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12.5 Behinderungen (§ 34 Abs. 6 EStG 1988 und § 35 EStG 1988)

BMF2023-0.715.24515.12.2023

12.5.1 Anspruchsvoraussetzungen bei Behinderung

Rz 839
Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen (außergewöhnliche Belastungen)

so stehen ihm die in § 34 Abs. 6 EStG 1988 und § 35 EStG 1988 vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen nach Maßgabe der Verordnung des BM für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, idgF, zu.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständig können gemäß § 35 Abs. 2 erster bis dritter Teilstrich EStG 1988 folgende Stellen sein:

Die Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 ist nicht erforderlich, wenn der Steuerpflichtige die Einwilligung zur elektronischen Übermittlung der maßgeblichen personenbezogenen Daten gemäß § 35 Abs. 8 EStG 1988 erteilt hat. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten ist auch dann zulässig, wenn vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit ein Freibetrag im Sinne des § 35 Abs. 1 bis 3 und 7 EStG 1988 beantragt wurde. Bei unterschiedlichen Angaben sind jene maßgeblich, die aus der Datenübermittlung hervorgehen. Im Falle der Datenübermittlung hat die amtswegige Berücksichtigung der Freibeträge zu erfolgen.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) übermittelt die für die Berücksichtigung von Freibeträgen im Sinne des § 35 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch an die zuständigen Finanzämter, sowie an Arbeitgeber, die Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 EStG 1988 auszahlen.

Rz 839a
Bescheinigungen, die vor dem 1. Jänner 2005 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit auch nach dem 1. Jänner 2005 weiter, und zwar solange, bis eine aktuellere Einstufung durch eine im § 35 Abs. 2 erster bis dritter Teilstrich EStG 1988 angeführte Einrichtung vorliegt. Die aktuellere Einstufung ersetzt sämtliche bei den Voreinstufungen getroffenen Feststellungen.

12.5.1.1 Antragstellung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice)

Rz 839b
Behinderte Menschen, die in Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben zum Nachweis der Behinderung bei der örtlich zuständigen Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zu stellen.

Die Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sind bei der jeweiligen Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice; auch im Internet unter https://www.oesterreich.gv.at/themen/menschen_mit_behinderungen/behindertenpass.html ) sowie bei jedem Finanzamt erhältlich.

Dem Antrag sind vorhandene Unterlagen zur Behinderung (insbesondere ausführliche ärztliche Gutachten) und ein Lichtbild (Passbild, nicht älter als ein halbes Jahr) anzuschließen.

Alle Eingaben und die Ausstellung des Behindertenpasses sind gebührenfrei (§ 51 BBG).

Rz 839c
Der Grad der Behinderung wird durch ärztliche Sachverständige des Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) festgestellt.

Für unbeschränkt Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (zB bei Option nach § 1 Abs. 4 EStG 1988) kann im Amtshilfeverfahren durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ein Gutachten betreffend den Grad der Behinderung für das Finanzamt erstellt werden.

Eine Bindungswirkung an ausländische Bescheide, mit denen ein Grad der Behinderung festgestellt wird, besteht nicht. Zur Erlangung einer Begünstigung nach dem BEinstG ist es erforderlich, in Österreich die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG zu beantragen (OGH 05.04.2013, 8 ObA 50/12d).

12.5.1.2 Ausstellung des Behindertenpasses

Rz 839d
Ein Behindertenpass kann nur bei einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50% ausgestellt werden (§ 40 BBG). Der Behindertenpass hat neben den persönlichen Daten auch den festgestellten Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten (§ 42 BBG). Zusätzliche Eintragungen sind möglich und können vom behinderten Menschen beantragt werden. Diese zusätzlichen Eintragungen erleichtern die Beurteilung der Frage, ob Freibeträge nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, zustehen.

Beispiele für zusätzliche Eintragungen:

    • "Diät 1" oder "D 1": Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich liegt vor (Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids)
    • "Diät 2" oder "D 2": Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich liegt vor (Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit)
    • "Diät 3" oder "D 3": Diätverpflegung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich ist erforderlich (Magenkrankheit oder eine andere innere Krankheit)

    Hinweise auf das Erfordernis einer Krankendiätverpflegung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996:

  • Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkungen auf Grund einer Behinderung; Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 (wenn bereits ausgestellt)
  • Einschränkungen des Sehvermögens: hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind
  • Einschränkungen des Hörvermögens: schwer hörbehindert oder gehörlos
  • benötigt einen Assistenzhund

Im Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergeht ein ausführliches Gutachten, das dem Finanzamt über Aufforderung im Einzelfall vorgelegt werden kann.

Ein Behindertenpass kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auch befristet ausgestellt werden. Die neuerliche Untersuchung kann zur Verlängerung des Behindertenpasses oder auch zu seiner Einziehung führen.

Wird dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht stattgegeben, weil der vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) festgestellte Grad der Behinderung 50% nicht erreicht, ist ein Bescheid zu erlassen. Der Abweisungsbescheid enthält den vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) festgestellten Grad der Behinderung, sofern dieser mindestens 25% beträgt.

12.5.1.3 Beschwerde gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice)

Rz 839e
Ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, oder mit dem ein bereits ausgestellter Behindertenpass entzogen wird, ist mit Beschwerde bekämpfbar (§ 45 Abs. 2 BBG). Da sich der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses auch auf den festgestellten Grad der Behinderung richtet, kann auch gegen den festgestellten Grad der Behinderung Beschwerde erhoben werden, wenn dieser nach Auffassung des behinderten Menschen zu niedrig ist (zB 60% statt vermeintlich 80%). Das Recht, Beschwerde zu erheben, besteht auch bei Verweigerung der Eintragung eines zusätzlichen Vermerkes.

Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

12.5.1.4 Wirkung der Feststellungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice)

Rz 839f
Die rückwirkende Ausstellung eines Behindertenpasses ist nicht möglich.

Die im Laufe eines Kalenderjahres erfolgte Feststellung des Grades einer Behinderung gilt für Zwecke der Steuerermäßigung aus Vereinfachungsgründen immer für das ganze Kalenderjahr. Werden in einem Kalenderjahr vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund mehrerer Befunde (zB aufgrund eines Antrages auf Neufestsetzung oder einer Neuuntersuchung bei Befristung) unterschiedliche Grade der Behinderung festgesetzt, ist aus Vereinfachungsgründen für das ganze Kalenderjahr der höhere festgestellte Grad der Behinderung anzusetzen.

Ist die Behinderung die Folge eines Ereignisses (zB eines Unfalles, einer Operation oder Spitalsaufenthalt im Zuge einer schweren Erkrankung) und wird die Behinderung vom Sozialministeriumservice rückwirkend festgestellt, gilt der festgestellte Grad der Behinderung auch für Zwecke der Steuerermäßigung immer rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ereignisses (Unfall, Operation, Spitalsaufenthalt).

In anderen Fällen ist die rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung nicht möglich.

Rz 839g
Bei Zuerkennung von Pflegegeld ist, sofern ein Behindertenpass (noch) nicht ausgestellt wurde, von einer mindestens 25-prozentigen Erwerbsunfähigkeit (Grad der Behinderung) auszugehen, sodass in diesen Fällen ein Nachweis nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 28.06.2023, Ra 2023/13/0016).

Rz 839h
Der Nachweis der Notwendigkeit zur Einhaltung einer Krankendiätverpflegung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF kann durch eine Bescheinigung eines Arztes oder durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) erfolgen (siehe Rz 839d).

Liegt bei einer Einstufung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) eine mindestens 25-prozentige Behinderung vor und beträgt davon der Anteil der Behinderung wegen des die Diät erfordernden Leidens mindestens 20% im Sinne der Einschätzungsverordnung oder der Richtsatzverordnung (Zusatzeintragung entsprechend Rz 839d), entfällt der Abzug des Selbstbehaltes im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988. Bei anderen Mehrfachbehinderungen ist eine Berücksichtigung von Freibeträgen bzw. Aufwendungen ohne Abzug eines Selbstbehalts nur dann möglich, wenn der Anteil des jeweiligen Leidens zumindest 25% beträgt. In allen anderen Fällen ist ein Selbstbehalt im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988 abzuziehen.

Rz 840
Die Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, beinhaltet insbesondere folgende Regelungen:

  • § 1 Behinderung,
  • § 2 Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung,
  • § 3 Kfz- und Taxikosten bei Gehbehinderung,
  • § 4 Aufwendungen für Hilfsmittel und Heilbehandlung, sowie
  • § 5 Freibetrag für erheblich behinderte Kinder.

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