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Richtlinie gemäß § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Privatzimmervermietungen zur Regelung der Auszahlungsphase 4 und des Ausfallsbonus III

BMF2021-0.868.49113.1.20222022Richtlinie gemäß § 1 Abs. 4 Härtefallfondsgesetz für Einkommensausfälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Privatzimmervermietungen zur Regelung der Auszahlungsphase 4 und des Ausfallsbonus III

Bei der vorliegenden Richtlinie des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Vizekanzler sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, handelt es sich um eine Sonderrichtlinie gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz), BGBl. I Nr. 16/2020.

Zusatzinformationen

Materie:

Budget

betroffene Normen:

Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020
§ 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VO Ausfallsbonus, BGBl. II Nr. 74/2021
VO Ausfallsbonus III, BGBl. II Nr. 518/2021
Mitteilung 2020/C 91 I/01, ABl. Nr. C 91I vom 20.03.2020 S. 1
BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
Empfehlung 2003/361/EG , ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36
VO 651/2014 , ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1
§§ 166 ff IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
TDBG 2012, Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012
§ 8 Abs. 3 COVID-19-MG, COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020
§ 8 Abs. 4 COVID-19-MG, COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020
§ 153b StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
BGStG, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005
§ 7b BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970
GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
§ 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 6 Abs. 1 lit. e VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. c VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. b VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. f VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
§ 32 Abs. 5 TDBG 2012, Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012
§§ 57 bis 61 BHG 2013, Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009
§ 47 BHG 2013, Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009
§ 14 ARR 2014, Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 208/2014
§ 3 Abs. 2 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
§ 4 Abs. 1 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
§ 13 Abs. 3 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
MedKF-TG, Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 125/2011
Art. 13 VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 14 VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. a VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 9 Abs. 2 lit. a VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
§ 2 Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020
§ 3 Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020

Schlagworte:

Härtefallfonds, SARS-CoV-2, COVID-19, Coronavirus, COVID-19-Krise, Härtefälle, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, landwirtschaftliche Betriebe, forstwirtschaftliche Betriebe, Privatzimmervermietung, Privatzimmervermieter

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Ziel und Zweck der Förderung

Ziel dieser Förderung ist, durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) entstandene Härtefälle bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei der Privatzimmervermietung im Sinne des Härtefallfondsgesetzes durch Zuschüsse abzufedern. Weiters wird in Abschnitt IV der Ausfallsbonus III für Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank und für die touristischen Vermieter, die mangels Einkommens gemäß § 22 EStG 1988 oder § 23 EStG 1988 nicht einen Ausfallsbonus laut Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall, BGBl. II Nr. 74/2021 oder Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (Ausfallsbonus III), BGBl. II Nr. 518/2021, beantragen können, jedoch Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben, Kurtaxen oder vergleichbare landesübliche Abgaben) entrichten, im Rahmen dieser Richtlinie umgesetzt.

2. Rechtsgrundlagen

Bei der vorliegenden Richtlinie handelt es sich um eine Sonderrichtlinie gemäß Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2021. Diese Richtlinie regelt die Auszahlungsphase 4 der Härtefallfonds-Förderung sowie den Ausfallsbonus III für touristische Vermieter und Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank.

Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat bei der Ausgestaltung der Förderungsvereinbarungen neben dem europäischen Beihilfenrecht die vorliegende Richtlinie zu berücksichtigen.

2.1. Europarechtliche Grundlagen

Die vorliegende Richtlinie basiert insbesondere auf folgender europarechtlicher Grundlage, unter Beachtung allfälliger künftiger Änderungen oder an ihre Stelle tretender Rechtsvorschriften:

II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT

3. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, anderer Einkünfte, die für Tätigkeiten bezogen werden, die der Versicherung nach BSVG unterliegen, sowie anderer Einkünfte bei Punkt 3 lit. b, d, e bei Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, infolge der Auswirkungen der COVID-19-Krise. Das sind:

a.Wein- und Mostbuschenschankbetriebe, Almausschank;

b.Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof);

c.Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie (auch an den spezialisierten Großhandel), Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten;

d.Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten;

e.Seminarbäuerinnen.

4. Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung

4.1. Zulässige Förderungswerber

Zulässige Förderungswerber sind Kleinstunternehmer laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie Personengesellschaften, die nachfolgende Punkte kumulativ erfüllen:

a.zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen;

b.zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum Sitz oder Betriebsstätte in Österreich;

c.Wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 im jeweiligen Betrachtungszeitraum. Diese liegt bei einem Umsatzeinbruch im Betrachtungszeitraum von mindestens 40% gegenüber dem Vergleichszeitraum vor.

d.Es wurden zum Zeitpunkt der Antragstellung keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften oder deren Beauftragte erhalten, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Diesbezüglich gilt Folgendes:

1.Ausgenommen vom Ausschluss sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit, Förderungen durch den Corona-Familienhärteausgleich, Förderungen durch den Fixkostenzuschuss, der Verlustersatz, der Ausfallsbonus, die COVID-19-Investitionsprämie, künstlerische Arbeitsstipendien, der Lockdown-Umsatzersatz I und II, Zuschüsse aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds, Bezug einer Lockdownkompensation der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie und einer Beihilfe nach der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie für Zeiträume vor November 2021. Wird eine Beihilfe nach der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie für Zeiträume ab November 2021 in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Förderung durch den Härtefallfonds im Rahmen der Auszahlungsphase 4.

2.Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.

e.Bei natürlichen Personen muss eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und/oder Pensionsversicherung nach dem BSVG vorliegen; bei Personengesellschaften oder juristischen Personen müssen die erwerbstätigen Gesellschafter über ein aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherung und/oder Pensionsversicherung verfügen.

f.Das Unternehmen darf vor der COVID-19-Krise kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewesen sein und es darf im Zeitpunkt der Antragstellung und für den von der Antragstellung betroffenen Betrachtungszeitraum kein Insolvenzverfahren anhängig sein; dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§ 166 ff des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung - IO), RGBl. Nr. 337/1914, eröffnet wurde.

g.Nebeneinkünfte (abseits von Einkünften aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit) sind möglich. Dazu zählen auch Bezüge aus der Pensionsversicherung. Steuerfreie künstlerische Arbeitsstipendien, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden, gelten als Nebeneinkünfte. Steuerpflichtige Nebeneinkünfte und Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen werden nach Maßgabe des Punktes 5.3. im Rahmen der Deckelung berücksichtigt oder können gemäß Punkt 5.3. zum Ausschluss der Förderung führen.

h.Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.

4.2. Nicht förderfähige Förderungswerber

Folgende Förderungswerber sind nicht förderfähig:

a.Im Eigentum von Körperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;

b.Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt oder im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.

5. Art und Ausmaß der Förderung im Rahmen der Auszahlungsphase 3

5.1. Art der Förderung

Im Rahmen der Auszahlungsphase 4 soll der Einkunftsverlust weitestgehend ausgeglichen bzw. eine pauschale Förderung gewährt werden. Die Förderung besteht aus einem nichtrückzahlbaren Zuschuss.

Für jeden der gewählten Betrachtungszeiträume beträgt die maximale Förderungshöhe für die Abgeltung der Einkunftsverluste EUR 2.000 jeweils pro Bewirtschafter.

5.2. Betrachtungszeitraum und Antragsfrist

Es gibt fünf Betrachtungszeiträume, für die jeweils ein gesondertes Ansuchen bis spätestens 2.5.2022 einzubringen ist.

5.3. Ausmaß der Förderung

A) Berechnung der Förderung zur Abgeltung der Einkunftsverluste

Die Förderung beträgt 80% der Differenz zwischen den Einkünften des Vergleichszeitraums und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum zuzüglich eines Betrages von EUR 100, mindestens aber EUR 600. Davon abweichend beträgt die Förderung für Jungunternehmer, die im Vergleichszeitraum noch nicht tätig waren, pauschal EUR 600/Monat.

Der Vergleichszeitraum für die Betrachtungszeiträume November 2021, Dezember 2021 und März 2022 ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2019 und für die Betrachtungszeiträume Jänner 2022 und Februar 2022 der entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2020.

Wurde der Betrieb erst nach dem Vergleichszeitraum übernommen, ist auf den Vorgänger abzustellen. Alternativ kann die Jungunternehmerförderung bis zu einer Höhe von EUR 600 beantragt werden.

Für die Inanspruchnahme der pauschalen Jungunternehmerförderung gilt: Die Unternehmensgründung oder die Betriebsübernahme bzw. die Aufnahme der Tätigkeit im Betriebszweig muss vor dem 31.10.2021 erfolgt sein.

Deckelung der Förderung

Liegen im Betrachtungszeitraum, für den die Verluste an Einkünften geltend gemacht werden, neben den Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft andere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 vor, sind diese Einkünfte folgendermaßen zu berücksichtigen:

a)Erreicht oder übersteigt die Summe aus den steuerpflichtigen Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000, steht keine Förderung zur Abgeltung der Einkunftsverluste zu.

b)Trifft lit. a) nicht zu gilt: Übersteigt die Summe aus den steuerpflichtigen Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftigen der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen und zuzüglich der Förderung für die Abgeltung der Einkunftsverluste im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000, ist der Förderbetrag um den EUR 2.000 überschreitenden Betrag zu kürzen. Durch diese Kürzung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 600 sinken.

Nicht als andere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 gelten Einkünfte, die für Tätigkeiten bezogen werden, die der Versicherung nach BSVG unterliegen.

Besonderheit für Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen

Bei mehreren Bewirtschaftern pro Betrieb ist eine auf den einzelnen Bewirtschafter bezogene Betrachtung anzustellen: Dies gilt für die Ermittlung der Differenz zwischen den Einkünften des Vergleichszeitraums und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum und entsprechend für die Ermittlung der Förderung. Maßgebend sind die auf den jeweiligen Bewirtschafter anteilig entfallenden Einkünfte.

Anrechnung der Förderung aus der Auszahlungsphase 1

Übersteigt der unter allfälliger Berücksichtigung der Deckelung ermittelte Förderungsbetrag EUR 600 je Bewirtschafter, wird eine Förderung der Auszahlungsphase 1 insoweit angerechnet, als sie nicht bereits im Rahmen der Auszahlungsphase 2 und/oder Auszahlungsphase 3 angerechnet wurde. Durch diese Anrechnung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 600 sinken. Die Anrechnung erfolgt zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Auszahlungsphase 4.

Bemessungsgrundlage

Die Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum ist folgendermaßen zu ermitteln: Es werden jeweils die in den Betrachtungszeiträumen insgesamt erzielten Umsätze mit jenen des Vergleichszeitraums verglichen. Von der Differenz sind die folgenden pauschalen Prozentsätze für nicht angefallene Ausgaben abzuziehen:

Davon abweichend kann der Förderungswerber die Ausgaben anhand von Aufzeichnungen betriebsindividuell nachweisen.

5.4. Kumulierungen

Durch die Gewährung der Förderung auf Grundlage dieser Richtlinie darf es nicht zu einer Überschreitung des beihilferechtlichen Höchstbetrages nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens in Höhe von EUR 290.000/Unternehmen für den Betriebszweig gemäß Punkt 3c und EUR 2.300.000/Unternehmen für alle anderen Betriebszweige gemäß Punkt 3 kommen. Für die Landwirtschaft relevante Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens sind: der pauschale Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft, der Fixkostenzuschuss 800.000 gemäß der Verordnung über die Gewährung eines FKZ 800.000, der Verlustersatz gemäß Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes, zum Zeitpunkt der Antragstellung aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise sowie Zuwendungen von Bundesländern oder Gemeinden, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden.

Darüber hinaus dürfen die Zuschüsse für entgangene Einkünfte nicht die Grenze von EUR 200.000/Unternehmen in drei Jahren übersteigen. Die Dreijahresfrist beginnt mit dem Kalenderjahr des Inkrafttretens des Härtefallfondsgesetzes.

Der Förderungswerber erklärt, dass er bei eventueller zukünftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für seine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässe die gegebenenfalls aufgrund dieses Ansuchens gewährten Finanzhilfen angeben wird.

Die AMA ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021, berechtigt.

6. Verfahren der Förderungsabwicklung

Vom Schriftlichkeitsgebot für Förderungsansuchen, Förderungszusagen, Förderungsablehnungen und Förderungsverträge kann abgewichen werden, sofern die im Zusammenhang mit dem Förderungsvertrag abgegebenen Erklärungen entsprechend dokumentiert sind. Mündliche Vereinbarungen (Förderungsverträge) sind nicht zulässig.

Ansuchen für die Auszahlungsphase 4 können frühestens ab Inkrafttreten dieser Richtlinie bis spätestens 2.5.2022 eingebracht werden.

6.1. Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)

Die Abwicklung erfolgt durch die AMA. Eine Beantragung erfolgt ausschließlich online über ein Antragsformular, welches durch die AMA zur Verfügung gestellt wird.

Folgende Daten sind im Antragsformular jedenfalls anzugeben:

a.Daten, die für die Identifikation nötig sind,

b.Sonstige betriebliche Angaben wie Bankverbindung, Mitarbeiteranzahl, etc.

c.Im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltene Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbare Versicherungsleistungen.

d.Die Tatsache, dass im antragsgegenständlichen Betrachtungszeitraum die Voraussetzung gemäß Punkt 4.1 lit a vorliegt und der Ausschlussgrund Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht vorliegt.

Der Förderungswerber hat ausdrücklich zu bestätigen, dass

e.die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach Punkt 4.1, insbesondere lit. c, dieser Richtlinie erfüllt sind,

f.kein Ausschlusstatbestand nach Punkt 4.2 dieser Richtlinie vorliegt,

g.über ihn oder dessen geschäftsführende Organe bzw. verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe in Ausübung ihrer Organfunktion keine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 183/2021, oder aufgrund wiederholter (mindestens zwei), durch die Unterlassung von Einlasskontrollen im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG rechtskräftig verhängt wurde.

h.die Verpflichtung übernommen wird, die AMA zu informieren und die Förderung zurückzuzahlen, wenn Strafen im Sinne der lit. g aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 3 COVID-19-MG oder aufgrund von mehrfachen (mindestens zwei) im Betrachtungszeitraum durch die Unterlassung von Einlasskontrollen begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG rechtskräftig verhängt werden.

i.alle aus der Richtlinie geltenden Verpflichtungen übernommen werden und

j.alle Angaben vollständig, richtig und nachweisbar sind und wahrheitsgetreu gemacht wurden.

Der Förderungswerber verpflichtet sich, alle Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen. Das Förderungsansuchen ist vom Förderungswerber unter Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zu bestätigen und zu unterschreiben bzw. die Identität des Unterfertigenden anderweitig nachzuweisen (z.B. Reisepass oder Firmenbuchauszug). Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass Falschangaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können.

Die wirtschaftlich signifikante Bedrohung ist auf geeignete Art und Weise darzustellen. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass unvollständige und fehlerhafte Nachweise zur Ablehnung des Förderungsansuchens und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen können.

Als geeignete Nachweise gelten Aufzeichnungen, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung (z.B. teilpauschalierte Bereiche, Teilpauschalierung oder Einnahmen- Ausgabenrechnung), der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht oder für umsatzsteuerliche Zwecke geführt werden. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, können freiwillige Aufzeichnungen des Förderungswerbers, welche jedoch nicht die Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder andere Belege herangezogen werden.

Anstelle der Vorlage von Aufzeichnungen des Förderungswerbers kann die Höhe der Umsatzausfälle durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem Antragsteller wahren und jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden.

Förderungswerber, die ein vollständig befülltes Bestätigungsformular eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters vorlegen, können einmalig/Betrieb und unabhängig von der Anzahl der beantragten Betrachtungszeiträume eine pauschale Zahlung in Höhe von EUR 100 zur Abgeltung der zusätzlichen Kosten für die Bestätigung beantragen.

Treten Zweifel über die Plausibilität dieser freiwilligen Aufzeichnungen auf, kann die abwickelnde Stelle oder ein anderes Kontrollorgan vom Förderungswerber verlangen, dass eine Sachverhaltsbeurteilung der gesetzlichen Interessensvertretung (Landes- Landwirtschaftskammer) vorgelegt wird.

Jungunternehmer müssen den Umsatzeinbruch im Betrachtungszeitraum durch Darstellung ihrer betrieblichen Situation (z.B. Anzahl Ferienwohnungen) glaubhaft machen.

6.2. Entscheidung

Förderungsansuchen werden von der AMA hinsichtlich der Erfüllung der Fördervoraussetzungen gemäß dieser Richtlinie auf Vollständigkeit, Richtigkeit auf Basis der Angaben des Förderungswerbers sowie auf Plausibilität geprüft. Entscheidungen über Förderungsansuchen trifft die AMA im Namen und auf Rechnung des Bundes:

Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung wird durch die vorliegende Richtlinie nicht begründet. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.

Die AMA hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.

6.3. Auszahlungsmodus

Die Auszahlungen erfolgen nach Abschluss des Förderungsvertrages. Es müssen die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für die Förderungsgewährung vorliegen. Hierfür ist der AMA im Zuge der Antragstellung eine Kontoverbindung aus einem EU-Land oder einem EWR-Land bekanntzugeben, die auf den Förderungswerber lautet.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Förderungsansuchen genannte Konto. Der Förderungsgeber ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung des Kontoinhabers mit dem Förderungswerber zu prüfen.

Eine Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder eine sonstige Verfügung der Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss ist nicht zulässig.

6.4. Berichtlegung und Kontrollrechte

6.4.1. Allgemeine Berichtslegungspflichten des Förderungswerbers

Der Förderungswerber ist verpflichtet, auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen. Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren sowie den Berichtspflichten nachzukommen.

6.4.2. Überprüfung und Evaluierung der Förderung

Die stichprobenartige Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer erfolgt durch Organe bzw. Beauftragte der AMA; dies gilt insbesondere für Ansuchen mit Vorlage einer Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters. Dazu kann ein elektronischer Datenaustausch zwischen der AMA, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichtet werden. Eine Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer kann darüber hinaus durch Organe bzw. Beauftragte des Rechnungshofs sowie der Europäischen Union vorgenommen werden.

Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere nach § 153b StGB, nach sich.

Nach Abschluss des Förderungsprogramms führt die Agrarmarkt Austria im Auftrag des BMF eine Evaluierung durch. Förderungsnehmer haben für die Durchführung einer Evaluierung jene Daten zu übermitteln und/oder Auskünfte zu erteilen, die für diese Zwecke angefordert werden.

6.5. Rückforderung

Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn

Rückzahlungsbeträge sind vom Tag der Fälligstellung des Rückforderungsanspruches an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen.

Die AMA ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021, berechtigt.

III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE PRIVATZIMMERVERMIETUNG

7. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist teilweise Ersatz von Einkünften aus der Privatzimmervermietung durch natürliche Personen, die durch die Auswirkung der COVID-19- Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind.

8. Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung

8.1. Zulässige Förderungswerber

Zulässige Förderungswerber sind Privatzimmervermieter, die nachfolgende Punkte kumulativ erfüllen:

a.zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im eigenen Haushalt, der auch Hauptwohnsitz ist, private Gästezimmer oder Ferienwohnungen mit höchstens 10 Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen;

b.zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum Hauptwohnsitz in Österreich;

c.Wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 im jeweiligen Betrachtungszeitraum. Diese liegt bei einem Umsatzeinbruch im Betrachtungszeitraum von mindestens 40% gegenüber dem Vergleichszeitraum vor.

d.Es wurden zum Zeitpunkt der Antragstellung keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften oder deren Beauftragte erhalten, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Diesbezüglich gilt Folgendes:

1.Ausgenommen vom Ausschluss sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit, Förderungen durch den Corona-Familienhärteausgleich, Förderungen durch den Fixkostenzuschuss, der Verlustersatz, der Ausfallsbonus, die COVID-19-Investitionsprämie, künstlerische Arbeitsstipendien, der Lockdown-Umsatzersatz I und II, Zuschüsse aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds und der Bezug einer Lockdownkompensation der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie und einer Beihilfe nach der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie für Zeiträume vor November 2021. Wird eine Beihilfe nach der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie für Zeiträume ab November 2021 in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Förderung durch den Härtefallfonds im Rahmen der Auszahlungsphase 4.

2.Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.

e.Gegen den Förderungswerber darf im Zeitpunkt der Antragstellung und für den von der Antragstellung betroffenen Betrachtungszeitraum kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein.

f.Einkünfte (abseits von Einkünften aus der Privatzimmervermietung) sind möglich, auch Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig. Steuerfreie künstlerische Arbeitsstipendien, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden, gelten als Nebeneinkünfte. Steuerpflichtige Nebeneinkünfte und Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen werden nach Maßgabe des Punktes 9.3. im Rahmen der Deckelung berücksichtigt oder können gemäß Punkt 9.3. zum Ausschluss der Förderung führen.

8.2. Nicht förderfähige Förderungswerber

Nicht förderfähig sind Förderungswerber, die zum Antragszeitpunkt oder im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.

9. Art und Ausmaß der Förderung

9.1. Art der Förderung

Im Rahmen der Auszahlungsphase 4 soll der Einkunftsverlust weitestgehend ausgeglichen bzw. eine pauschale Förderung gewährt werden. Die Förderung besteht aus einem nichtrückzahlbaren Zuschuss.

Für jeden der gewählten Betrachtungszeiträume beträgt die maximale Förderungshöhe für die Abgeltung der Einkunftsverluste EUR 2.000 jeweils pro Förderungswerber.

9.2. Betrachtungszeitraum und Antragsfrist

Es gibt fünf Betrachtungszeiträume, für die jeweils ein gesondertes Ansuchen bis spätestens 2.5.2022 einzubringen ist.

9.3. Ausmaß der Förderung

A) Berechnung der Förderung zur Abgeltung der Einkunftsverluste

Die Förderung beträgt 80% der Differenz zwischen den Einkünften des Vergleichszeitraums und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum zuzüglich eines Betrages von EUR 100, mindestens aber EUR 600. Davon abweichend beträgt die Förderung für Jungunternehmer, die im Vergleichszeitraum noch nicht tätig waren, pauschal EUR 600/Monat.

Der Vergleichszeitraum für die Betrachtungszeiträume November 2021, Dezember 2021 und März 2022 ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2019 und für die Betrachtungszeiträume Jänner 2022 und Februar 2022 der entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2020.

Davon abweichend beträgt die Förderung für jene, die im Vergleichszeitraum noch nicht vermietet haben und erst zu einem späteren Zeitpunkt zu vermieten begonnen haben pauschal EUR 600 je Betrachtungszeitraum. Der Beginn der Vermietung muss vor dem 31.10.2021 erfolgt sein.

Deckelung der Förderung

Liegen im Zeitraum, für den die Verluste an Einkünften geltend gemacht werden, neben den Einkünften aus der Privatzimmervermietung andere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 vor, sind diese Einkünfte folgendermaßen zu berücksichtigen:

a)Erreicht oder übersteigt die Summe aus den steuerpflichtigen Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000, steht keine Förderung zur Abgeltung der Einkunftsverluste zu.

b)Trifft lit. a) nicht zu gilt: Übersteigt die Summe aus den steuerpflichtigen Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftigen der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen und zuzüglich der Förderung für die Abgeltung der Einkunftsverluste im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000, ist der Förderbetrag um den EUR 2.000 überschreitenden Betrag zu kürzen. Durch diese Kürzung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 600 sinken.

