§ 51 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

ABSCHNITT VIII

ORGANISATORISCHE UND ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN Gebührenfreiheit

§ 51

Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.