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§ 50 BBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

ABSCHNITT VIII

KOSTENERSATZ FÜR BEHINDERTENORGANISATIONEN

§ 50

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat der Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen, den ihr durch die Besorgung der ihr vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben, durch ihre koordinierende Tätigkeit auf dem Gebiet der Behindertenhilfe und ihre sonstige im öffentlichen Interesse gelegene Mitwirkung auf diesem Gebiet entstehenden Aufwand im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel durch Gewährung von Förderungen zu ersetzen. Förderungen können auch vorschußweise gewährt werden. Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen, so entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Aufteilung der Mittel unter Bedachtnahme auf ihre im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen.

(2) Vor Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Förderungswerber hat sich weiters zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung der Förderung oder Nichteinhaltung der angeführten Verpflichtungen die Förderungen dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998 pro Jahr zu verzinsen ist.