Besonderheit für Personengesellschaften

Bei Personen, die die Privatzimmervermietung gemeinsam betreiben, ist eine auf den einzelnen Förderungswerber bezogene Betrachtung anzustellen: Dies gilt für die Ermittlung der Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum und entsprechend für die Ermittlung der Förderung. Maßgebend sind die auf den jeweiligen Förderungswerber anteilig entfallenden Einkünfte.

Bemessungsgrundlage (Entgang von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung)

Als Bemessungsgrundlage für die Förderungshöhe dient die Differenz zwischen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Vergleichszeitraums des Jahres 2019 und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum. Diese ist folgendermaßen zu ermitteln:

Für die Bemessung der Einkünfte aus der Vermietung werden jeweils die in den Betrachtungszeiträumen aus der Privatzimmervermietung insgesamt erzielten Einkünfte mit jenen des Vergleichszeitraums verglichen. Von der Differenz sind 50% für nicht angefallene Ausgaben (für Frühstück, Reinigung, Heizung, Strom) pauschal abzuziehen.

Ist ein Vergleich mit dem Vergleichszeitraum nicht möglich, kann der Vergleich mit bestehenden Umsätzen des Jahres 2021 oder mit Umsatzerwartungen für die jeweilige Größe der entsprechenden Tätigkeit erfolgen, z.B. durch Nachweis von Buchungen oder Stornierungen.

9.4. Kumulierungen

Durch die Gewährung der Förderung auf Grundlage dieser Richtlinie darf es nicht zu einer Überschreitung des beihilferechtlichen Höchstbetrages nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens in Höhe von EUR 2.300.000/Unternehmen kommen. Für die Privatzimmervermieter relevante Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens sind: Zuwendungen von Bundesländern oder Gemeinden, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden.

Darüber hinaus dürfen die Zuschüsse für entgangene Einkünfte nicht die Grenze von EUR 200.000/Unternehmen in drei Jahren übersteigen. Die Dreijahresfrist beginnt mit dem Kalenderjahr des Inkrafttretens des Härtefallfondsgesetzes.

Der Förderungswerber erklärt, dass er bei eventueller zukünftiger Beantragung weiterer öffentlicher Finanzhilfen für seine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässe die gegebenenfalls aufgrund dieses Ansuchens gewährten Finanzhilfen angeben wird.

Die AMA ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021, berechtigt.

10. Verfahren der Förderungsabwicklung

Vom Schriftlichkeitsgebot für Förderungsansuchen, Förderungszusagen, Förderungsablehnungen und Förderungsverträge kann abgewichen werden, sofern die im Zusammenhang mit dem Förderungsvertrag abgegebenen Erklärungen entsprechend dokumentiert sind. Mündliche Vereinbarungen (Förderungsverträge) sind nicht zulässig.

Ansuchen für die Auszahlungsphase 4 können frühestens ab Inkrafttreten dieser Richtlinie bis spätestens 2.5.2022 eingebracht werden.

10.1. Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)

Die Abwicklung erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA). Eine Beantragung erfolgt über ein Antragsformular, welches durch die AMA online zur Verfügung gestellt wird.

Folgende Daten sind im Antragsformular jedenfalls anzugeben:

a.Daten, die für die Identifikation nötig sind,

b.Angaben zur Bankverbindung,

c.Anzahl der Gästebetten und durchschnittlicher Preis pro Nächtigung pro Person,

d.Gegenüberstellung der Einkünfte aus der Vermietung im Betrachtungszeitraum und im Vergleichszeitraum,

e.Erklärung, dass für die Nächtigungen im betreffenden Betrachtungszeitraum und im Vergleichszeitraum Tourismusabgaben (Ortstaxe, Nächtigungsabgabe, etc.) bezahlt wurden.

f.Im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltene Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbare Versicherungsleistungen.

g.Die Tatsache, dass im antragsgegenständlichen Betrachtungszeitraum die Voraussetzung gemäß Punkt 8.1 lit a vorliegt und der Ausschlussgrund gemäß Punkt 8.2 nicht vorliegt.

Der Förderungswerber hat ausdrücklich zu bestätigen, dass

k.die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach Punkt 8.1, insbesondere lit. c, dieser Richtlinie erfüllt sind,

l.kein Ausschlusstatbestand nach Punkt 8.2 dieser Richtlinie vorliegt,

m.über ihn keine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 183/2021, oder aufgrund wiederholter (mindestens zwei), durch die Unterlassung von Einlasskontrollen im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG rechtskräftig verhängt wurde.

n.die Verpflichtung übernommen wird, die AMA zu informieren und die Förderung zurückzuzahlen, wenn Strafen im Sinne der lit. m aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 3 COVID-19-MG oder aufgrund von mehrfachen (mindestens zwei) im Betrachtungszeitraum durch die Unterlassung von Einlasskontrollen begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG rechtskräftig verhängt werden.

o.alle aus der Richtlinie geltenden Verpflichtungen übernommen werden und

p.alle Angaben vollständig, richtig und nachweisbar sind und wahrheitsgetreu gemacht wurden.

Der Förderungswerber verpflichtet sich, Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen (z.B. Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Nachweis über die Bezahlung von Tourismusabgaben, Steuererklärung, Abgabenerklärung, Selbstbemessung). Das Förderungsansuchen ist vom Förderungswerber unter Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung zu bestätigen und zu unterschreiben bzw. die Identität des Unterfertigenden anderweitig nachzuweisen (z.B. Reisepass).

