vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 51 BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

ABSCHNITT IX

ORGANISATORISCHE UND ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN Gebührenfreiheit

§ 51

Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte