispiel 3:

Pkw: 120 kW, CO2: nicht ermittelt, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. Mai 2021:

120 kW - 24 kW= 96 kW (Bemessungsgrundlage)

66 kW x 0,65 Euro=

42,90 Euro

20 kW x 0,70 Euro=

14,00 Euro

10 kW x 0,79 Euro=

7,90 Euro

monatlich:

64,80 Euro

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 777,60 Euro

Rz 1694a
Aufgrund der Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, sowie durch BGBl. I Nr. 194/2022, beträgt die motorbezogene Versicherungssteuer für Wohnmobile der Aufbauart "SA", bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, für Versicherungszeiträume ab 1. Juni 2023 für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die

Für Zahlungen des Versicherungsentgeltes, die vor dem 1. Juni 2023 fällig geworden sind, jedoch Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2023 liegen, hat der Versicherer und der Bevollmächtigte die bereits fällig gewesene motorbezogene Versicherungssteuer zu korrigieren und beim Versicherungsnehmer nachzuerheben oder diesem rückzuerstatten. Im Falle einer Nacherhebung ist die motorbezogene Versicherungssteuer spätestens am 15. August 2023 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Im Falle einer Rückerstattung kann der selbst berechnete Rückerstattungsbetrag vom Gesamtsteuerbetrag abgesetzt werden.

Beispiel 1:

Wohnmobil Aufbauart "SA", Basisfahrzeug Klasse N1: 140 kW, vierteljährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 12. Februar 2018:

140 kW - 24 kW= 116 kW (Bemessungsgrundlage)

66 kW x 0,62 Euro=

40,92 Euro

20 kW x 0,66 Euro=

13,20 Euro

30 kW x 0,75 Euro=

22,50 Euro

monatlich:

76,62 Euro

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer (inklusive 8%-Zuschlag für vierteljährliche Entrichtung): 993,00 Euro

Beispiel 2:

Wohnmobil Aufbauart "SA", Basisfahrzeug Klasse N1: 140 kW, CO2: 170 g/km, vierteljährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. November 2020:

Berechnung für Versicherungszeiträume nach 31. Mai 2023:

140 kW - 24 kW= 116 kW (Bemessungsgrundlage)

66 kW x 0,65 Euro=

42,90 Euro

20 kW x 0,70 Euro=

14,00 Euro

30 kW x 0,79 Euro=

23,70 Euro

monatlich:

80,60 Euro

Maximalsteuerbetrag:

76,00 Euro

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 912,00 Euro

Berechnung für Versicherungszeiträume vor 1. Juni 2023:

140 kW - 65 kW= 75 kW (Bemessungsgrundlage)

170 g/km - 115 g/km= 55 g/km (Bemessungsgrundlage)

75 kW x 0,72 Euro=

54,00 Euro

55 g/km x 0,72 Euro=

39,60 Euro

monatlich:

93,60 Euro

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 1.123,20 Euro

Beispiel 3:

Die motorbezogene Versicherungssteuer für ein Wohnmobil der Aufbauart "SA", bei dem das Grundfahrzeug ein Basisfahrzeug der Klasse N ist, wurde für den Versicherungszeitraum von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 entrichtet. Die ursprüngliche motorbezogene Versicherungssteuer betrug 100 Euro pro Monat.

Aufgrund der Änderung betreffend die maßgebliche Berechnungsmethodik für Wohnmobile der Aufbauart "SA", bei denen das Grundfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist (AbgÄG 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, sowie BGBl. I Nr. 194/2022), beträgt die motorbezogene Versicherungssteuer ab 1. Juni 2023 85 Euro pro Monat.

Die für den Versicherungszeitraum von 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 zu viel entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer iHv 105 Euro (7 x 15 Euro) ist dem Versicherungsnehmer rückzuerstatten bzw. kann vom Gesamtsteuerbetrag abgesetzt werden.

Rz 1695
Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für alle anderen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (z.B. Fahrzeuge der Klassen L6e oder L7e sowie Lastkraftwagen der Klasse N1), die,

Beispiel 1:

Nutzfahrzeug (N1) unter 3,5 t: 190 kW, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. August 2019:

190 kW - 24 kW= 166 kW (Bemessungsgrundlage)

66 kW x 0,62 Euro=

40,92 Euro

 

20 kW x 0,66 Euro=

13,20 Euro

 

80 kW x 0,75 Euro=

60,00 Euro

 

monatlich:

114,12 Euro

(Höchstens 72,00 Euro)

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 864 Euro

Beispiel 2:

Nutzfahrzeug (N1) unter 3,5 t: 190 kW, CO2: 210 g/km, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. Mai 2021:

190 kW - 24 kW= 166 kW (Bemessungsgrundlage)

66 kW x 0,65 Euro=

42,90 Euro

 

20 kW x 0,70 Euro=

14,00 Euro

 

80 kW x 0,79 Euro=

63,20 Euro

 

monatlich:

120,10 Euro

(Höchstens 76,00 Euro)

jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 912 Euro

Rz 1696
Beginnt oder endet das Versicherungsverhältnis während eines Kalendermonats, ist die motorbezogene Versicherungssteuer nur anteilig zu entrichten. Der Monat ist hierbei mit 30 Tagen anzusetzen.

Beispiel 1:

Zulassung eines Kraftfahrzeuges am 20. eines Monats:

Es sind 11/30 der monatlich zu entrichtenden motorbezogenen Versicherungssteuer für diesen Monat zu entrichten.

Beispiel 2:

Abmeldung eines Kraftfahrzeuges am 25. eines Monats:

Es sind 25/30 der monatlich zu entrichtenden motorbezogenen Versicherungssteuer für diesen Monat zu entrichten.

Rz 1697
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf des Zeitraumes, für den die Prämie bezahlt wurde, und wird deshalb die Prämie dem Versicherungsnehmer vom Versicherer insoweit zurückgezahlt, ist die darauf entfallene Versicherungssteuer dem Versicherer zu erstatten.

Der Erstattung ist der Steuersatz zugrunde zu legen, welcher der seinerzeit vereinbarten Zahlungsweise der Prämie entspricht.

Beispiel:

Für einen Pkw (120 kW, Erstzulassungsdatum: 27. Oktober 2019) wird ein Haftpflichtversicherungsvertrag mit halbjährlicher Prämienzahlung abgeschlossen.

120 kW - 24 kW= 96 kW (Bemessungsgrundlage)

66 kW x 0,6572 Euro=

43,38 Euro

20 kW x 0,6996 Euro=

13,99 Euro

10 kW x 0,795 Euro=

7,95 Euro

monatlich:

65,32 Euro

halbjährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 391,92 Euro

Auf Grund des Diebstahls des Kraftfahrzeuges wird der Haftpflichtversicherungsvertrag bereits nach einem Monat aufgelöst. Die von der Versicherung zu erstattende Steuer beträgt 65,32 Euro x 5 Monate = 326,60 Euro.

Zusatzinformationen:

Betroffene Normen:

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