Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter |
Verweise: | BMF 04.10.2016, BMF-280000/0165-IV/3/2016 |
9. Rechtsschutzbeauftragter
Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, die Zulässigkeit einer Registerabfrage im Nachhinein zu prüfen und zu beurteilen.
Auf Anfrage sind dem Rechtsschutzbeauftragten sämtliche Unterlagen, die der Registerabfrage zugrunde liegen, zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Insbesondere gilt das für Unterlagen, die die Anordnung der Registerabfrage enthalten oder dieser zugrunde liegen (Prüfungsauftrag, Anordnung im B-Verfahren).
Beschwerden gegen eine durchgeführte Einsicht in das Kontenregister sind unverzüglich und direkt an den Rechtsschutzbeauftragten im Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten. Der Rechtschutzbeauftragte ist auch zuständig für Anfragen nach dem Datenschutzgesetz hinsichtlich der über eine Person im Kontenregister gespeicherten Daten sowie für Beschwerden von Abgabepflichtigen betreffend die Richtigkeit von im Kontoregister enthaltenen, ihn betreffenden Daten.
10. Internes Kontrollsystem - IKS
Den Vorständinnen und Vorständen des FAÖ, FAG, ZAÖ, des ABB und des PLB, sowie den Dienstellenleiterinnen und Dienststellenleitern des FAÖ und des ZAÖ obliegt die stichprobenweise Überprüfung der in ihren Ämtern bzw. Dienststellen durchgeführten Abfragen im Kontenregister. Dabei ist insbesondere auf die Einhaltung des strengen Vieraugenprinzips, die Begründung für die Einsichtnahme und auf die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der Maßnahme zu achten.
Zur Unterstützung werden elektronisch erstellte Listen der durchgeführten Abfragen im Kontenregister zur Verfügung gestellt.
11. Datenschutz
Datenschutzrechtlich ist darauf zu verweisen, dass das Kontenregister lediglich Daten zu einer Person, ihrer Bankverbindung und ihrer Kontonummer enthält, also relativ unsensible Daten, die nicht dem hohen Schutzstandard des Art. 9 Abs. 1 DSGVO unterliegen. Daher wurde auch der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch Einsicht der Finanzverwaltung in das Kontenregister gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KontRegG als "minimal invasiv" bezeichnet.
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter |
Verweise: | BMF 04.10.2016, BMF-280000/0165-IV/3/2016 |