Die wirtschaftlich signifikante Bedrohung ist auf geeignete Art und Weise darzustellen. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass unvollständige und fehlerhafte Nachweise zur Ablehnung des Förderungsansuchens und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen können.

Anstelle der Vorlage von Aufzeichnungen des Förderungswerbers kann die Höhe der Umsatzausfälle durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem Antragsteller wahren und jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden.

Förderungswerber, die ein vollständig befülltes Bestätigungsformular eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters vorlegen, können einmalig/Vermietung und unabhängig von der Anzahl der beantragten Betrachtungszeiträume eine pauschale Zahlung in Höhe von EUR 100 zur Abgeltung der zusätzlichen Kosten für die Bestätigung beantragen.

10.2. Entscheidung

Förderungsansuchen werden von der AMA hinsichtlich der Erfüllung der Fördervoraussetzungen gemäß dieser Richtlinie auf Vollständigkeit, Richtigkeit auf Basis der Angaben des Förderungswerbers sowie auf Plausibilität geprüft. Entscheidungen über Förderungsansuchen trifft die AMA im Namen und auf Rechnung des Bundes:

Ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung wird durch die vorliegende Richtlinie nicht begründet. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.

Die AMA hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.

10.3. Auszahlungsmodus

Die Auszahlungen erfolgen nach Abschluss des Förderungsvertrages. Es müssen die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen für die Förderungsgewährung vorliegen. Hierfür ist der AMA im Zuge der Antragstellung eine Kontoverbindung aus einem EU-Land oder einem EWR-Land bekanntzugeben, die auf den Förderungswerber lautet.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Förderungsansuchen genannte Konto. Der Förderungsgeber ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung des Kontoinhabers mit dem Förderungswerber zu prüfen.

Eine Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder eine sonstige Verfügung der Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss ist nicht zulässig.

10.4. Berichtlegung und Kontrollrechte

10.4.1. Allgemeine Berichtlegungspflichten des Förderungswerbers

Der Förderungswerber ist verpflichtet, auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die mit der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen. Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren sowie den Berichtspflichten nachzukommen.

10.4.2. Überprüfung und Evaluierung der Förderung

Die stichprobenartige Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer erfolgt durch Organe bzw. Beauftragte der AMA; dies gilt insbesondere für Ansuchen mit Vorlage einer Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters. Dazu kann ein elektronischer Datenaustausch zwischen der AMA, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichtet werden. Eine Überprüfung der Förderung beim Förderungsnehmer kann darüber hinaus durch Organe bzw. Beauftragte des Rechnungshofs sowie der Europäischen Union vorgenommen werden.

Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere nach § 153b StGB, nach sich.

Nach Abschluss des Förderungsprogramms führt die Agrarmarkt Austria im Auftrag des BMF eine Evaluierung durch. Förderungsnehmer haben für die Durchführung einer Evaluierung jene Daten zu übermitteln und/oder Auskünfte zu erteilen, die für diese Zwecke angefordert werden.

10.5. Rückforderung

Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn

Rückzahlungsbeträge sind vom Tag der Fälligstellung des Rückforderungsanspruches an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen.

Die AMA ist für die Überprüfung dieser Angaben zur Gewährung, Einstellung oder Rückforderung der Förderung zur Abfrage aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2021, berechtigt.

IV. Bestimmungen betreffend einen Ausfallsbonus III für touristische Vermieter und Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank

11. Ausfallsbonus III

11.1. Gegenstand der Förderung:

Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Ausfallsbonus III zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Bereich der Privatzimmervermietung und einem erweiterten Fördernehmerkreis von gewerblichen touristischen Vermietern und sonstigen touristischen Vermietern sowie bei Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank.

11.2. Begünstigte:

Ein Ausfallsbonus III darf nur zu Gunsten von folgenden Personen/Unternehmen gewährt werden:

a.Privatzimmervermieter, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im eigenen Haushalt, der auch Hauptwohnsitz ist, private Gästezimmer oder Ferienwohnungen mit höchstens 10 Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen;

b.Gewerbliche touristische Vermieter von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG 1988 beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben, Kurtaxen oder vergleichbare landesübliche Abgaben) abführen;

c.Sonstige in der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen tätige natürliche Personen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG 1988 beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben, Kurtaxen oder vergleichbare landesübliche Abgaben) abführen;

d.Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die aus der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen Einkünfte gemäß § 21 und/oder § 28 EStG 1988 beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben, Kurtaxen oder vergleichbare landesübliche Abgaben) abführen, soweit es sich um Kleinstunternehmer laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36 handelt;

e.Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die mit einem Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank Einkünfte gemäß § 21 EStG 1988 beziehen, soweit es sich um Kleinstunternehmer laut Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, Amtsblatt Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36 handelt.

Es müssen bei den genannten Begünstigten sämtliche nachstehende Voraussetzungen erfüllt sein:

Ausgenommen von der Gewährung des Ausfallsbonus III nach der gegenständlichen Richtlinie sind:

11.3. Betrachtungszeitraum und Kumulierung:

Der Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus III ist das Kalendermonat. Für folgende Betrachtungszeiträume kann bei Vorliegen eines Umsatzausfalles nach 11.4. von mindestens 40 %, sofern es sich beim Betrachtungszeitraum um den November 2021 oder den Dezember 2021 handelt, einen Umsatzausfall gemäß Punkt 4.1 von mindestens 30 %, in einem Kalendermonat ein Ausfallsbonus III beantragt werden, wobei für jeden Betrachtungszeitraum jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen ist:

Im Rahmen dieser Richtlinie gewährte Förderungen zur Abgeltung der Einkunftsverluste sind nicht auf den Ausfallsbonus III anzurechnen.

11.4. Höhe und Berechnung des Ausfallsbonus III:

Die Höhe des Ausfallsbonus III beträgt 40 % des ermittelten Umsatzausfalles pro Betrachtungszeitraum.

