D.4.1. Allgemeines
Der Steuersatz hängt einerseits von der Art des Kraftfahrzeuges, andererseits vom Zeitraum, für den die Versicherungsprämie geleistet wird (monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Prämienzahlung), ab. Die Erhöhung bei unterjähriger Zahlung besteht nunmehr ausschließlich für Kraftfahrzeuge, die vor dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden. Eine Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer bei unterjähriger Entrichtung besteht für Kraftfahrzeuge, die nach dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, nicht.Bei kurzfristigen Versicherungen und Einmalprämien kommt der bei jährlicher Entrichtung der Prämie vorgesehene Steuersatz zu Anwendung. Dies gilt wiederum nur für Kraftfahrzeuge, die vor dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden.Weicht der Zeitraum des Versicherungsverhältnisses von einem vollen Kalendermonat ab, ist die motorbezogene Versicherungssteuer nur anteilig zu entrichten (siehe Rz 1696).Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Krafträder (L1e, L2e, L3e, L4e und L5e), je Kubikzentimeter Hubraum und Monat, die- 0,025 Euro bei jährlicher,
- 0,0265 Euro bei halbjährlicher (Erhöhung um 6%),
- 0,027 Euro bei vierteljährlicher (Erhöhung um 8%),
- 0,0275 Euro bei monatlicher (Erhöhung um 10%)
- Entrichtung der Prämie.
vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden:
- für die ersten 52 Kubikzentimeter Hubraum: 0 Euro/cm3,
- für jeden weiteren Kubikzentimeter Hubraum: 0,014 Euro/cm3,
- sowie
- für die ersten 52 g/km CO2: 0 Euro,
- für jedes weitere g/km CO2: 0,20 Euro.
nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden:
Beispiel 1:
Kraftrad (L3e): 1.000 cm3, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. August 2019:
1.000 cm3 x 0,025 Euro= 25,00 Euro
jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 300,00 Euro
Beispiel 2:
Kraftrad (L3e), cm3: 1000, CO2: 110 g/km, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. Mai 2021:
1.000 cm3 - 52 cm3= 948 cm3 (Bemessungsgrundlage)
110 g/km - 52 g/km= 58 g/km (Bemessungsgrundlage)
948 cm3 x 0,014 Euro= | 13,27 Euro |
58 g/km x 0,20 Euro= | 11,60 Euro |
monatlich: | 24,87 Euro |
jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 298,44 Euro
- für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro,
- für die weiteren 66 kW: 0,62 Euro/kW
(Zahlungsweise halbjährlich: 0,6572, vierteljährlich: 0,6696, monatlich: 0,682), - für die weiteren 20 kW: 0,66 Euro/kW
(Zahlungsweise halbjährlich: 0,6996, vierteljährlich: 0,7128, monatlich: 0,726), - für die darüber hinausgehenden Kilowatt: 0,75 Euro/kW
(Zahlungsweise halbjährlich: 0,795, vierteljährlich: 0,81, monatlich: 0,825), - Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer beträgt mindestens:
- 6,20 Euro bei jährlicher,
- 6,572 Euro bei halbjährlicher (Erhöhung um 6%),
- 6,696 Euro bei vierteljährlicher (Erhöhung um 8%),
- 6,82 Euro bei monatlicher Zahlungsweise (Erhöhung um 10%).
vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden:
- Leistungskomponente:
- für die ersten 65 kW: 0 Euro/kW,
nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden:
jedes weitere kW: 0,72 Euro/kW,
jedoch mindestens 5 kW (monatliche "Leistungsmindeststeuer" iHv 3,60 Euro (43 Euro pro Jahr),
- CO2- Komponente:
- für die ersten 115 g/km CO2: 0 Euro/g,
jedes weitere g/km CO2: 0,72 Euro/g,
jedoch mindestens 5 g/km CO2 (monatliche "CO2-Mindeststeuer" iHv 3,60 Euro (43 Euro pro Jahr).
Beginnend mit 1. Jänner 2021 wird der "CO2-Freibetrag" von 115 g/km jährlich um 3 g/km sowie der "Leistungsfreibetrag" von 65 kW jährlich um 1 kW abgesenkt.
- für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro,
- für die weiteren 66 kW: 0,65 Euro/kW,
- für die weiteren 20 kW: 0,70 Euro/kW,
- für die darüber hinausgehenden Kilowatt: 0,79 Euro/kW.
- Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer beträgt mindestens 6,50 Euro.
nach 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden, für die allerdings keine CO2-Emissionswerte nach der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wurden (z.B. auslaufende Serien):
Beispiel 1:
Pkw: 120 kW, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. August 2019:
120 kW - 24 kW= 96 kW (Bemessungsgrundlage)
66 kW x 0,62 Euro= | 40,92 Euro |
20 kW x 0,66 Euro= | 13,20 Euro |
10 kW x 0,75 Euro= | 7,50 Euro |
monatlich: | 61,62 Euro |
jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 739,44 Euro
Beispiel 2:
Pkw: 100 kW, CO2: 170 g/km, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. November 2020:
100 kW - 65 kW= 35 kW (Bemessungsgrundlage)
170 g/km - 115 g/km= 55 g/km (Bemessungsgrundlage)
35 kW x 0,72 Euro= | 25,20 Euro |
55 g/km x 0,72 Euro= | 39,60 Euro |
monatlich: | 64,80 Euro |
jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 777,60 Euro
Beispiel 3:
Pkw: 120 kW, CO2: nicht ermittelt, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. Mai 2021:
120 kW - 24 kW= 96 kW (Bemessungsgrundlage)
66 kW x 0,65 Euro= | 42,90 Euro |
20 kW x 0,70 Euro= | 14,00 Euro |
10 kW x 0,79 Euro= | 7,90 Euro |
monatlich: | 64,80 Euro |
jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 777,60 Euro
- für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro,
- für die weiteren 66 kW: 0,62 Euro/kW (Zahlungsweise halbjährlich: 0,6572, vierteljährlich: 0,6696, monatlich: 0,682),
- für die weiteren 20 kW: 0,66 Euro/kW (Zahlungsweise halbjährlich: 0,6996, vierteljährlich: 0,7128, monatlich: 0,726),
- für die darüber hinausgehenden Kilowatt: 0,75 Euro/kW (Zahlungsweise halbjährlich: 0,795, vierteljährlich: 0,81, monatlich: 0,825),
- Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer beträgt mindestens:
- 6,20 Euro bei jährlicher,
- 6,572 Euro bei halbjährlicher (Erhöhung um 6%),
- 6,696 Euro bei vierteljährlicher (Erhöhung um 8%),
- 6,82 Euro bei monatlicher Zahlungsweise (Erhöhung um 10%).
- Für vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassene mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftfahrzeuge (Personen- und Kombinationskraftwagen mit Fremdzündungsmotor - Ottomotor) ohne geregelten Dreiweg-Katalysator ist die Steuer um 20% zu erhöhen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967 idF BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält (siehe Rz 1698 sowie Rz 1508).
vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden:
- für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro,
- für die weiteren 66 kW: 0,65 Euro/kW,
- für die weiteren 20 kW: 0,70 Euro/kW,
- für die darüber hinausgehenden Kilowatt: 0,79 Euro/kW.
- Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer beträgt mindestens 6,50 Euro, höchstens allerdings 76,00 Euro.
nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden:
Für Zahlungen des Versicherungsentgeltes, die vor dem 1. Juni 2023 fällig geworden sind, jedoch Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2023 liegen, hat der Versicherer und der Bevollmächtigte die bereits fällig gewesene motorbezogene Versicherungssteuer zu korrigieren und beim Versicherungsnehmer nachzuerheben oder diesem rückzuerstatten. Im Falle einer Nacherhebung ist die motorbezogene Versicherungssteuer spätestens am 15. August 2023 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Im Falle einer Rückerstattung kann der selbst berechnete Rückerstattungsbetrag vom Gesamtsteuerbetrag abgesetzt werden.
Beispiel 1:
Wohnmobil Aufbauart "SA", Basisfahrzeug Klasse N1: 140 kW, vierteljährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 12. Februar 2018:
140 kW - 24 kW= 116 kW (Bemessungsgrundlage)
66 kW x 0,62 Euro= | 40,92 Euro |
20 kW x 0,66 Euro= | 13,20 Euro |
30 kW x 0,75 Euro= | 22,50 Euro |
monatlich: | 76,62 Euro |
jährliche motorbezogene Versicherungssteuer (inklusive 8%-Zuschlag für vierteljährliche Entrichtung): 993,00 Euro
Beispiel 2:
Wohnmobil Aufbauart "SA", Basisfahrzeug Klasse N1: 140 kW, CO2: 170 g/km, vierteljährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. November 2020:
Berechnung für Versicherungszeiträume nach 31. Mai 2023:
140 kW - 24 kW= 116 kW (Bemessungsgrundlage)
66 kW x 0,65 Euro= | 42,90 Euro |
20 kW x 0,70 Euro= | 14,00 Euro |
30 kW x 0,79 Euro= | 23,70 Euro |
monatlich: | 80,60 Euro |
Maximalsteuerbetrag: | 76,00 Euro |
jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 912,00 Euro
Berechnung für Versicherungszeiträume vor 1. Juni 2023:
140 kW - 65 kW= 75 kW (Bemessungsgrundlage)
170 g/km - 115 g/km= 55 g/km (Bemessungsgrundlage)
75 kW x 0,72 Euro= | 54,00 Euro |
55 g/km x 0,72 Euro= | 39,60 Euro |
monatlich: | 93,60 Euro |
jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 1.123,20 Euro
Beispiel 3:
Die motorbezogene Versicherungssteuer für ein Wohnmobil der Aufbauart "SA", bei dem das Grundfahrzeug ein Basisfahrzeug der Klasse N ist, wurde für den Versicherungszeitraum von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 entrichtet. Die ursprüngliche motorbezogene Versicherungssteuer betrug 100 Euro pro Monat.
