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Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass

BMF2021-0.509.78719.7.20212021Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll

betroffene Normen:

KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
KontReg-DV, Kontenregister-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2016

Schlagworte:

Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter

Verweise:

BMF 04.10.2016, BMF-280000/0165-IV/3/2016
BMF 15.11.2022, 2022-0.812.135

6. Abgabensicherung der Abgabenbehörden

Die Einsicht in das Kontenregister ist eine weitere Maßnahme, die im Verfahren zur Einbringung vollstreckbarer Rückstände oder zur Sicherstellung zu erwartender Abgabenforderungen zur Verfügung steht. Der Einsatz dieser Maßnahme hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Angemessenheit und Sparsamkeit zu erfolgen. Im Einzelfall ist abzuwägen, welche Maßnahme zum Einbringungserfolg führen kann.

Die Abgabenbehörde ist berechtigt, im Zuge von Abgabensicherungsmaßnahmen unter den in der Folge genannten Voraussetzungen, in das Kontenregister Einsicht zu nehmen.

6.1. Voraussetzungen für eine Einsicht in das Kontenregister

Eine Einsicht in das Kontenregister ist nur zulässig, wenn ein automatisiert oder händisch ausgestellter Rückstandsausweis, ein Vollstreckungsbescheid oder Sicherstellungsauftrag vorliegt.

Eine Einsicht in das Kontenregister ist nur zulässig, wenn der gesamte vollstreckbare Rückstand bzw. im Falle eines Sicherstellungsauftrages die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld einen Betrag von 5.000 Euro übersteigt. Gibt es für einen Abgabenschuldner mehrere Vollstreckungsakten (zB eigene Steuernummer und Haftung für Rückstände einer GesmbH, ein oder weitere § 213 Abs. 2-Konten zusätzlich zum Hauptkonto), bestehen keine Bedenken, die geschuldeten Abgabenbeträge zusammenzurechnen.

Die Kontenregistereinsicht ist ausschließlich der aktenführenden Dienststelle vorbehalten.

6.1.1. Verfahren nach erstmaliger Ausstellung eines Rückstandsausweises

Nach erstmaliger Ausstellung eines Rückstandsausweises (neuer Vollstreckungsfall) ist eine Einsicht in das Kontenregister nur nach einer anderen Erstmaßnahme (zB Zahlungsaufforderung, Vollstreckungsaußendienst) zulässig. Erfolgt auf die Erstmaßnahme keine Reaktion oder wird die Abgabenschuld nicht bezahlt, kann eine Einsicht in das Kontenregister durchgeführt werden. Die Einsicht in das Kontenregister ist im B-Verfahren durch die Teamleiterin/den Teamleiter bzw. im Vollstreckungsakt (Zollamt) als eigene Maßnahme anzumerken und einer bestimmten Mitarbeiterin/einem bestimmten Mitarbeiter zuzuteilen. In der Abfragemaske ist "Einbringungsverfahren" aus dem drop-down Menü auszuwählen.

Werden Konten festgestellt, die dem Abgabenschuldner zugerechnet werden können, ist mittels Forderungspfändung auf ein allfälliges Guthaben zuzugreifen. Da der Abgabenschuldner über die erfolgte Kontenregistereinsicht verständigt wird, hat die Forderungspfändung unmittelbar zu erfolgen.

Ausnahme

Sind in einem erstmaligen Rückstandsausweis überwiegend Abgabenforderungen enthalten, deren Festsetzung auf ein Prüfungsverfahren zurückzuführen ist, kann die Veranlassung einer Erstmaßnahme entfallen und eine Einsicht in das Kontoregister und die Pfändung von Guthaben sofort erfolgen.

Liegt die Registerabfrage im Prüfungsverfahren weniger als drei Monate zurück, kann auch diese als Grundlage für die Pfändung herangezogen werden.

6.1.2. Verfahren nach wiederholter Ausstellung eines Rückstandsausweises (aufrechtes Vollstreckungsverfahren)

Sind bisherige Einbringungsmaßnahmen in einem aufrechten Vollstreckungsverfahren nicht zielführend gewesen, dann wird eine Kontenregistereinsicht zweckmäßig sein.

Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn mit einer zeitnahen Abstattung des Rückstandes nicht zu rechnen ist. Der Dokumentation im B-Verfahren (Finanzamt) bzw. im Vollstreckungsakt (Zollamt) ist in diesem Zusammenhang besondere Beachtung zu schenken.

Die Einsicht in das Kontenregister ist im B-Verfahren durch die Teamleiterin/den Teamleiter als eigene Maßnahme anzumerken und einer bestimmten Mitarbeiterin/einem bestimmten Mitarbeiter zuzuteilen. Beim Zollamt sind der Auftrag zur Einsicht in das Kontenregister und die Zuteilung an eine bestimmte Mitarbeiterin/einen bestimmten Mitarbeiter im Vollstreckungsakt zu dokumentieren.

Werden Konten festgestellt, die dem Abgabenschuldner zugerechnet werden können, ist mittels Forderungspfändung auf ein allfälliges Guthaben zuzugreifen. Da der Abgabenschuldner über die erfolgte Kontenregistereinsicht verständigt wird, hat die Forderungspfändung unmittelbar zu erfolgen.

6.1.3. Verfahren bei Ausstellung eines Sicherstellungsauftrages

6.1.3.1. Sicherstellungsauftrag im Prüfungsverfahren

6.1.3.2. Sicherstellungauftrag außerhalb eines Prüfungsverfahrens der Abgabenbehörden

6.1.3.3. Sicherstellungsauftrag durch Finanzpolizei

6.2. Einsicht in das Kontenregister im Insolvenzverfahren

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat die Exekutionssperre zur Folge, weshalb ab diesem Zeitpunkt für die Dauer des Insolvenzverfahrens eine Einsicht in das Kontenregister nicht mehr zweckmäßig ist.

Eine Kontenregistereinsicht auf Ersuchen des Insolvenzverwalters ist nicht zulässig; Ergebnisse dürfen ihm nicht übermittelt werden.

Sollte auf Grund der Aktenlage festgestellt werden, dass Konten, die der Dienststelle bekannt sind und nach den vorliegenden Hinweisen Teil des Massevermögens sein müssten, im Insolvenzverfahren nicht aufscheinen, ist im Wege der Fachdienststelle Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten (§ 156 StGB - Kridadelikt).

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll

betroffene Normen:

KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
KontReg-DV, Kontenregister-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2016

Schlagworte:

Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter

Verweise:

BMF 04.10.2016, BMF-280000/0165-IV/3/2016
BMF 15.11.2022, 2022-0.812.135

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