Die Förderung ist mit EUR 15.000 pro Betrachtungszeitraum gedeckelt. Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe für den Ausfallsbonus III beträgt EUR 100 pro Betrachtungszeitraum. Im Falle der Überschreitung der beihilferechtlichen Obergrenze nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens) ist der Ausfallsbonus III entsprechend zu kürzen. Sonstige finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens sind bei der Beurteilung der Einhaltung der beihilferechtlichen Obergrenze zu berücksichtigen.

Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls ist folgendermaßen vorzugehen:

Der Vergleichszeitraum für die Betrachtungszeiträume November 2021, Dezember 2021 und März 2022 ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2019 und für die Betrachtungszeiträume Jänner 2022 und Februar 2022 der entsprechende Kalendermonat des Kalenderjahres 2020. Der Umsatzausfall ist die Differenz aus den Umsätzen aus touristischer Vermietung bzw. Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank im Vergleichszeitraum und jenen im Betrachtungszeitraum.

Die heranzuziehenden Umsätze im Vergleichszeitraum und im Betrachtungszeitraum sind anhand des in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für den jeweiligen Monat angegebenen Umsatzes nachzuweisen, der auf die Umsätze aus der Privatzimmervermietung oder sonstigen touristischen Vermietung von Gästezimmern oder Ferienwohnungen bzw. Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank entfällt; falls keine UVA für den jeweiligen Monat abzugeben war, ist die Summe der in der UVA für das Quartal, in das dieser Monat fällt, dividiert durch drei, heranzuziehen. Liegen diese Daten nicht vor, oder umfasst die UVA nicht alle Umsätze, sind Aufzeichnungen, die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung, der Registrierkassen- oder Belegerteilungspflicht oder für umsatzsteuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen.

Anstelle der Vorlage von Aufzeichnungen des Förderungswerbers kann die Höhe der Umsatzausfälle durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Diese Bescheinigung hat auch die gemäß Punkt 11.6. lit c erforderlichen Bestätigungen zu umfassen. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem Antragsteller wahren und jede Befangenheit und Interessenskollision vermeiden.

Förderungswerber, die ein vollständig befülltes Bestätigungsformular eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters vorlegen, können einmalig und unabhängig von der Anzahl der beantragten Betrachtungszeiträume eine pauschale Zahlung in Höhe von EUR 100 zur Abgeltung der zusätzlichen Kosten für die Bestätigung beantragen. Wurde die Pauschalzahlung bereits im Rahmen der Härtefallförderung-Auszahlungsphase 4 gewährt, steht keine weitere Kostenabgeltung zu.

Bei Förderungswerbern, die im Vergleichszeitraum noch nicht vermietet haben bzw. einen Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank betrieben haben, kann der Vergleich mit vergleichbaren bestehenden Umsätzen des Jahres 2021 erfolgen, sofern nicht die Daten des Rechtsvorgängers herangezogen werden. In diesen Fällen wird der durchschnittliche Umsatz der Monate der Geschäftstätigkeit herangezogen (Gesamtumsatz aus touristischer Vermietung 2021 dividiert durch fünf [Anzahl der Monate uneingeschränkter Geschäftstätigkeit im Jahr 2021]).

Liegen für keine der möglichen Nachweismethoden ausreichende Daten vor, kann der Ausfallsbonus III den Begünstigten in der Mindesthöhe von EUR 100 gewährt werden.

Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Ansuchen, für die keine Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters vorgelegt wurde, oder daran, dass die berechnete Höhe des Ausfallsbonus III den Vorgaben entspricht, hat der Antragsteller auf Verlangen der AMA weitere für die Antragsprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen.

Können diese begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Ansuchen und den vorgelegten Aufzeichnungen auf diese Weise nicht ausgeräumt werden, hat der Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Möglichkeit durch Vorlage einer Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Höhe des zu gewährenden Ausfallsbonus III nachzuweisen. Diese Frist ist um bis zu vier Wochen verlängerbar.

11.5. Antragstellung:

Der Ausfallsbonus II kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden.

11.6. Verfahren der Förderungsabwicklung

Vom Schriftlichkeitsgebot für Förderungsansuchen, Förderungszusagen, Förderungsablehnungen und Förderungsverträge kann abgewichen werden, sofern die im Zusammenhang mit dem Förderungsvertrag abgegebenen Erklärungen entsprechend dokumentiert sind. Mündliche Vereinbarungen (Förderungsverträge) sind nicht zulässig.

11.6.1 Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)

Die Abwicklung erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA). Eine Beantragung erfolgt ausschließlich online über ein Antragsformular, welches durch die AMA online zur Verfügung gestellt wird.

Folgende Daten sind im Antragsformular jedenfalls anzugeben:

a.Daten, die für die Identifikation nötig sind,

b.Angaben zur Bankverbindung,

c.Bei touristischer Vermietung (Begünstigte gemäß Punkt 11.2. lit a bis lit d):

d.Bei Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank:

Der Förderungswerber hat ausdrücklich zu bestätigen, dass

e.die Fördervoraussetzungen gemäß Punkt 11.2 vorliegen,

f.kein Ausschlusstatbestand gegeben ist,

g.alle aus der Richtlinie geltenden Verpflichtungen übernommen werden,

h.alle Angaben vollständig, richtig und nachweisbar sind,

i.über ihn oder dessen geschäftsführende Organe bzw. verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe in Ausübung ihrer Organfunktion keine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 183/2021, oder aufgrund wiederholter (mindestens zwei), durch die Unterlassung von Einlasskontrollen im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG rechtskräftig verhängt wurde und

j.die Verpflichtung übernommen wird, die AMA zu informieren und die Förderung zurückzuzahlen, wenn Strafen im Sinne der lit. i aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs. 3 COVID-19-MG oder aufgrund von mehrfachen (mindestens zwei) im Betrachtungszeitraum durch die Unterlassung von Einlasskontrollen begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG rechtskräftig verhängt werden.