Aufgrund der Änderung betreffend die maßgebliche Berechnungsmethodik für Wohnmobile der Aufbauart "SA", bei denen das Grundfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist (AbgÄG 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, sowie BGBl. I Nr. 194/2022), beträgt die motorbezogene Versicherungssteuer ab 1. Juni 2023 85 Euro pro Monat.
Die für den Versicherungszeitraum von 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 zu viel entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer iHv 105 Euro (7 x 15 Euro) ist dem Versicherungsnehmer rückzuerstatten bzw. kann vom Gesamtsteuerbetrag abgesetzt werden.
Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für alle anderen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (z.B. Fahrzeuge der Klassen L6e oder L7e sowie Lastkraftwagen der Klasse N1), die,- für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro,
- für die weiteren 66 kW: 0,62 Euro/kW
(Zahlungsweise halbjährlich: 0,6572, vierteljährlich: 0,6696, monatlich: 0,682), - für die weiteren 20 kW: 0,66 Euro/kW
(Zahlungsweise halbjährlich: 0,6996, vierteljährlich: 0,7128, monatlich: 0,726), - für die darüber hinausgehenden Kilowatt: 0,75 Euro/kW
(Zahlungsweise halbjährlich: 0,795, vierteljährlich: 0,81, monatlich: 0,825). - Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer beträgt mindestens:
- 6,20 Euro bei jährlicher,
- 6,572 Euro bei halbjährlicher (Erhöhung um 6%),
- 6,696 Euro bei vierteljährlicher (Erhöhung um 8%),
- 6,82 Euro bei monatlicher Zahlungsweise (Erhöhung um 10%).
- höchstens allerdings
- 72,00 Euro bei jährlicher,
- 76,32 Euro bei halbjährlicher (Erhöhung um 6%),
- 77,76 Euro bei vierteljährlicher (Erhöhung um 8%),
- 79,20 Euro bei monatlicher Zahlungsweise (Erhöhung um 10%).
vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden:
- für die ersten 24 Kilowatt der eingetragenen Leistung je Kilowatt: 0 Euro,
- für die weiteren 66 kW: 0,65 Euro/kW,
- für die weiteren 20 kW: 0,70 Euro/kW,
- für die darüber hinausgehenden Kilowatt: 0,79 Euro/kW.
- Die monatliche motorbezogene Versicherungssteuer beträgt mindestens 6,50 Euro, höchstens allerdings 76,00 Euro.
nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen wurden:
Beispiel 1:
Nutzfahrzeug (N1) unter 3,5 t: 190 kW, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. August 2019:
190 kW - 24 kW= 166 kW (Bemessungsgrundlage)
66 kW x 0,62 Euro= | 40,92 Euro | |
20 kW x 0,66 Euro= | 13,20 Euro | |
80 kW x 0,75 Euro= | 60,00 Euro | |
monatlich: | 114,12 Euro | (Höchstens 72,00 Euro) |
jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 864 Euro
Beispiel 2:
Nutzfahrzeug (N1) unter 3,5 t: 190 kW, CO2: 210 g/km, jährliche Entrichtung der Versicherungsprämie, Erstzulassung 15. Mai 2021:
190 kW - 24 kW= 166 kW (Bemessungsgrundlage)
66 kW x 0,65 Euro= | 42,90 Euro | |
20 kW x 0,70 Euro= | 14,00 Euro | |
80 kW x 0,79 Euro= | 63,20 Euro | |
monatlich: | 120,10 Euro | (Höchstens 76,00 Euro) |
jährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 912 Euro
Beispiel 1:
Zulassung eines Kraftfahrzeuges am 20. eines Monats:
Es sind 11/30 der monatlich zu entrichtenden motorbezogenen Versicherungssteuer für diesen Monat zu entrichten.
Beispiel 2:
Abmeldung eines Kraftfahrzeuges am 25. eines Monats:
Es sind 25/30 der monatlich zu entrichtenden motorbezogenen Versicherungssteuer für diesen Monat zu entrichten.
Der Erstattung ist der Steuersatz zugrunde zu legen, welcher der seinerzeit vereinbarten Zahlungsweise der Prämie entspricht.
Beispiel:
Für einen Pkw (120 kW, Erstzulassungsdatum: 27. Oktober 2019) wird ein Haftpflichtversicherungsvertrag mit halbjährlicher Prämienzahlung abgeschlossen.
120 kW - 24 kW= 96 kW (Bemessungsgrundlage)
66 kW x 0,6572 Euro= | 43,38 Euro |
20 kW x 0,6996 Euro= | 13,99 Euro |
10 kW x 0,795 Euro= | 7,95 Euro |
monatlich: | 65,32 Euro |
halbjährliche motorbezogene Versicherungssteuer: 391,92 Euro
Auf Grund des Diebstahls des Kraftfahrzeuges wird der Haftpflichtversicherungsvertrag bereits nach einem Monat aufgelöst. Die von der Versicherung zu erstattende Steuer beträgt 65,32 Euro x 5 Monate = 326,60 Euro.
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 6 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
- VO 2017/1151 , ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 1
