Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter |
Verweise: | BMF 19.07.2021, 2021-0.509.787 |
8. Finanzkontenauskunft auf Grund internationaler Rechtsgrundlagen (EU-Rechtsgrundlagen oder Staatsverträge)
8.1. Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit (ZIZ)
Auf Grund internationaler Verträge sowie innerhalb der Europäischen Union anzuwendender Rechtsgrundlagen ist die österreichische Finanzverwaltung verpflichtet, anderen Finanzverwaltungen auf Anfrage Auskunft darüber zu geben, ob und welche Konten Abgabepflichtige des anderen Staates in Österreich besitzen. Die Beantwortung derartiger Anfragen obliegt dem ABB/ZIZ. Nach Prüfung des Auskunftsersuchens auf seine formelle und materielle Richtigkeit hat der Leiter der ZIZ oder ein/e Teamleiter/in eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter zu beauftragen, die Registerabfrage durchzuführen. Die Abfrage erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes oder EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes. Als Grund für die Registerabfrage ist im Dropdown Menü "Amtshilfe (ABB ZIZ)" auszuwählen. Eine Benachrichtigung des Kontoinhabers ist nicht zulässig. Erstreckt sich das Auskunftsersuchen auch auf den Kontostand und weitere Kontoinformationen, dann hat das ZIZ das/die kontenführenden Kreditinstitute nach den Vorschriften des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes oder EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes um Auskunft zu ersuchen.
8.2. Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Auf ein schriftlich zu erläuterndes Ersuchen kann OLAF unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die nationalen Behörden gelten Informationen aus den nationalen Kontenregistern und auch die Transaktionsaufzeichnungen verlangen, wenn diese für Zwecke der Untersuchung benötigt werden. Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 gilt seit 18. Jänner 2021. Eine unmittelbare aufgrund des Unionsrechts gegebene Berechtigung von OLAF bedarf aus unionsrechtlichen Gründen nicht auch zusätzlich noch einer gleichlautenden nationalen Regelung.
Das "zentrale Verbindungsbüro" (Central Liaison Office, C.L.O.) wurde gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 als zuständige Behörde notifiziert.
Für die Kontenregisterabfragen und Konteneinschauen auf Ersuchen von OLAF ist wie Punkt 8.1. vorzugehen.
8.3. Zoll-Neapel II-Auskunftsersuchen gemäßArt. 5 der RL 2010/24/EU
Amtshilfeersuchen nach Neapel II, in denen von ausländischen Zollbehörden Finanzkontenauskünfte begehrt werden, sind vom "Bereich Kontrolle und Strafsachen" vom ZAÖ analog Punkt 8.1. zu erledigen.
Als Abfragegrund ist "Amtshilfe Zoll" im Dropdown Menü auszuwählen. Damit ist auch sichergestellt, dass eine Information des Abgabepflichtigen unterbleibt, da es sich nicht um ein Abgabenverfahren handelt.
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter |
Verweise: | BMF 19.07.2021, 2021-0.509.787 |