Der Förderungswerber verpflichtet sich, Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes auf Anforderung vorzulegen (z.B. Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Nachweis über die Bezahlung von Tourismusabgaben, Steuererklärung, Abgabenerklärung, Selbstbemessung).

Das Förderungsansuchen ist vom Förderungswerber zu bestätigen und zu unterschreiben bzw. die Identität des Unterfertigenden anderweitig nachzuweisen (z.B. Reisepass). Der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass Falschangaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können.

Zusätzlich zu den in diesem Teil der Richtlinie angeführten Bestimmungen gelten für den Ausfallsbonus III die Bestimmungen gemäß der Punkte 10.2., 10.3., 10.4. und 10.5.

V. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

12. Datenschutz und Veröffentlichung

12.1. Datenverarbeitung

1.Die AMA ist Verantwortlicher der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen nach diesen Richtlinien. Sämtliche erhobene Daten sind spätestens nach dem Ablauf der Verpflichtungen aus dem Abwicklungsvertrag bzw. nach Verweigerung einer Förderung zu löschen.

2.Dem Förderungswerber ist sowohl im Förderungsansuchen als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu bringen, dass die AMA als Verantwortliche berechtigt ist,

a.die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrages anfallenden personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung für die Wahrnehmung einer der AMA (gesetzlich) übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder sonst zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erforderlich ist, ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke zu verarbeiten und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der AMA;

b.die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen; dies jeweils ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der AMA.

c.Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen; dies jeweils ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der AMA.

3.Dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass es im Rahmen der Verarbeitung dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Bundes (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und § 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 sowie § 14 der ARR 2014, in der jeweils geltenden Fassung), des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der jeweils geltenden Fassung), Organen und Einrichtungen der Europäischen Union nach den europarechtlichen Bestimmungen sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2011, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt oder offengelegt werden müssen, wobei die Rechtsgrundlage dafür jeweils die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO). Auf die Verpflichtung der AMA zur Vornahme von Mitteilungen in die Transparenzdatenbank ist hinzuweisen.

4.Ist der Förderungswerber eine natürliche Person, oder werden durch den Förderungswerber personenbezogene Daten natürlicher Personen übermittelt, haben die Unterlagen zum Förderungsansuchen und der Förderungsvertrag eine Information zur Datenverarbeitung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO (Datenverarbeitungsauskunft) zu enthalten.

5.Der Förderungswerber hat zu bestätigen, dass die Übermittlung von Daten natürlicher Personen gegenüber der AMA in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von dem Förderwerber über die Datenverarbeitung der AMA (Datenverarbeitungsauskunft gemäß Punkt 3.) informiert werden oder wurden.

12.2. Einwilligungserklärung

Eine über Punkt 12.1 hinausgehende Datenverarbeitung ist - sofern und die Datenverarbeitung nicht ohnedies zulässig ist, nur durchzuführen, wenn gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO der Förderungswerber ausdrücklich einwilligt, dass die Daten von der AMA für diese zusätzlichen Zwecke verarbeitet werden können. In der Einwilligungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden können. Ein Widerruf dieser Einwilligungserklärung durch den Förderungswerber ist jederzeit zulässig. Zu seiner Wirksamkeit muss er gegenüber der AMA schriftlich erklärt werden.

Die weitere Verarbeitung der Daten wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes bei der AMA unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt.

13. Gerichtsstand

Der Förderungsweber bzw. der Förderungsnehmer hat sich für alle aus dieser Förderung bzw. dem Förderungsvertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten an das sachlich zuständige Gericht in Wien zu wenden. Der AMA bleibt es vorbehalten auch den allgemeinen Gerichtsstand des Förderwerbers bzw. des Förderungsnehmers bei auftretenden Rechtsstreitigkeiten anzurufen.

Zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht (IPR), anzuwenden.

14. Inkrafttreten und Laufzeit

Die vorliegende Richtlinie tritt mit 13. Jänner 2022 in Kraft.

Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist gemäß §§ 2 und 3 Härtefallfondsgesetz nur insofern zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefallfonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.

Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel können Ansuchen auf Förderungen gemäß Abschnitt II und III bis spätestens 2.5.2022 und Ansuchen auf Förderungen gemäß Abschnitt IV nach den Vorgaben des Punktes 11.5. gestellt werden. Für Ansuchen auf eine pauschale Abgeltung der zusätzlichen Kosten für die Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters gelten die gleichen Fristen. Danach ist die vorliegende Richtlinie nur mehr auf Förderungsverträge anzuwenden, die auf Basis dieser Rechtsgrundlage abgeschlossen wurden.

15. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Richtlinie auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise.

 

Bundesministerium für Finanzen, 13. Jänner 2022

 

Zusatzinformationen

Materie:

Budget

betroffene Normen:

Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020
§ 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VO Ausfallsbonus, BGBl. II Nr. 74/2021
VO Ausfallsbonus III, BGBl. II Nr. 518/2021
Mitteilung 2020/C 91 I/01, ABl. Nr. C 91I vom 20.03.2020 S. 1
BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
Empfehlung 2003/361/EG , ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36
VO 651/2014 , ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1
§§ 166 ff IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
TDBG 2012, Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012
§ 8 Abs. 3 COVID-19-MG, COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020
§ 8 Abs. 4 COVID-19-MG, COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020
§ 153b StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
BGStG, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005
§ 7b BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970
GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
§ 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 6 Abs. 1 lit. e VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. c VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. b VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. f VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
§ 32 Abs. 5 TDBG 2012, Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012
§§ 57 bis 61 BHG 2013, Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009
§ 47 BHG 2013, Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009
§ 14 ARR 2014, Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 208/2014
§ 3 Abs. 2 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
§ 4 Abs. 1 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
§ 13 Abs. 3 RHG, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948
MedKF-TG, Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 125/2011
Art. 13 VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 14 VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 6 Abs. 1 lit. a VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
Art. 9 Abs. 2 lit. a VO 2016/679 , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1
§ 2 Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020
§ 3 Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020

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